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Alkoholverbot in Berlin –
nicht nur kleinlich, sondern auch rechtswidrig!

 

Berlin, den 2. August 2005

Das Verbot, Alkohol in der Öffentlichkeit zu konsumieren, war in der letzten Zeit bereits mehrfach Gegenstand von Presseberichten. Während dabei die unterschiedliche Praxis in den einzelnen Bezirken und die Sinnhaftigkeit des Verbots im Vordergrund standen, blieben rechtliche Aspekte bisher weitgehend unbeachtet.

Stefanie Richter vom arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen an der Humboldt-Universität zu Berlin (akj-berlin) führt dazu aus: „Im Hinblick auf den eigenen Anspruch Berlins als weltoffene und liberale Metropole, erscheinen solche Maßnahmen der Ordnungsämter mehr als kleinlich. Sie sind darüber hinaus aber auch rechtlich äußerst bedenklich.“

Zum einen ist bereits fraglich, ob das Verbot überhaupt anwendbar ist, wenn Personen in öffentlichen Parks Alkohol konsumieren. Denn als Rechtsgrundlage für das Verbot, sich außerhalb zugelassener Schankflächen zum Alkoholverzehr niederzulassen, dient das Berliner Straßengesetz (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BerlStrG). Dieses regelt die Nutzung von Straßen, Wegen und Plätzen, die dem öffentlichen Straßen- und Fußgängerverkehr gewidmet sind. Hingegen unterfallen öffentliche Parks als Grünflächen zu Erholungszwecken dem Anwendungsbereich des Berliner Grünanlagengesetzes. In diesem findet sich aber gerade kein Alkoholverbot. Die aktuelle Praxis, auch in Grünanlagen Verwarnungen auszusprechen, Geldbußen zu verhängen und Platzverweise zu erteilen, entbehrt also jeder Rechtsgrundlage.

Zum anderen ist aber auch die Handhabe des Alkoholverbots auf den Straßen verfassungsrechtlich zweifelhaft. Auf den ersten Blick stimmt sie zwar mit dem Wortlaut des Berliner Straßengesetzes überein. Dabei ist aber zu beachten, dass diese Vorschrift in ihrem Wortlaut mit dem Grundrecht auf Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 7 VvB) nicht zu vereinbaren ist. Selbst das Straßengesetz darf das vorübergehende Verweilen und Niederlassen zum Alkoholverzehr als verfassungsmäßig garantierte Form des sogenannten kommunikativen Gemeingebrauchs der Straße nicht eingeschränken. Die Verbotsnorm muss daher verfassungskonform so ausgelegt und angewendet werden, dass jedenfalls nur das Nächtigen und längerfristige Lagern verboten sind, während vorübergehendes Lagern und das Niederlassen zum Alkoholverzehr auf öffentlichen Straßen weiterhin zulässig bleiben. Entsprechendes ist es bereits in Baden-Württemberg höchstrichterlich entschieden worden (VGH Mannheim, Beschluss vom 6.10.1998, Az.: 1 S 2272/97) und wird auch von namhaften PolizeirechtlerInnen vertreten; so z.B. von Prof. Oesten Baller von der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin.

Stefanie Richter ergänzt: „Es bestehen durchaus Chancen, dass sich Betroffene erfolgreich mit Klagen zu Wehr setzen können. Nichtsdestotrotz fordern wir die für die Ordnungsämter verantwortlichen Bezirksstadträte und -stadträtinnen auf, im Interesse aller durch Anweisungen an die Kiez-Streifen ein rechtmäßiges Vorgehen sicher zu stellen. Besser wäre noch, das Abgeordnetenhaus entschließe sich dazu, diese provinzielle Regelung ganz zu streichen.“

 

Kontakt: akj@akj-berlin.de

 

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