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Art. 3 III GG und rassistische Praxis
– wieso hat die BRD kein Antidiskriminierungsgesetz?



In Deutschland gehört rassistische und andere Diskriminierung zum Alltag: Migrantinnen und Migranten wird eine Taxifahrt verweigert, der Zugang zur Diskothek verwehrt, auf dem Wohnungsmarkt gelten sie als „schwer vermittelbar“, für den Abschluss einer KfZ-Versicherung müssen sie mehr zahlen, auf den Ämtern erleben sie Belästigungen, Willkür und Schikane...

Bislang gibt es kaum eine gesetzliche Handhabe dagegen - im Unterschied zu den meisten europäischen Staaten, in denen es Antidiskriminierungsgesetze gibt. Druck kommt aus Brüssel: die EU-„Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft“ von 2000, basierend auf Art. 13 des EGV, hätte bis zum 19. Juli 2003 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Momentan existiert aber noch nicht einmal ein Gesetzesentwurf. Angesichts dieser Untätigkeit der Bundesregierung haben MigrantInnen-Organisationen und anti-rassistische Gruppen Vorarbeit geleistet. Ihre Gesetzesvorschläge beinhalten u.a. erleichterte individuelle Klagewege und eine Beweislastumkehr.

Auf der Veranstaltung wird eine Referentin vom Bund gegen ethnische Diskriminierung e.V. (BDB) nicht nur genauer über das theoretische Konzept für ein Antidiskriminierungsgesetz sprechen, sondern auch den praktischen Bezug zu alltäglichen Diskriminierungserfahrungen herstellen und erläutern, inwiefern Art. 3 III GG auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.


Dienstag, den 20. Januar 2004 - 20 Uhr (c.t.)
im Raum 211 des Seminargebäudes am Hegelplatz
(Dorotheenstr. 24, Tram: 1, 50, Bus: 100, 200, 348)

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