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VG-Beschluss:
Studienkonten in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig?

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 3. Mai 2004 einen Beschluss bekannt gegeben, indem es dem Eilantrag einer Studentin der Universitä zu Köln gegen die Erhebung von Studiengebühren stattgibt. Die Studentin ist eine Musterklägerin des Ationsbündnisses gegen Studiengebühren (ABS) und des Landes-ASten-Treffens (LAT). „Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bringt das Gericht Bedenken gegen die Handhabung des Studienkonten- und -finanzierungsgesetz zum Ausdruck“, so Klemens Himpele, Geschäftsführer des ABS.

Im entschiedenen Fall geht es um eine Studentin, die nach zwei Semestern ihren Studiengang gewechselt hatte. Die Anrechnung dieser Semester ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht zulässig. Das Ministerium hatte den Universitäten vorgeschrieben, die Rechtsauffassung zu vertreten, dass ein solcher Wechsel nur dann nicht angerechnet wird, wenn er nach Inkrafttreten des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes stattgefunden hat. Dies verstößt laut Verwaltungsgericht Köln gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz).

Dieser Beschluss ist der erste eines Klägers des Aktionsbündnisses gegen Studiengebühren und des Landes-ASten-Treffens. „Wir gehen davon aus, dass wir auch bei den anderen Klagen und Anträgen gute Chancen haben“, so Ernest Hammerschmidt, Koordinator des Landes-ASten-Treffens. „Wir hoffen, dass es nun schnell eine Entscheidung in der Hauptsache geben wird, so dass die Studierenden wenigstens in diesem Punkt wissen, wo sie dran sind.“ Die Begründung des Beschlusses des VG Köln geht ABS und LAT nicht weit genug. „Da wir jedoch in vollem Umfang gewonnen haben, können wir hiergegen kein Beschwerde einlegen“, so Hammerschmidt.

ABS und LAT fordern alle betroffenen Studierenden auf, ihre Studiengebühren zurückzufordern und auf den Beschluss der aufschiebenden Wirkung des VG Köln hinzuweisen. Der Beschluss ist vom 26.04.2004 und hat das Aktenzeichen 6L 721/04.

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