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Wochenendseminar
“Eine neue Verfassung für die Humboldt-Uni”

8. bis 9. Mai 2004

                          

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Vorschlag für einen Abschnitt - Lehre, Studium, Forschung

§1 Grundsätze zu Lehre, Studium, Forschung

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung sind die Mitglieder der Humboldt-Universität den Zielen der Präambel verpflichtet. Lehre, Studium und Forschung sind in ihrer Bedeutung gleichrangig.

(2) Die Mitglieder der Humboldt-Universität bedenken ihre Verantwortung für die Bedingungen und Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse angesichts eines möglichen Mißbrauchs. Die Universität gewährleistet bei ethischen Bedenken gegen Lehrinhalte und Forschungsziele geeignete Möglichkeiten für einen hochschulöffentlichen Diskurs.

(3) Die Universität hat die ständige Aufgabe, Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung der Wissenschaften und die Bedürfnisse und Veränderungen der beruflichen und gesellschaftlichen Praxis zu überprüfen und weiterzuentwickeln und gegebenenfalls neuartige Studiengänge zu etablieren. Die Universität fördert eine dem jeweiligen Studiengang, seinen gesellschaftlichen Bezugsfeldern und seinen beruflichen Tätigkeitsbereichen angemessene Verbindung von Theorie und Praxis.

(4) Die Universität unterstützt Studierende, die eigenverantwortlich Lehrveranstaltungen wie z.B. Projekttutorien organisieren.

(5) Gemäß § 4 Abs. 5 und 6 BerlHG fördert und berät die Universität ihre Studierenden in sozialen Fragen. Dazu unterhält sie entsprechende Beratungseinrichtungen.

(6) Zur Erreichung dieser Ziele ist eine angemessene Verteilung der Ressourcen vorzunehmen.

§ 2 Lehr- und Evaluationsberichte

Die Fakultäten haben in regelmäßigen Abständen Lehr- und Evaluationsberichte zu erstellen, aus denen hervorgeht, wie die Fakultät ihren Aufgaben im Bereich Lehre und Studium nachkommt, welche Entwicklungen auf diesem Gebiet zu verzeichnen sind und wie Maßnahmen der Studienreform umgesetzt werden. Die Universität evaluiert sowohl Studiengänge als auch die Qualität der Lehre und deren Durchführung in regelmäßigen Abständen. Von der LSK des AS werden diese Berichte zusammengefaßt, um gesamtuniversitäre Aspekte erweitert und dem Akademischen Senat zur Beratung vorgelegt.

§ 3 Studienbüros

In allen Fakultäten unterstützen Studienbüros, die dem Dekanat unterstellt sind, die Arbeit der Studiendekane und der für Lehre und Studium zuständigen Selbstverwaltungsorgane. Die Referenten für Lehre und Studium/die Geschäftsführer der Kommissionen für Lehre und Studium der Fakultät und die für die Studienfachberatung eingesetzten studentischen Hilfskräfte bilden das Studienbüro. Die Aufgaben des Studienbüros umfassen die Information über das Studium und Koordinierung der Studienberatungsangebote sowie die Bearbeitung von Evaluierungsvorhaben und Erarbeitung von Lehrberichten.

§ 4 Interdisziplinarität und Öffentlichkeit

(1) Studium generale
Die Universität bietet für Studierende aller Fakultäten Lehrveranstaltungen an, die in die Grundlagen eines Fachgebietes einführen oder sich mit wissenschaftlichen, gesellschaftlichen oder ethischen Problemen von aktueller Bedeutung auseinandersetzen. Diese Veranstaltungen stehen allen Interessierten offen.

(2) Öffentliche Vorlesung
Innerhalb eines Jahres nach der Ernennung oder Bestellung soll jede Professorin und jeder Professor sowie Privatdozentin oder Privatdozent eine öffentliche Antrittsvorlesung halten, zu der die jeweilige Fakultät durch die Dekanin oder Dekan - Zentralinstitute durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Zentralinstitutsrates - einlädt.

(3) Dies academicus
Zur Pflege der inner- und außeruniversitären Beziehungen, Begrüßung der Neuimmaulierten, der Verabschiedung von Absolventen, dem Kontakt mit ehemaligen Studierenden (Alumni) und der Diskussion aktueller Themen innerhalb der Universität wird mindestens einmal jährlich innerhalb der Vorlesungszeit ein vorlesungsfreier Tag (dies academicus) veranstaltet. Die Fakultäten bieten dazu Veranstaltungen an. Das Datum des dies academicus wird vom Akademischen Senat jeweils für das folgende Jahr festgelegt.

(4) Horae academicae
Zur Gestaltung der gemeinsamen Arbeit und als Kommunikationsmöglichkeit der Universitas, insbesondere der Studierendenschaft, sind mittwochs von 12.00 bis 14.00 Uhr (horae academicae) keine Lehrveranstaltungen vorzusehen.

(5) Interdisziplinarität und Lehre
Interdisziplinarität ist ein wesentlicher Aspekt moderner Forschung. Bestimmt sie auch die Lehre mehrerer Fächer bzw. initiiert sie Lehre, sollten im Bedarfsfall ’Interdisziplinäre Zentren’ gebildet werden, deren verfassungsrechtliche Struktur jener von Instituten entspricht.

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