akj Berlin hat Erfolg vor Gericht: Alkoholverbot im James-Simon-Park sowie Monbijoupark gekippt

Das Verwaltungsgericht hat heute entschieden, dass das Alkoholverbot im Monbijou- und James-Simon-Park ausgesetzt wird. Der arbeitskreis kritischer jurist*innen (akj) an der Humboldt-Universität zu Berlin hatte mit Unterstützung von David Werdermann aus der Kanzlei Thomas Rechtsanwälte (aktentaucherin.de) Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung und einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht eingereicht.

Stefanie X. Richter, Pressesprecherin des akj, kommentiert: „Das Alkoholverbot von Stephan von Dassels Bezirksamt ist zum Glück Geschichte. Das Verbot sollte Jugendliche vertreiben und den Park ‚attraktiver‘ machen. Verdrängung von jungen Menschen aus öffentlichem Raum ist nicht tragbar, glücklicherweise hat das Verwaltungsgericht dem Spuk ein Ende gesetzt.“

Das Verwaltungsgericht hatte am 31.08.2022 entschieden, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt wird, den der akj gegen die Verfügung des Bezirksamts Mitte erhoben hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Anordnung des Alkoholverbotes nach summarischer Prüfung rechtswidrig war. Dem Bezirksamt fehle es schon an der Rechtsgrundlage, um ein Alkoholverbot in den Parks durchzusetzen.

Das Bezirksamt stützte das Alkoholverbot auf § 6 IV GrünanlG und unterstellte den Besucher*innen zu Nachtzeiten die ganz überwiegende "zweckwidrige Nutzung", die die Grünanlage beschädige und einen erholsamen Aufenthalt für breite Bevölkerungsgruppen ausschließe. Alkoholkonsum wäre der Hauptkatalysator für grünanlagenschädliches Verhalten, ein einzelnes Eingreifen und Verfolgen von Ordnungswidrigkeiten wäre wegen der Vielzahl alkoholisierter Besucher*innen nicht möglich.

Das Gericht folgte der Argumentation des akj und stellte fest, dass das Alkoholverbot weder geeignet, erforderlich noch angemessen sei. Es fehle schon an hinreichenden, tatsächlichen Anhaltspunkten für die Behauptung, dass Alkohol der "Hauptkatalysator" für die vom Bezirksamt bemängelten Schäden sei. Die vom Bezirksamt selbst vorgelegten polizeilichen Lageberichte widersprachen mehrfach dessen Behauptungen, dass es nicht möglich wäre, Ordnungswidrigkeiten einzeln zu verfolgen. Das Gericht stellte auch fest, dass der Genuss von Alkohol keineswegs immer eine zweckwidrige Nutzung darstelle.

Schlussendlich stellte das Gericht auch klar, dass die Allgemeinverfügung erst recht nicht über das ASOG zu rechtfertigen sei, da es schon an einer konkreten Gefahr fehle.

„Gerade in Zeiten, in denen sich wegen Gentrifizierung und starker Inflation immer weniger Menschen Freizeitausgaben leisten können, ist es falsch, Jugendliche und andere Menschen aus Parks zu vertreiben“, so Richter. „Endlich können alle Menschen den Restsommer im Monbijoupark auch spätabends wieder genießen!“

Der Beschluss findet sich hier.

Tags : monbijoupark ,   allgemeinverfügung ,   alkoholverbot

27th January