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Placebo-Regelung des Polizeipräsidenten –
kein Ersatz für Kennzeichnungspflicht!

 

Berlin, den 29. August 2005

Das Berliner Abgeordnetenhaus wird in seiner Plenarsitzung am kommenden Donnerstag, den 1. September 2005, aller Voraussicht nach einen Gesetzentwurf zur Einführung der Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte im geschlossenen Einsatz ablehnen. Dies ist jedenfalls nach der Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 15. August 2005 zu erwarten, die dem Abgeordnetenhaus die Ablehnung des Gesetzentwurfes empfiehlt.

Der von der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ im Juni 2003 in das Parlament eingebrachte Gesetzesvorschlag zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) sieht unter anderem vor, dass Polizeibeamtinnen und -beamte bei so genannten geschlossenen Einsätzen ihre Dienstnummern deutlich erkennbar an den Uniformen tragen müssen. Unter „geschlossenen Einsätzen“ versteht man Diensthandlungen größerer Polizeiverbände, insbesondere bei Demonstrationen, die zumeist in besonderer Einsatzausrüstung vorgenommen werden.

Hintergrund der voraussichtlichen Ablehnung ist eine Geschäftsanweisung des Polizeipräsidenten Dieter Glietsch. Danach sollen lediglich die Gruppen der „geschlossenen Einheiten“ mit einer eigenen Kennung versehen werden. Mit ihrem Votum machte die Mehrheit im Innenausschuss aus SPD, CDU und PDS deutlich, dass sie eine weiter gehende gesetzliche Regelung für überflüssig hält.

Stefanie Richter vom arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen an der Humboldt-Universität zu Berlin (akj-berlin) kommentiert:

„Die Anweisung des Polizeipräsidenten wird der Selbstverpflichtung nicht gerecht, die sich SPD und PDS in ihrer Koalitionsvereinbarung auferlegt haben. Anstatt wie versprochen, für alle Polizistinnen und Polizisten in Berlin eine erkennbare individuelle Kennzeichnung vorzuschreiben, wird sich an den Problemen der Betroffenen polizeilicher Übergriffe, die handelnden Beamten identifizieren zu können, nichts ändern. Die Schwierigkeit, einen 'Gewalttäter in Uniform' von den übrigen Beamtinnen und Beamten zu unterscheiden, reduziert sich lediglich von ca. 40 auf acht Tatverdächtige.“

Bei den zu kennzeichnenden, aus bis zu acht Beamten bestehenden Gruppen handelt es sich um die kleinsten Einheiten im „geschlossenen Einsatz“. Fünf Gruppen bilden einen Zug, drei Züge wiederum eine Hundertschaft. Bisher befanden sich an Helmen und Fahrzeugen Nummern, die Rückschlüsse auf Hundertschaft und Zug ermöglichten.

Der arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen an der Humboldt-Universität zu Berlin (akj-berlin) hat mehrfach, insbesondere anlässlich von Demonstrationsbeobachtungen, darauf hingewiesen, dass eine individuelle Kennzeichnung jedes Beamten für den Rechtsschutz der Betroffenen und die Transparenz des polizeilichen Handelns unverzichtbar ist. Der akj-berlin fordert daher die Abgeordneten auf, entgegen der Beschlussempfehlung des Innenausschusses dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

Kontakt: akj@akj-berlin.de

 

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