Werden in der BRD die Menschenrechte politischer Gefangener beachtet?

Wenn in diesen Tagen die Sonntagsreden über „50 Jahre Grundgesetz" gehalten werden, werden die staatlichen Maßnahmen gegen die Rote Armee Fraktion (RAF), die im Jahr 1977 einen Gipfelpunkt hatten, entweder ausgeblendet oder mit Formeln wie "der Staat hat sich in der Stunde seiner Bedrohung bewährt" abgehandelt. Kein Wort über die Verletzung von Gefangenen- und Verteidigerrechten, die ständige Repression gegenüber unabhängigen linken Gruppen ebenso wie Leuten, die einfach verdächtig wurden, weil sie in einer WG wohnten, kein Wort über die Verletzung der in den höchsten Rechtsnormen garantierten subjektiven Rechte – vom Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR)1 der Vereinten Nationen über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)2 des Europarats bis hin zum Grundgesetz. Dabek ist dies keineswegs nur Geschichte. Noch immer sitzen sieben Mitglieder der Roten Armee Fraktion (RAF) in deutschen Gefängnissen. Die Sonderbehandlungen, denen diese unterworfen sind, zeigen, daß Rache an die Stelle rechtsstaatlicher Prinzipien getreten ist.

I. Isolationshaft

Isolationshaft gibt es in drei Formen, der Einzelhaft, der Kleingruppenisolation, und der – hier so bezeichneten – besonderen Beschränkung der Kommunikation. Gemein ist allen Formen eine weitgehende Verhinderung der Kommunikation. So wird die Post – einschließlich die Verteidigerpost – kontrolliert und zensiert und Besuche werden durch Beamte der politischen Polizei überwacht.

1. Formen

a) Einzelhaft

Bei der Einzelhaft gemäß § 89 StVollzG wird der Gefangene von Kontakten zu anderen Gefangenen und zu Menschen außerhalb der Haftanstalt nahezu vollständig abgeschnitten. Einzig der Kontakt zu seinem Rechtsanwalt und eventuell zu nahen Angehörigen bleibt möglich.

Die Fenster der Zellen sind dabei so konstruiert (z.B. Sichtblenden aus Lochblech), daß die Kontaktaufnahme zu anderen Gefangenen nicht möglich ist. Die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen wie Gottesdienst oder Sport ist untersagt. Die Gefangenen dürfen bei Vorführungen und beim Duschen nicht mit anderen Gefangenen zusammen kommen. Sie haben „Hofgang" einzeln, und zwar oft nicht im Freien, sondern auf einem überdachten Platz innerhalb des Gefängnisgebäudes. Die Gefangenen werden vor und nach jedem Besuch, auch dem eines Verteidigers, bei völliger Entkleidung und Umkleidung körperlich durchsucht. In der Praxis werden die Hafträume der Gefangenen häufig durchsucht und eingesehen; dabei werden auch Gegenstände beschlagnahmt.3

„Hofgang“ in der JVA Celle

b) Kleingruppenisolation

Bei der Kleingruppenisolation wird eine kleine Zahl von Gefangenen gemeinsam in einem Hochsicherheitstrakt untergebracht und haben dort täglich eine bestimmte Zeit Kontakt untereinander, sind aber von Kontakten zu anderen Gefangenen und zur Außenwelt wie bei der Einzelhaft ausgeschlossen.

c) Besondere Kommunikationsbeschränkung

Neben diesen Formen ist es auch möglich, daß der Gefangene zwar den oben genannten allgemeinen Bedingungen der Isolationshaft ausgesetzt ist, aber an Gemeinschaftsveranstaltungen mit anderen Gefangenen in eingeschränktem Maß teilnehmen kann. Auch dann ist es berechtigt, von Isolationshaft zu sprechen.

2. Kontaktsperre

Verschärft werden kann die Isolationshaft schließlich noch durch die anläßlich der Entführung des BDA- und BDI- Präsidenten Hanns-Martin Schleyer eingeführte Kontaktsperre gemäß §§ 31 ff. EGGVG. Bei ihr wird gemäß § 31 Satz 1 EGGVG „jedwede Verbindung von Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt einschließlich des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger“ unterbrochen. Dies bedeutet u. a., daß die Gefangenen ausschließlich Kontakt zu amtlichem Personal haben und keine Zeitungen und Zeitschriften erhalten; Radiogeräte werden ihnen weggenommen.

Bei der in der UN-Menschenrechtskommission kritisierten "Incomunicado-Haft" "wird der Gefangene vollständig von jedem Kontakt zur Außenwelt abgeschnitten. Besuche von Anwälten und Angehörigen werden nicht erlaubt. Es werden keine Informationen über die Bedingungen, unter denen der oder die Gefangene lebt, gegeben. Der oder dem Gefangenen wird nicht erlaubt, Briefe zu schreiben oder Bitten an jemanden außerhalb zu schicken. Die einzigen Personen, zu denen er oder sie Kontakt hat, sind die, die ihn gefangenhalten, oder manchmal andere Gefangene, die das gleiche Schicksal teilen."4 Nach dieser Beschreibung entspricht also die Incomunicado-Haft weitgehend der Kontaktsperre. Der zitierte Bericht bezeichnet sie als „ideale Bedingung für Folter"

II. Isolationshaft gegenüber den Gefangenen aus der RAF

1. Haftstatut

Die Gefangenen aus der RAF wurden den geschilderten Haftbedingungen unterworfen. Im Detail wurden diese in einem 23-Punkte-Haftstatut festgelegt. Die zugrunde liegenden richterlichen Anordnungen sind in sämtlichen Bundesländern unter der Regie von Bundeskriminalamt (BKA) und Bundesanwaltschaft (BAW) vereinheitlicht worden. Dieses 23-Punkte-Haftstatut wurde in den 90er Jahren bei Birgit Hogefeld (von der Verhaftung 1993 bis zur Rechtskraft des Urteils 1997) genauso angewandt wie Anfang der 70er Jahre.

2. Der Isolationshaft dienende Architektur

a) Hochsicherheitstrakte

Hervorzuheben ist, daß die Isolationshaft im Fall der Gefangenen aus der RAF anfangs in sogenannten „Toten Trakten" bzw. isolierten Abteilungen realisiert wurde, etwa ab Mitte bis Ende der 70er Jahre in Hochsicherheitstrakten.. Zu den Kennzeichen dieser Trakte gehören ständige Beleuchtung, fast völlige Stille, Zellen mit weiß gestrichenen Wänden, an die nichts gehängt werden darf, weiß gestrichene Möbel und fast ständige Beobachtung. Die Gefangenen in den Trakten waren dort nicht nur von den anderen Häftlingen sozial getrennt, sondern die Isolation war so weitreichend, daß sie die Existenz anderer Gefangener weder visuell noch akustisch wahrnehmen konnten.

Das heißt, daß sie unter den Bedingungen sensorischer Deprivation isoliert waren. Diese spezielle Isolation ist von Angehörigen der Gefangenen einmal so charakterisiert worden: „Die Barbarei des Mittelalters, die Augen auszustechen, die Zungen abzuschneiden, die Sinnesorgane zu zerstören, ist heute durch eine wissenschaftlich entwickelte Foltermethode perfektioniert worden: die sensorische Deprivation. Das ist der Versuch, die Sinnesorgane `verhungern' zu lassen. Vernichtung durch Isolation ist Entzug von sinnlichen Empfindungen, Kommunikation, Menschen, Bewegungen, von Leben. Dem Gefangenen wird nicht die physische Fähigkeit der Sinnesorgane entzogen, sondern ihr Inhalt. In dieser Form der Folter liegt der Grund dafür, daß sie als Folter so unvorstellbar ist für den, der ihr nicht ausgesetzt ist."

In den Hochsicherheitstrakten wurde diese Isolation architektonisch perfektioniert.

b) Trennscheibe

Zu der architektonischen Gestaltung der Isolation gehört ebenfalls die Trennscheibe, eine zentimeterdicke Glasscheibe, die Gefangene und Besucher trennt. Gesprochen werden muß durch einen Schlitz bzw. ein paar Löcher. Während die Rechtsgrundlage § 148 II 4 StPO nur von Anwaltsbesuchen spricht, war die Trennscheibe bis weit in die neunziger Jahre hinein allgemeine Praxis, auch bei Angehörigenbesuchen. Der Anwalt von Rolf Heissler konnte jetzt kürzlich nach 20 Jahren das erste Mal seinen Mandanten ohne Trennscheibe besuchen.

3. Isolation über Jahre

Alle Gefangenen haben mehrere Jahre Einzel- und Kleingruppenisolation erlitten. Am längsten wohl Bernd Rössner mit 17 Jahren Einzelisolation. Er erhielt 1992 Haftverschonung aus medizinischen Gründen und wurde später auf Antrag seiner Mutter begnadigt.

III. Rechtliche Bewertung

1. Isolationshaft

Alle Maßnahmen werden – der Titelüberschrift der §§ 81 ff. StVollzG entsprechend – immer mit der Sicherheit und Ordnung begründet. Dies erscheint z.B. in bezug auf das vollständige Entkleiden und Durchsuchen vor und nach einem Besuch mit Trennscheibe und Überwachung besonders abwegig. Amnesty international (ai) sagte dazu 1980 im Memorandum an die Bundesregierung (BReg): „Diskussionen mit Sachverständigen bringen ai zu der Schlußfolgerung, daß es möglich ist, Sicherheit mit menschlicher Behandlung in Einklang zu bringen, und daß die derzeitige extreme soziale Isolation der Häftlinge unter strengen Sicherheitsbedingungen deshalb ungerechtfertigt ist." Die Begründung der durchgeführten Maßnahmen mit der Sicherheit erscheint deshalb unglaubwürdig. Objektiv dienen sie allein der Verstärkung der sensorischen Deprivation.

Im Hochsicherheitstrakt der JVA Celle

a) GG

Der BGH erkannte zwar in einer Entscheidung vom 22.10.75 die besondere Isolation der Gefangenen und ihre erhebliche gesundheitliche Schädigung, hob aber nicht etwa die Isolation auf, sondern beschied, daß die Gefangenen aufgrund ihrer „Gefährlichkeit" für ihre Isolation und deren Folgeschäden selbst verantwortlich sind. Dem BGH zufolge beruhte die „Gefährlichkeit" der Gefangenen nicht, wie sonst offiziell behauptet, auf einzelnen strafrechtlich relevanten Handlungen, sondern auf ihrer politischen Gesinnung, genauer gesagt: auf ihrer fehlenden Loyalität gegenüber diesem Staat.

Besonders deutlich wird dies daran, daß die Isolationshaft auch auf Gefangene angewendet wird, denen lediglich Unterstützung oder Werbung für eine terroristische Vereinigung (§ 129a III StGB) vorgeworfen wird. AI kommentiert dies so: „Im Falle von Gefangenen, deren Anklage auf gewaltlose Verbrechen lautet, wurden ebenfalls extreme Sicherheitsmaßnahmen angeordnet."5 Generell gilt, daß die für jeden einzelnen Gefangenen festgelegten Haftbedingungen keinen direkten Bezug zu der individuellen Beurteilung des Häftlings haben. AI betont, daß Sachverständige auf dem Gebiet des Strafvollzugs betonen, daß eine solche individuelle Beurteilung unabdingbar ist.

Die Haftbedingungen stellen deshalb eine seelische und körperliche Mißhandlung i. S. d. Art. 104 I 2 GG dar und verletzen das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit der Gefangenen aus Art. 2 II GG.

  1. Sartorius II, Nr. 20.   zurück
  2. Sartorius II, Nr. 130.   zurück
  3. Empell, Hans-Michael, Die Menschenrechte der politischen Gefangenen in der Bundesrepublik Deutschland, Köln 1995, S. 86 ff.; Bakker Schut, Pieter u. a., Todesschüsse, Isolationshaft, Eingriffe ins Verteidigungsrecht, 4. Auflage, Berlin 1995, S. 15. Beide Bücher werden zur Lektüre empfohlen; sie untersuchen neben den hier behandelten Haftbedingungen auch die Eingriffe in das Verteidigungsrecht sowie Todesfälle in den Gefängnissen und bei der Fahndung.   zurück
  4. UN-Dokument E/CN.4/1986/15, S. 26 f.   zurück
  5. Amnesty international, Arbeit zu den Haftbedingungen in der BRD, Mai 1980, S. 16.   zurück

Fortsetzung folgt

Dieser Artikel wird in der nächsten Nummer des „Freischüßlers" (Nr. 3) fortgesetzt. Hier bereits das Inhaltsverzeichnis des zweiten (und letzten) Teils:

b) EMRK

c) IPbürgR

d) Europ. Folterkonvention

2. Beschränkungen für Verteidiger

3. Haftdauer

IV. Schlußfolgerungen

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