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Die strafrechtliche Verfolgung der Homosexualität in der
BRD und DDR - Ein Fall der Rehabilitierung und Entschädigung?
Der § 175 StGB (Strafbarkeit der Homosexualität) war
seit der Verabschiedung des Strafgesetzbuches 1871 eine der
umstrittensten Strafrechtsnormen. Ausgangs der Weimarer Republik
fand sich sogar schon eine Reichstagsmehrheit für seine
Abschaffung. Die Machtergreifung der Nationalsozialisten ließ
das Projekt jedoch scheitern. Vielmehr erweiterten die Nazis den
Tatbestand und schufen so den schärfsten
Homosexuellenparagrafen der Neuzeit. Die Verurteilungsrate erhöhte
sich im Dritten Reich um mehr als 1000%. Über zehntausend
Homosexuelle wurden in KZs verschleppt. An der Strafverfolgung
änderte sich zunächst nach 1949 in der BRD nichts, da
die nationalsozialistische Strafrechtsnorm übernommen wurde
und erst 1969 und 1973 eine neue Fassung erhielt. In der DDR
wurden die Strafverschärfungen als nationalsozialistisch
geprägt gesehen und zurückgenommen. Eine faktische
Aufhebung des Paragrafen 175 a.F. erfolgte 1958. 1981 konstatiert
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine
Menschenrechtsverletzung in der Strafbedrohung der einfachen
Homosexualität. Ergibt sich daraus ein Anspruch auf
Rehabilitierung für die auf der Grundlage eines solchen
Tatbestandes in der BRD und DDR Verurteilten, noch dazu, wenn
diese Verurteilungen auf den nationalsozialistischen Normen
basierten?
Dieser Frage gehen die Referenten aus rechtshistorischer und
verfassungsrechtlicher Perspektive nach.
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