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Verwaltungsgericht Berlin kippt Demonstrationsauflagen

 

Gemeinsame PM von RefRat HU und akj-berlin

Berlin, den 30. Mai 2009

Wie als Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 29. April 2009 vor dem Verwaltungsgericht Berlin deutlich wurde, werden die Versammlungsauflagen der Berliner Polizei, wonach Seitentransparente nicht länger sein dürfen als 1,50 m sowie das Tragen von Stahlkappenschuhen auf Demonstrationen verboten ist, keinen Bestand haben.

Der ReferentInnenrat der Humboldt-Universität zu Berlin hatte für den 26. Mai 2007 eine Schüler- und Studierendendemonstration unter dem Motto „Die G8-Bildungspolitik in die Zange nehmen“ angemeldet. Parallel fand eine Demonstration unter gleichem Motto in Hamburg statt. Im Vorfeld der Veranstaltung waren Bundesanwaltschaft und BKA wegen vermuteter Terroranschläge im Zusammenhang mit dem G8-Kongress in Heiligendamm gegen zahlreiche GlobalisierungskiritikerInnen vorgegangen – rechtswidrig, wie sich hinterher herausstellte. Entsprechend überzogen waren die Gefahrenprognosen der Polizei. So wurde die von Schüler- und Studierendenvertretungen sowie von den Gewerkschaften beworbene Demonstration als „gewaltgeneigt und -bereit“ eingestuft.

Die Versammlungsbehörde hatte daher für die Demonstration u.a. folgende Auflagen erteilt:

    • Transparente und Plakate, die seitlich zur Marschrichtung getragen werden, dürfen nicht länger sein als 150 Zentimeter und dürfen nicht miteinander verknüpft werden.
    • Das Tragen von Stahlkappenschuhen ist untersagt.
    • Für jedes mitfahrende Fahrzeug muss einE WagenverantwortlicheR benannt werden, der/die für die Einhaltung der Sicherheit sämtlicher, sich aus der Nutzung des Fahrzeugs ergebender Verpflichtungen (neuerdings einschließlich aus dem Wagen gehaltenen Redebeiträge) verantwortlich gemacht werden kann.

    Gegen die Auflagen hatte der ReferentInnenrat als Anmelder Klage erhoben. Bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte die 1. Kammer des VG Berlin Bedenken gegen die Begrenzung der Länge von Seitentransparenten deutlich gemacht und die Auflage abgemildert. Die in den nächsten Tagen zu erwartende Entscheidung wird nach der Mitteilung des Gerichts die Beschränkungen für Seitentransparente gänzlich kippen. Zukünftig können Seitentransparente danach nicht nur länger als 150 cm sein, sondern auch direkt miteinander verknotet werden. Lediglich das „Verseilen“ von Transparenten kann weiterhin verboten werden, wenn dadurch eine Gefährdung für die Öffentlichkeit entsteht.

    Auch ein generelles Verbot von Stahlkappenschuhen auf Demonstrationen wird es nicht mehr geben. Derartige Schuhe seien inzwischen ein vielgetragenes Modeaccessoir, die nicht pauschal für alle DemonstrationsteilnehmerInnen verboten werden dürfen, weil dies zur Ausgrenzung ganzer Bevölkerungsteile führen würde. Die Polizei kann daher nur Einzelpersonen eine Teilnahme versagen, wenn zu erwarten ist, dass diese ihre Stahlkappenschuhe als Waffe einsetzen wollen.

    Rechtsanwalt Sönke Hilbrans erklärt dazu als Prozessvertreter: „Es ist erfreulich, dass das VG einige alte Zöpfe bei der Versammlungsbehörde abschneidet. Das wird auch Konsequenzen für die Anwendung des Strafrechts auf Versammlungen haben.“

    Lediglich die Benennungspflicht von Wagenverantwortlichen sieht das Gericht als zulässige Beschränkung der Versammlungsfreiheit an.

    Marie Melior, Referentin für das Politische Mandat und Datenschutz im ReferentInnenrat der HU: „Wir sind über die Rechtsauffassung der 1. Kammer sehr erfreut, die damit auch ihre bisherige Rechtssprechung an die Versammlungspraxis anpasst. Bedauerlicherweise wird aber mit den Wagenverantwortlichen eine Zusatzverpflichtung begründet, die im Versammlungsgesetz keine Grundlage findet. Solche Verpflichtungen können nämlich von der Ausübung des Demonstrationsrechts abschrecken, weil die Verletzung der Auflagen persönlich sanktioniert wird. Hierzu wird jedoch die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts abzuwarten sein.“

    Stefanie Richter vom arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen an der HU (akj-berlin), zeigt sich dennoch optimistisch: „Angesichts der bundesweiten Tendenz, die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit durch Aufstellung unverhältnismäßiger Auflagen auszuhöhlen, ist eine Entscheidung, welche die polizeilichen Maßnahmen im Bereich des Demonstrationsrechts wieder am Maßstab der Verfassung und nicht ausschließlich an Sicherheitsinteressen misst, längst überfällig. Das gilt um so mehr, wenn wie derzeit über den Erlass eines Berliner Versammlungsgesetzes diskutiert wird.“

     

    Kontakt: akj@akj-berlin.de

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