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Wochenendseminar 8. bis 9. Mai 2004
Vorschlag für einen Abschnitt - Lehre, Studium, Forschung §1 Grundsätze zu Lehre, Studium, Forschung (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung sind die Mitglieder der Humboldt-Universität den Zielen der Präambel verpflichtet. Lehre, Studium und Forschung sind in ihrer Bedeutung gleichrangig. (2) Die Mitglieder der Humboldt-Universität bedenken ihre Verantwortung für die Bedingungen und Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse angesichts eines möglichen Mißbrauchs. Die Universität gewährleistet bei ethischen Bedenken gegen Lehrinhalte und Forschungsziele geeignete Möglichkeiten für einen hochschulöffentlichen Diskurs. (3) Die Universität hat die ständige Aufgabe, Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung der Wissenschaften und die Bedürfnisse und Veränderungen der beruflichen und gesellschaftlichen Praxis zu überprüfen und weiterzuentwickeln und gegebenenfalls neuartige Studiengänge zu etablieren. Die Universität fördert eine dem jeweiligen Studiengang, seinen gesellschaftlichen Bezugsfeldern und seinen beruflichen Tätigkeitsbereichen angemessene Verbindung von Theorie und Praxis. (4) Die Universität unterstützt Studierende, die eigenverantwortlich Lehrveranstaltungen wie z.B. Projekttutorien organisieren. (5) Gemäß § 4 Abs. 5 und 6 BerlHG fördert und berät die Universität ihre Studierenden in sozialen Fragen. Dazu unterhält sie entsprechende Beratungseinrichtungen. (6) Zur Erreichung dieser Ziele ist eine angemessene Verteilung der Ressourcen vorzunehmen. § 2 Lehr- und Evaluationsberichte Die Fakultäten haben in regelmäßigen Abständen Lehr- und Evaluationsberichte zu erstellen, aus denen hervorgeht, wie die Fakultät ihren Aufgaben im Bereich Lehre und Studium nachkommt, welche Entwicklungen auf diesem Gebiet zu verzeichnen sind und wie Maßnahmen der Studienreform umgesetzt werden. Die Universität evaluiert sowohl Studiengänge als auch die Qualität der Lehre und deren Durchführung in regelmäßigen Abständen. Von der LSK des AS werden diese Berichte zusammengefaßt, um gesamtuniversitäre Aspekte erweitert und dem Akademischen Senat zur Beratung vorgelegt. § 3 Studienbüros In allen Fakultäten unterstützen Studienbüros, die dem Dekanat unterstellt sind, die Arbeit der Studiendekane und der für Lehre und Studium zuständigen Selbstverwaltungsorgane. Die Referenten für Lehre und Studium/die Geschäftsführer der Kommissionen für Lehre und Studium der Fakultät und die für die Studienfachberatung eingesetzten studentischen Hilfskräfte bilden das Studienbüro. Die Aufgaben des Studienbüros umfassen die Information über das Studium und Koordinierung der Studienberatungsangebote sowie die Bearbeitung von Evaluierungsvorhaben und Erarbeitung von Lehrberichten. § 4 Interdisziplinarität und Öffentlichkeit (1) Studium generale (2) Öffentliche Vorlesung (3) Dies academicus (4) Horae academicae (5) Interdisziplinarität und Lehre |