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Die strafrechtliche Verfolgung der Homosexualität in der BRD und DDR -
Ein Fall der Rehabilitierung und Entschädigung?



Der § 175 StGB (Strafbarkeit der Homosexualität) war seit der Verabschiedung des Strafgesetzbuches 1871 eine der umstrittensten Strafrechtsnormen. Ausgangs der Weimarer Republik fand sich sogar schon eine Reichstagsmehrheit für seine Abschaffung. Die Machtergreifung der Nationalsozialisten ließ das Projekt jedoch scheitern. Vielmehr erweiterten die Nazis den Tatbestand und schufen so den schärfsten Homosexuellenparagrafen der Neuzeit. Die Verurteilungsrate erhöhte sich im Dritten Reich um mehr als 1000%. Über zehntausend Homosexuelle wurden in KZs verschleppt. An der Strafverfolgung änderte sich zunächst nach 1949 in der BRD nichts, da die nationalsozialistische Strafrechtsnorm übernommen wurde und erst 1969 und 1973 eine neue Fassung erhielt. In der DDR wurden die Strafverschärfungen als nationalsozialistisch geprägt gesehen und zurückgenommen. Eine faktische Aufhebung des Paragrafen 175 a.F. erfolgte 1958. 1981 konstatiert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Menschenrechtsverletzung in der Strafbedrohung der einfachen Homosexualität. Ergibt sich daraus ein Anspruch auf Rehabilitierung für die auf der Grundlage eines solchen Tatbestandes in der BRD und DDR Verurteilten, noch dazu, wenn diese Verurteilungen auf den nationalsozialistischen Normen basierten?

Dieser Frage gehen die Referenten aus rechtshistorischer und verfassungsrechtlicher Perspektive nach.