akj
Aktuell
|
Art.
3 III GG und rassistische Praxis –
wieso hat die BRD kein Antidiskriminierungsgesetz?
In Deutschland
gehört rassistische und andere Diskriminierung zum Alltag:
Migrantinnen und Migranten wird eine Taxifahrt verweigert, der
Zugang zur Diskothek verwehrt, auf dem Wohnungsmarkt gelten sie
als „schwer vermittelbar“, für den Abschluss
einer KfZ-Versicherung müssen sie mehr zahlen, auf den Ämtern
erleben sie Belästigungen, Willkür und Schikane...
Bislang
gibt es kaum eine gesetzliche Handhabe dagegen - im Unterschied zu
den meisten europäischen Staaten, in denen es
Antidiskriminierungsgesetze gibt. Druck kommt aus Brüssel:
die EU-„Richtlinie zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der
ethnischen Herkunft“ von 2000, basierend auf Art. 13 des
EGV, hätte bis zum 19. Juli 2003 in deutsches Recht umgesetzt
werden müssen. Momentan existiert aber noch nicht einmal ein
Gesetzesentwurf. Angesichts dieser Untätigkeit der
Bundesregierung haben MigrantInnen-Organisationen und
anti-rassistische Gruppen Vorarbeit
geleistet. Ihre Gesetzesvorschläge beinhalten u.a.
erleichterte individuelle Klagewege und eine Beweislastumkehr.
Auf der
Veranstaltung wird eine Referentin vom Bund
gegen ethnische Diskriminierung e.V. (BDB) nicht nur genauer
über das theoretische Konzept für ein
Antidiskriminierungsgesetz sprechen, sondern auch den praktischen
Bezug zu alltäglichen Diskriminierungserfahrungen herstellen
und erläutern, inwiefern Art. 3 III GG auch gerichtlich
durchgesetzt werden kann.
Dienstag,
den 20. Januar 2004 - 20 Uhr (c.t.) im Raum 211 des
Seminargebäudes am Hegelplatz (Dorotheenstr. 24, Tram: 1,
50, Bus: 100, 200, 348)
|