akj



Home

Aktuell

Erklärungen

das freischüßler

Vorträge

Projekte

Seminare

Links

Impressum



Klassenjustiz schlägt zurück

Berliner Kammergericht erklärt Rasterfahndung für rechtmäßig


Am 16. April 2002 erklärte das Kammergericht Berlin die seit Mitte September laufende Rasterfahndung für rechtmäßig. Damit hob es auf Beschwerde des Berliner Polizeipräsidenten den Beschluß des Landgerichtes auf, das die umstrittene Polizeimaßnahme im Januar für rechtswidrig erklärt hatte. Die Urteilsbegründung des Kammergerichtes offenbart den neuen (?) Geist der Sicherheitsjustiz.


Der Prozeß


Der angefochtene Beschluß wird [...] aufgehoben.“ Das ist neben einigen anderen Punkten die schlichte Beschlußformel des Kammergerichts Berlin, daß auf Antrag des LKA über das Urteil des Berliner Landgerichtes entscheiden mußte, welches die Rasterfahndung in zweiter Instanz für rechtswidrig erklärt hatte. Zuvor hatten sich drei Studenten arabischer Herkunft, der ReferentInnenrat der HUB und die Humboldt-Universität als die zur Datenübermittlung angehaltene Stelle mit einer Beschwerde gegen die Urteile des Amtsgerichts Tiergarten gewandt. Dieses hatte in insgesamt drei verschiedenen Beschlüssen1 auf Antrag des LKA gem. § 47 Abs. 4 ASOG angeordnet, die von bestimmten Institutionen gesammelten personenbezogenen Daten einer bestimmten Personengruppe2 zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen an das LKA zu übermitteln (sog. Rasterfahndung). Die Personengruppe wurde durch den zweiten Beschluß auf die Eigenschaften „vermutlich islamische Religionszugehörigkeit“ und „vermutlich legaler Aufenthaltsstatus in Deutschland“ begrenzt. Neben den Hochschulen wurden die Landeseinwohnerämter, Flughafengesellschaften, Sicherheitsdienste, Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe sowie weitere öffentliche Einrichtungen zur Datenherausgabe verpflichtet. Zur Begründung führte das LKA aus, die Anordnung sei angesichts der Terroranschläge islamischer Extremisten erforderlich. Ein dritter Beschluß im Oktober weitete schließlich die Rasterfahndung auf Personen aus insgesamt 29 Herkunftsländern (darunter auch Frankreich und Israel) aus.

Das Landgericht Berlin hob alle drei angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichtes am 15. Januar 2002 mit der Begründung auf, daß es mangels konkreter Anhaltspunkte für in Deutschland drohende Terroranschläge an der erforderlichen gegenwärtigen Gefahr i.S.d. § 47 ASOG fehle.

So weit zur Geschichte. Die Wutschreie der Polizeibehörden - insbesondere des Berliner Innensenators Erhard Körting (SPD) - waren noch nicht verhallt, das Aufatmen in BürgerInnenrechts- und Datenschutzvereinigungen noch nicht verhaucht, der Glaube an den trotz aller Terrorpanik nüchtern bleibenden Rechtsstaat, der eine Aushöhlung der Grund- und Menschenrechte nicht zuläßt, hatte gerade zu keimen begonnen, da wurde das Weltbild wieder zurechtgerückt. Das Berliner Kammergericht erklärte den Beschluß des Landgerichtes, der bundesweit von verschiedenen Gerichten aufgegriffen wurde,3 für rechtsfehlerhaft und hob ihn auf. Es erklärte damit die Rasterfahndung für rechtmäßig und öffnete die Türen für weitere Rasterungen und Polizeimaßnahmen. Die Datensätze von über 3000 Berliner Studenten, die zwischenzeitlich gesperrt wurden, werden nun wieder in den nebulösen Netzwerken und Verbundsdateien der Sicherheitsdienste verschwinden.


Die Begründung


Zunächst läßt sich das Kammergericht auf mehreren Seiten darüber aus, daß der Polizeipräsident (für das LKA) entsprechend § 20 I FGG beschwerdeberechtigt ist, weil er durch die Aufhebung der die Rasterfahndung anordnenden Beschlüsse in eigenen Rechten beeinträchtigt gewesen sei und dem auch nicht entgegenstehe, daß es sich dabei nicht um subjektive Rechte handle, die dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zugehören.4

Indem das Kammergericht die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die ersten beiden Anordnungsbeschlüsse des Amtsgerichtes verneint, weil durch den weiteren Beschluß im Oktober die vorhergehenden Beschlüsse obsolet geworden seien, entzieht sich das Gericht weiteren unangenehmen Prüfungen und konzentriert sich lediglich auf den dritten Anordnungsbeschluß. Insbesondere aber im Hinblick auf den zweiten Beschluß wäre interessant gewesen, wie das Kammergericht die zwei Kriterien „vermutlich islamische Religionszugehörigkeit“ und „vermutlich legaler Aufenthaltsstatus in Deutschland“ mit dem Bestimmtheitsgrundsatz in Einklang gebracht hätte.


Gegenwärtigkeit der Gefahr


Im Hinblick auf den dritten Anordnungsbeschluß des Amtsgerichtes unterliege dessen Aufhebung durch das Landgericht deswegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (§ 27 I Satz 1 FGG), weil es bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der gegenwärtigen Gefahr in § 47 ASOG zu Rechtsfehlern gekommen sei. Insbesondere sei es zu einer Überspannung der Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose im Hinblick auf das Bestehen einer solchen Gefahr gekommen. Das Landgericht hatte an die Gegenwärtigkeit der Gefahr hohe Anforderungen geknüpft und sie - entsprechend der polizei- und ordnungsrechtlichen sowie in einigen Landesgesetzen normierten Begriffsbestimmung - als vorliegend definiert, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses auf das betroffene Schutzgut entweder bereits begonnen habe oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorstehe.5 Das Vorliegen einer solchen Gefahr konnte das Landgericht nicht erkennen.

Anstatt sich mit der Bedeutung des o.g. Begriffes näher auseinanderzusetzen, den der Gesetzgeber angesichts der immensen Grundrechtseingriffe durch die polizeiliche Maßnahme zur Voraussetzung ihrer Anwendung gemacht hatte, postuliert das Kammergericht einfach das Vorliegen einer Dauergefahr, die sich jederzeit verwirklichen könne.6 Eine durchgreifende Prüfung der vom Landgericht vorgenommenen Begriffsauslegung hätte wohl auch zu keinem neuen Ergebnis geführt.

Statt Gesetzestext und Einzelfallprüfung also Dauergefahr. Diesen Schlüssel für alle Probleme der polizeilichen Einschreitbefugnis verdanken wir dem 11. September. Die Dauergefahr sei schließlich gegenwärtig, „weil sie jederzeit, also auch alsbald in einen Schaden umschlagen kann, mag sich auch nicht feststellen lassen, daß der Schadenseintritt unmittelbar bevorsteht, sondern die Möglichkeit offen bleibt, daß er noch eine, unter Umständen auch längere Zeit auf sich warten läßt.“ Daß er vielleicht nie eintreten wird, läßt das Gericht unberücksichtigt.

Als besonders „sinnfälliges Beispiel“ führt das Kammergericht einen baufälligen Turm an, „der nach den Erkenntnissen der Statik jederzeit zusammenstürzen kann, mag der Einsturz tatsächlich auch noch längere Zeit auf sich warten.“ Oh Deutschland - so weit ist es mit dir gekommen.

Ohnehin sei angesichts des zu erwartenden erheblichen Schadensausmaßes bei einem möglichen Gefahreneintritt, an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur geringe Anforderungen zu stellen. Daher komme es für die Beurteilung der Gegenwärtigkeit der Gefahr auch nicht darauf an, daß in den vom LKA vorgelegten internen Gefahrenprognosen des BKA keine konkreten Erkenntnisse über Anschlagsziele, Ort, Zeit und Modalitäten der Ausführung vorlägen. Auch könne dahingestellt bleiben, ob die vom Landgericht zitierten Erklärungen der Bundesregierung, daß eine Gefährdung für Deutschland nicht zu besorgen sei, nur als Beschwichtigung zu verstehen seien, „um unerwünschten Reaktionen der Bevölkerung entgegen zu wirken.“ Nur gut, daß das Kammergericht diese Frage nicht entscheiden mußte ...


Geeignetheit der Rasterfahndung


Die Prüfung der Frage der Geeignetheit der Maßnahme zur Beseitigung des drohenden Schadens durch das Kammergericht läßt sich wie folgt zusammenfassen: Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist das eingesetzte Mittel (die Rasterfahndung) geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann.7 Danach reiche, so das Kammergericht, „für die Eignung der Rasterfahndung auch die denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Förderung des verfolgten Gemeinwohlzwecks aus.“ Kurz: Daß eine Maßnahme in der Vergangenheit keinen übermäßigen Erfolg gezeigt hat, heißt noch lange nicht, daß sie nicht in Zukunft irgendwann einmal Erfolg haben wird. Die Logik besticht auffallend, erinnert sie doch an die Situation eines Verdächtigen, der trotz des Einsatzes der Streckbank seine Unschuld beteuert. Nur gut, daß bei der Prüfung der Geeignetheit die Verhältnismäßigkeit keine Rolle spielen muß.

Zwar gesteht das Kammergericht ein, „daß nicht sicher beurteilt werden kann und teilweise bezweifelt wird, ob durch dieses Fahndungsinstrument [...] die Effektivität der präventiv-polizeilichen Ermittlungsarbeit tatsächlich merklich erhöht wird.“ Wenn sich jedoch angesichts dessen der Gesetzgeber im Wege der parlamentarischen Meinungsbildung für die Einführung der Rasterfahndung entschieden habe, so könne es „nicht Sache des Rechtsanwenders, insbesondere der Gerichte sein, im Hinblick auf abweichende Stellungnahmen in eine nähere Klärung der Frage der grundsätzlichen Eignung der Rasterfahndung als Vorfeldmaßnahme zur Gefahrenabwehr einzutreten.“

Neben dem zukunftsweisenden Verzicht des Gerichtes, die Entscheidungen der Legislative auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen, verkennt es, daß der Gesetzgeber durch den RichterInnenvorbehalt in § 47 IV ASOG es ausdrücklich der Einzelfallprüfung des Gerichts überläßt, ob die Rasterfahndung ein geeignetes Mittel für die konkrete Schadensvermeidung ist.


Erforderlichkeit der Maßnahme


Für die Erforderlichkeit der Maßnahme kommt es nach Ansicht des Kammergerichtes nicht darauf, daß die Rasterfahndung nicht zur unmittelbaren Beseitigung oder Verminderung der Gefahr führt und angesichts des für die Durchführung und Auswertung der Fahndung benötigten längeren Zeitraums die Gefahr weiter andauert. Vielmehr handle es sich bei dieser Fahndungsmethode um eine Vorfeldmaßnahme, da konkrete herkömmliche polizeiliche Fahndungsmöglichkeiten noch nicht bestünden, solange nicht der als potentieller Störer ernsthaft in Betracht kommende Personenkreis hinreichend eingesetzt sei. Daher seien auch weniger belastende Maßnahmen nicht ersichtlich.


Verhältnismäßigkeit


Gemäß § 11 II ASOG darf eine Maßnahme nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht. Auch in diesem Punkt meldet das Kammergericht keine Bedenken an. Das von den Klägern geltend gemachte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) unterliege keinem schrankenlosen Schutz. Vielmehr sei die Beeinträchtigung dieses Rechts angesichts der zu erwartenden Personenschäden großen Ausmaßes hinzunehmen. Den von den Betroffenen geltend gemachten Grundrechten komme bei der erforderlichen Güterabwägung nicht der Rang der mit Hilfe der Rasterfahndung zu schützenden Rechtsgüter zu.

Demgegenüber seien die Auswirkungen der Rasterfahndung für die große Zahl der betroffenen Nichtstörer nicht als besonders belastend anzusehen, da es sich um einen automatisierten Vergleichsvorgang innerhalb einer Datenverarbeitungsanlage handle. Ein Hausbesuch des Berliner Datenschutzbeauftragten beim LKA hatte jedoch ergeben, daß dieses technisch nicht annähernd in der Lage ist, die Daten entsprechend einschlägiger Richtlinien in anonymisierten Abgleichverfahren zu behandeln.

Richten sich die Beschwerden der Betroffenen auch gegen den diskriminierenden Charakter der Fahndungsmethode, durch die männliche Angehörige einer ganzen Religionsgemeinschaft als potentielle Terroristen erscheinen, und wird in den Medien allenthalben von zunehmenden Spannungen im Umgang mit arabischen Menschen und der damit verbundenen Beeinträchtigung des Campuslebens berichtet, stellt das Kammergericht schlicht fest, daß die Anknüpfung u.a. an das Merkmal islamischer Religionszugehörigkeit aus sachlichen Gründen geboten sei und „die betroffenen Nichtstörer wegen fehlender Außenwirkung dadurch nicht diskriminiert werden.“ Allein die Verneinung einer Tatsache wird die Fakten nicht ändern können.

Auch die vielfach bekannt gewordenen Fälle der mißbräuchlichen Weitergabe von im Wege der Rasterfahndung erlangten Daten für andere Polizeiuntersuchungen oder Behörden, wodurch angebliche Steuersünder und Sozialhilfebetrüger ermittelt wurden, ignoriert das Gericht. Auch wenn „im Rahmen der Durchführung eine mißbräuchliche Verwendung der Daten außerhalb des Zwecks der Maßnahme oder sonst eine Benachteiligung von Nichtstörern allein wegen ihrer Einbeziehung in den Datenabgleich, was zweifelsfrei rechtswidrig wäre, nicht völlig ausgeschlossen werden kann,“ stellt das Gericht dennoch fest, daß „dem nicht im Wege der Anfechtung der Anordnung als solcher“ begegnet werden könne. Diese stelle allein auf eine gesetzeskonforme Durchführung der Maßnahme ab. Vielmehr müsse gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln im Einzelfall vorgegangen werden.


Es wird weiter gerastert


Die Daten sind gem. § 47 III Satz 1 ASOG zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann. Nach Ansicht des Gerichtes sind dafür keine Anzeichen ersichtlich. Auch die Tatsache, daß die Rasterfahndung seit September 2001 angeordnet ist und ausgewertet wird, ohne daß in der Öffentlichkeit ein Erfolg bekannt wurde, rechtfertige nicht die Feststellung, daß der Zweck der Rasterfahndung endgültig nicht erreicht werden kann.

Allein in der Frage der notwendigen Bestimmtheit folgt das Kammergericht ansatzweise dem Begehren der Betroffenen: „Die Anordnung vom 24. Oktober 2001 kann daher im Ergebnis nur mit der Maßgabe bestätigt werden, daß sie auf die in der Beschlußformel ausdrücklich genannten personenbezogenen Daten und Merkmale der bestimmten Personengruppe sowie die ausdrücklich bezeichneten übermittlungspflichtigen Stellen und deren aufgezählte Datenbestände beschränkt wird.“ Insoweit streicht es die Zusätze „namentlich“ als unzulässige Öffnungsklausel.


Schlußbemerkungen


Der Beschluß des Berliner Kammergerichts offenbart den neuen (?) Geist der Sicherheitsjustiz. Es folgt der zwingenden Logik der Anschlagspanik wie sie innenpolitisch zur Erweiterung von Polizeibefugnissen und den Abbau von BürgerInnenrechten genutzt wird. Insofern bestätigt es die Beschlüsse des OVG Rheinland-Pfalz und des OLG Düsseldorf, geht in seiner juristischen Stichhaltigkeit und Konsequenz aber noch weit über diese hinaus.
Die Umgehung gesetzlicher Vorbehalte, die bei polizeilichen Maßnahmen mit hoher Grundrechtseinwirkung bestimmte Anforderungen an ihre Anwendbarkeit und Durchführung formulieren, durch Begriffe wie Dauergefahr und die damit verbundene Aufweichung der Verhälnismäßigkeitsprüfung zielen auf eine Abschaffung des Polizeirechts und dessen Ersetzung durch Generalermächtigung wie § 17 ASOG.

Die Charakterisierung der Rasterfahndung als Vorfeldmaßnahme gibt zu bedenken, was in Zukunft noch alles als Vorfeldmaßnahme deklariert werden wird. Ein Blick auf die in den Sicherheitspaketen normierten Befugnisse der Sicherheitsbehörden zu präventiver Datensammlung und Überwachung lassen Schlimmes erahnen.

So ist es nach Ansicht der o.g. Gerichte auch nicht notwendig, daß sich die Gefahr in der Bundesrepublik verwirklicht. Die Schaffung der Grundlagen einer schädigenden Einwirkung genüge für das Einschreiten der Polizei. „Es kann deshalb schlechterdings nicht angenommen werden, daß sich die Polizei bei Rechtsgutsverletzungen, deren Verwirklichung außerhalb des Landes [...] oder der Bundesrepublik Deutschland droht, sehenden Auges eines Zugriffs an den Wurzeln zu enthalten hätte.“8

Folgt man der den Auslegungen und Erwägungen des Kammergerichts zugrundeliegenden Logik, so liegt die Orientierung an einer Polizei- oder Militärdiktatur zum höheren Schutze aller nahe. Das Mißtrauen einer globalisierten Welt gegen die ausgebeuteten Neider überall auf der Erde manifestiert sich in permanenter Angst vor Anschlägen. Kapitalismus wird zur Dauergefahr, der Wohlstand will geschützt sein. Wer oder was das „Böse“ ist, das wir heute noch in den Reihen islamischer Religionszugehöriger suchen, liegt in der Definitionsmacht von Polizeibehörden. Die zur Abwendung der Bedrohung ersonnen Mittel und Befugnisse werden sich bei Bedarf auch gegen außerparlamentarische Opposition oder soziale Bewegungen richten.


Raster Locke

zurück

1353 AR 199/01 ASOG vom 20./21. und 26. September sowie vom 24. Oktober 2001.

2Entsprechend eines vom FBI vorgegebenen Kriterienkataloges wurden u.a. männliche kinderlose Muslime aus zunächst 12 arabischen Herkunftsländern sowie Afghanistan, Pakistan und Iran (insgesamt 15), die vornehmlich in technischen Studienfächern studieren in die Fahndung einbezogen.

3LG Wiesbaden vom 6.2.2002- 4 T 707/01; OLG Frankfurt am Main vom 21.2.2002 - 20 W 55/02; anders: OLG Düsseldorf vom 8.2.2002 - 3 Wx 351/01 und 3 Wx 357/01.

4vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., §20 Rdn. 50 f., anders: Bassenge u.a., FGG, 9. Aufl. '02, §20 Rdn. 6; Berg/Knape/Klworr, Allgem. Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 8. Aufl., § 47 Erl. III.B.4; BGH NJW 97, 1855.

5So auch das OLG Frankfurt am Main vom 21.2.2002 - 20 W 55/02, S. 4 ff.

6Entsprechend VG Mainz vom 1.2.2002 - 1 L 1106/01.MZ; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 22.3.2002.

7BVerfGE 33, 171/187; 30, 292/316 m.w.N.

8OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 22.3.2002 - 12 B 10331/02.OVG, S. 5.