Seminararbeiten auf
der akj-Homepage
[zurüch
zum Sammlungsindex]
René
Bahns Verfassungshütung
Carl
Schmitts Verständnis des Art. 48 Abs. 2 der Weimarer
Reichsverfassung
Beschreibung:
Seminararbeit im Rahmen des Seminars "Politik und
Recht bei Carl Schmitt" im WiSe 2004/2005 bei Dr. Karsten
Fischer und Dr. Jens Kersten.
Artikel 48
[Weimarer Reichsverfassung]
(1) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den
Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der
Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht
anhalten.
(2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die
öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört
oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen
treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht
einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in
den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten
Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
(3) Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels
getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident
unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen
sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr
Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art
treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des
Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu
setzen.
(5) Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
„Der
Ausnahmezustand enthüllt den Kern des Staates überhaupt
und ist immer abhängig von der Art und Struktur des Staates.“
I.
Einleitung
Keine
andere Vorschrift der Weimarer Verfassung hat in der Praxis auch
nur annähernd die Bedeutung erlangt, wie die Bestimmung des
Art. 48 WRV.
So wurden aufgrund dieser Vorschrift 254 sog.
„Diktaturverordnungen“
zwischen dem 10.10.1919 und dem 31.12.1932 erlassen.
Hierbei war Abs. 2, die sog. „Diktatur des
Reichspräsidenten“
von besonderer Bedeutung.
Die
vorliegende Arbeit behandelt Carl Schmitts Verständnis dieser
Regelung des Art. 48 Abs. 2 WRV.
Dabei konzentriert sie sich vornehmlich auf seinen 1924 auf dem
Staatsrechtslehrertag gehaltenen Vortrag „Die Diktatur des
Reichspräsidenten“, auf seine Monographie „Der
Hüter der Verfassung“ von 1931 und seinen Aufsatz aus
demselben Jahr mit dem Titel „Die staatsrechtliche Bedeutung
der Notverordnung, insbesondere ihre Rechtsgültigkeit“.
Anhand dieser Schriften soll herausgearbeitet werden, wie der
Staatsrechtslehrer Carl Schmitt diese Vorschrift einordnete und,
darüber hinaus, auch die Sicht des Rechtspolitikers Carl
Schmitt aufgezeigt werden – sofern diese beiden „Rollen“
bei Schmitt überhaupt voneinander zu trennen sind.
Dafür
wird zunächst die Vorschrift Art. 48 Abs. 2 selbst
vorzustellen sein. Dies jedoch nur im Hinblick darauf, ein erstes
Bewußtsein für die dieser Regelung innewohnende
Problematik zu gewinnen.
Im
anschließenden Hauptteil der Arbeit erfolgt in zwei Etappen,
jeweils nach einer knappen historischen Einführung, die
Auseinandersetzung mit dem Werk Schmitts. Methodisch ist dieser
Teil bewußt darauf beschränkt, zentrale Aussagen
Schmitts überwiegend in ihrer Ursprungsform aus den Texten
herauszunehmen und teilweise in einen neuen Zusammenhang zu
stellen. Dies geschieht in der Absicht dadurch einerseits seine
ihm eigene Formulierkunst zu veranschaulichen, andererseits dieser
aber nicht zu erliegen, sondern auf diese Weise die bisweilen
subtilen Argumentationsketten Schmitts freizulegen.
Abgeschlossen
wird diese Arbeit von einer Analyse der Vorgehensweise Schmitts,
sowie einer kritischen Stellungnahme.
II.
Die Vorschrift des Art. 48 Abs. 2 und die Problematik ihrer
Auslegung
1.
Tatbestandsvoraussetzungen
Art.
48 Abs. 2 setzte voraus, daß die öffentliche Sicherheit
und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird. Diese
Formulierung unterschied sich in zwei Aspekten wesentlich vom
Polizeirecht,
dem sie entnommen worden war:
Die Störung oder Gefährdung mußte erheblich
sein und sowohl für die öffentliche Sicherheit als
auch für die öffentliche Ordnung vorliegen. Nach §
10 II 17 ALR reichte hingegen die Störung oder Gefährdung
eines der genannten Rechtsgüter aus.
Fraglich war aber, worin die begrenzende Wirkung dieser Merkmale
liegen könne.
Bedeutete dies ferner, daß Art. 48 Abs. 2 nur in den Fällen
anwendbar war, in denen eine entsprechende Störung oder
Gefährdung dem Bereich des Polizeirechts zuzurechnen war?
Oder erstreckte sich die Vorschrift möglicherweise auch auf
andere Anwendungsbereiche?
2.
Rechtsfolgen
Die
Rechtsfolgen des Art. 48 Abs. 2 waren überwiegend
kompetenzverschiebender Art: Sie begründeten im Notfall
Kompetenzen der Exekutive zu Lasten der Legislative, d.h.
Reichspräsident und Regierung konnten auch ohne sonst
erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen handeln.
a)
Die zur Wiederherstellung
nötigen Maßnahmen
Eng verbunden mit
der Interpretation der Tatbestandsvoraussetzungen war auch die
Frage nach den daraufhin zu ergreifenden „nötigen
Maßnahmen“. Bestimmte sich die Rechtmäßigkeit
einer Maßnahme nur nach ihrer „Notwendigkeit“
für die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung oder war sie diesbezüglich durch weitere
Kriterien begrenzt? Ferner, welche rechtliche Qualität war
diesen „Maßnahmen“ des Reichspräsidenten
beizumessen: lediglich die einer Einzelfallmaßnahme oder
handelte es sich um Allgemeinverordnungen mit gesetzesgleicher
Wirkung? Es stellte sich also die Frage, inwieweit der
Reichspräsident nach Art. 48 Abs. 2 in Regelungsbereiche
eingreifen durfte, die ihm sonst aufgrund von vom Reichstag
verabschiedeten Gesetzen und der Verfassung selbst vorenthalten
waren.
b)
Außer Kraft setzen der
genannten Grundrechte
Wie war ferne die
Auflistung von sieben Grundrechten zu verstehen, die der
Reichspräsident vorübergehend „außer Kraft
setzen“ durfte? Unstreitig war zunächst einmal, daß
eine solche Auflistung nach dem Prinzip enumeratio ergo
limitatio abschließend war; folglich durfte der
Reichspräsident außer den genannten keine weiteren
Grundrechte außer Kraft setzen.
Welche Bedeutung allerdings der Formulierung außer Kraft
setzen, sowie der Auflistung der Grundrechte zukam, war
umstritten.
3.
Zusammenfassung
Anhand
dieser Ausführungen wird deutlich, daß die Vorschrift
des Art. 48 Abs. 2 generalklauselartig formuliert war, also sowohl
in ihren Tatbestandvoraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen
höchst unbestimmt war und dementsprechend einen weiten
Interpretationsspielraum eröffnete.
III.
Der „Gesetzgebungsstaat“ in der Bewährung
1.
Art. 48 Abs. 2 und seine Anwendung in den ersten Jahren
a)
Vom polizeilichen zum
wirtschaftlichen Notstand
Die in den Folgen der
„Novemberrevolution“
immer wieder aufbrechenden Unruhen, Streiks und Aufstände
waren auch nach Inkrafttreten der Verfassung noch immer an der
Tagesordnung. Um die junge Republik zu stabilisieren machte
Reichspräsident Friedrich Ebert von seinen Befugnissen nach
Art. 48 Abs. 2 regen Gebrauch, indem er in den verschiedenen
Unruheregionen des Reiches zeitweise den Ausnahmezustand
verhängte
und zahlreiche Notverordnungen erließ. In diesen ersten
Jahren entsprach die Anwendung des Art. 48 Abs. 2 weitestgehend
der staatspolizeilichen Auslegung, nach der er in den Fällen
greifen sollte, in denen Polizei und Justiz nicht mehr in der Lage
waren, Angriffen Dritter gegen „erhebliche“
Staatsfunktionen wirksam zu begegnen.
Eine entscheidende Erweiterung der Interpretation des Art. 48 Abs.
2 stellte hingegen die nach 1922 als Reaktion auf die
Wirtschaftskrise einsetzende Verordnungspraxis dar.
Die Tatbestandsvoraussetzungen (erhebliche Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung) konnten nun auch
aufgrund einer wirtschaftlichen oder finanziellen Notlage
vorliegen.
Diese Entwicklung wirkte sich vor allem auf das Verhältnis
der finanzrechtlichen Verfassungsbestimmungen zu den
außerordentlichen Befugnissen des Reichspräsidenten
aus.
Vom Reichspräsidenten auf Grundlage von Art. 48 Abs. 2
erlassene „gesetzesvertretende Verordnungen“ erfüllten
danach den Gesetzesvorbehalt
für Steuern und Abgaben nach Art. 134 und für
Kreditermächtigungen und Sicherheitsleistungen nach Art. 87.
Damit erfuhr die Verordnungsgewalt aus Art. 48 Abs. 2 bereits im
Jahre 1923 unter einem Reichspräsidenten Ebert eine
erhebliche und – wie sich noch herausstellen sollte –
folgenreiche Erweiterung.
Insgesamt wurden zwischen
Oktober 1919 und Januar 1925, der ersten „Diktaturperiode“
der Republik,
136 Notverordnungen durch den Reichspräsidenten erlassen.
b)
Die Rolle der Rechtswissenschaft
Die Befassung der
Rechtswissenschaft mit der Vorschrift des Art. 48 setzte 1922, die
der Rechtssprechung erstmals 1923,
und damit erst nach der ersten Welle von Notstandsverordnungen
ein.
Somit fanden sie ein breites bereits ausgebaut Instrumentarium des
Art. 48 vor, was zur Folge hatte, daß sich die
verfassungsrechtlichen Fragestellungen an der Praxis orientierten,
einzelne Verordnungen abgearbeitet wurden und grundsätzliche
Beiträge erst spät kamen; ihre Bedeutung für die
Handhabung des Art. 48 blieb daher für die Exekutive eher
gering.
Die damalige Staatsrechtslehre
teilte sich in zwei Lager: die Mehrheit folgte der sog.
„Unantastbarkeitslehre“, die anderen – zu denen
auch Carl Schmitt gehörte – vertraten die sog.
„Durchbrechungslehre“.
Kern der Auseinandersetzung war, welche Funktion die Regelung in
Art. 48 Abs. 2 Satz 2 hatte, in der die sieben Grundrechte
aufgezählt wurden, die vorübergehend außer Kraft
gesetzt werden konnten.
(1) Unantastbarkeitslehre Wie
schon ihr Name sagt, war nach der herrschenden Lehre die
Verfassung für den von seinen Befugnissen aus Art. 48
Gebrauch machenden Reichspräsidenten unantastbar. Danach
durfte der Präsident mit seinen Maßnahmen aus Abs. 2
über einfache Gesetze hinweggehen, es wurde ihm aber nicht
zugestanden, in die Verfassung selbst einzugreifen.
Am Verfassungsgesetz sollte die dem Präsidenten verliehene
Diktaturgewalt ihre letzte, unüberwindbare Hürde finden.
Die Vertreter dieser Lehre schlossen dies aus der abschließenden
Aufzählung der Grundrechte in Abs. 2 Satz 2.
(2)
Durchbrechungslehre Schmitt und Ernst Jacobi trugen auf dem
Staatsrechtslehrertag 1924 hingegen ihre Auffassung vor,
nach der die Befugnis aus Satz 2, die genannten Grundrechte außer
Kraft zu setzen, eine zusätzliche Befugnis sei zu der aus
Satz 1, die nötigen Maßnahmen zu treffen: aus der
Begrenzung der einen Befugnis könne nicht auf die Begrenzung
der anderen geschlossen werden.
2.
Die Tagung der deutschen Staatsrechtslehrer 1924
Auf
dem Staatsrechtslehrertag 1924 baute Schmitt in seinem Vortrag
„Die Diktatur des Reichspräsidenten“ über
Art. 48 Abs. 2 auf dem Verständnis der Diktatur auf, wie er
es in seiner Schrift „Die Diktatur“ herausgearbeitet
hatte.
a)
Die „Diktatur des
Reichspräsidenten“
Nach dem Verständnis
Schmitts verleiht Art. 48 Abs. 2 dem Reichspräsidenten eine
„kommissarische Diktatur“: er erhält seinen
Auftrag von der Verfassung, und Zweck dieses Auftrags ist es,
ebendiese Verfassung zu sichern.
Eine solche kommissarische Diktatur sei zu unterscheiden von der
Stellung eines „souveränen Fürsten“ nach dem
monarchischen Prinzip. Dieser besitze neben der ordentlichen,
verfassungsmäßig geteilten Gewalt noch eine
außerordentliche, durch die Verfassung niemals restlos zu
erfassende Gewalt, über deren Einsatz, auch wenn sie noch so
sehr auf den Notfall beschränkt sei, er jederzeit selbst
entscheiden könne.
Ebensowenig vergleichbar sei die Stellung des Reichspräsidenten
mit der einer „souveränen Diktatur“ der
Nationalversammlung. Solange sie ihr Werk, die Verfassung, noch
nicht vollendet habe, also noch keine erschöpfende Normierung
und Aufteilung der staatlichen Zuständigkeiten und Funktionen
vorhanden sei, vereinige sie die gesamte Staatsgewalt in ihren
Händen.
Von dem Moment, an dem die von ihr geschaffene Verfassung in Kraft
trete, höre rechtsstaatlich die Möglichkeit einer
souveränen Diktatur auf.
Schließlich handele es sich bei den außerordentlichen
Befugnissen aus Art. 48 Abs. 2 auch nicht um „Staatsnotrecht“.
Dies sei schon deshalb ausgeschlossen, weil sie verfassungsmäßig
als Zuständigkeit vorgesehen seien.
Das Staatsnotrecht hingegen beruhe darauf, daß außerhalb
oder entgegen der Verfassung im extremen, unvorhergesehenen Fall
irgendein staatliches Organ vorginge, um die Existenz des Staates
zu retten und das nach Lage Erforderliche zu tun.
Letztlich zeichnet sich Schmitt zufolge die kommissarische
Diktatur als „typische rechtsstaatliche Regelung des
Ausnahmezustands“ dadurch aus, daß sowohl
Voraussetzung wie Inhalt der diktatorischen Befugnisse
tatbestandsmäßig umschrieben und aufgezählt
werden.
Es sei ein Kriterium des Rechtsstaats, in Form der Verfassung alle
staatlichen Funktionen in Zuständigkeiten abzugrenzen und die
staatliche Allmacht in einem System von Kompetenzen zu regulieren,
so daß niemals an irgendeinem Punkt die Fülle der
Staatsgewalt hemmungslos in unvermittelter Konzentration auftreten
könne.
Für den Ausnahmefall müßten allerdings immer
Vorbehalte gemacht werden: Die Diktatur sei immer etwas Abnormes,
weil bei ihr die rechtsstaatliche Umgrenzung der Befugnisse
abhängig bleibe von der Lage der Sache, d.h. vom Ermessen des
Ermächtigten, und zwar in unberechenbaren Umfang, weil sich
hier nicht, wie sonst aus der normalen Situation, von selbst eine
vernünftige Abgrenzung im Lauf der Zeit ergebe.
Sich dieser Entwicklung anzupassen, und zwar durch eine
Umschreibung der zulässigen Befugnisse, der Voraussetzungen
wie der Wirkungen des Ausnahmezustandes, sei die Absicht gewesen,
die man mit dem Hinweis auf das nach Abs. 5 zu erlassende
Reichsgesetz verfolgt habe.
Dementsprechend
handele es sich bei der Regelung des Art. 48 Abs. 2 um ein
verfassungsrechtliches Provisorium, weil die eigentliche, nach
Abs. 5 in Form eines Ausführungsgesetzes vorgesehene Regelung
bisher nicht ergangen sei.
Die Eigenart der zwischenzeitlich geltenden Befugnis liege darin,
daß einerseits die „souveräne Diktatur“ der
verfassungsgebenden Versammlung mit dem Inkrafttreten der
Verfassung aufhöre, andererseits eine der typischen
rechtsstaatlichen Entwicklung entsprechende Umgrenzung der
„kommissarischen Diktatur“ noch nicht erfolgt sei,
weil sich die verfassungsgebende Versammlung angesichts der
abnormen Lage des Deutschen Reichstages einen weiteren Spielraum
habe sichern wollen.
Somit sei die „Diktatur des Reichspräsidenten“
infolge des bloßen Umstandes, daß die Verfassung in
Kraft getreten sein, notwendig eine kommissarische.
Aber sie sei absichtlich weit gelassen und wirke in der Sache,
nicht in ihrer rechtlichen Begründung, wie das Residuum einer
souveränen Diktatur der Nationalversammlung.
Es sei am Reichstag, ein entsprechendes Gesetz zu erlassen.
Ansonsten könnte die Regelung des Art. 48 Abs. 2 ihren
Charakter ändern, weil eine rechtsstaatliche, republikanische
Verfassung nicht an einem wesentlichen Punkte ein Provisorium für
unabsehbare Zeit offen lassen könne.
Noch reiche aber die bis jetzt, 1924, abgelaufene Zeit wohl nicht
aus, um diese „Mutation“ eintreten zu lassen.
b)
Befugnisse nach Art. 48 Abs. 2
Aufgabe
der kommissarischen Diktatur sei es also die Reichsverfassung zu
schützen. Diese bestimme damit sowohl die Voraussetzung für
die Diktatur, sei also Maßstab für die erhebliche
Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung, als auch Schranke: Diktaturmaßnahmen dürften
nur zum Schutz der Reichsverfassung ergriffen werden und keinen
anderen Zweck verfolgen.
Allerdings sei der Begriff der Verfassung nicht gleichzusetzen mit
der Summe aller Verfassungsbestimmungen; vielmehr sei zu
unterscheiden zwischen Verfassung und Verfassungsgesetz
Folglich seien keinesfalls Maßnahmen des Reichspräsidenten
ausgeschlossen, welche in einzelne Verfassungsbestimmungen
eingriffen und dadurch Ausnahmen schafften, ohne die Verfassung
aufzuheben oder außer Kraft zu setzen. Solche
Durchbrechungen einzelner Verfassungsartikel stellten keine
Änderungen der Verfassung dar, sondern vielmehr das „typische
Mittel der Diktatur“: durch eine Ausnahme von
Verfassungsbestimmungen die Verfassung selbst als Ganzes retten.
Daraus
folgt für Schmitt auch, daß die Aufzählung in Art.
48 Abs. 2 Satz 2 nicht als Einschränkung dieser weiten
Befugnisse aus Satz 1 aufgefaßt werden könne, weil
ansonsten ein wirksamer Ausnahmezustand unmöglich würde.
Vielmehr sei das „Außerkraftsetzen“ der in Abs.
2 Satz 2 genannten Grundrechte eine weitere „Maßnahme“
neben den „nötigen Maßnahmen“ und dem
„Einschreiten mit Hilfe bewaffneter Macht“ in Satz 1.
Die Aufzählung in Satz 2 sei zwar abschließend, aber
eben nur in Hinsicht auf ein Außerkraftsetzen, so daß
daraus nicht gefolgert werden könne, daß im Wege des
Satz 1 keine Grundrechte berührt werden dürften.
Die Rechtsschranken eines Grundrechts im einzelnen Fall zu
ignorieren, sei etwas anderes als sie für bestimmte Zeit ganz
oder teilweise zu beseitigen und außer Kraft zu setzen.
Aus dem Wortlaut des Art. 48 Abs. 2 ergebe sich also eine
allgemeine Befugnis des Reichspräsidenten, alle nötigen
Maßnahmen zu treffen und eine besondere Befugnis, gewisse
aufgezählte Grundrechte außer Kraft zu setzen.
Die Besonderheit dieser Befugnis liege darin, daß der
Reichspräsident nicht bei jeder Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung selbst vorgehen müsse,
sondern es ihm ermögliche, durch das außer Kraft setzen
der genannten Grundrechte den an sich zuständigen Behörden,
sprich den Polizeibehörden, den Weg freizumachen für ein
wirksames Vorgehen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung
wiederherzustellen.
c)
Grenzen der Ermächtigung
Schmitt zufolge beruhe eine
erste allgemeine Schranke darauf, daß verfassungsmäßige
Einrichtungen als solche und die Verfassung als Ganzes niemals
eine Gefährdung im Sinne einer Verfassungsbestimmung bedeuten
könnten.
Ferner enthalte Art. 48 als Schranke der außerordentlichen
Befugnisse ein „unantastbares organisatorisches Minimum“.
Dazu zählt Schmitt neben dem Reichspräsidenten die
Reichsregierung, weil sie nach Art. 50 die Maßnahmen des
Reichspräsidenten gegenzeichnen müsse und auch den in
Art. 48 Abs. 3 genannten Reichstag wie er als verfassungsmäßiges
Institut nach der Verfassung von 1919 besteht.
Damit seien mittelbar auch einige andere Verfassungsbestimmungen
der Diktaturgewalt entzogen: die Frist des Art. 25 Abs. 2 für
Neuwahlen (60 Tage) nach Auflösung des Reichstages durch den
Reichspräsidenten nach Abs. 1 derselben Vorschrift und die
Wahlfreiheit nach Art. 125.
Schließlich
liegt für Schmitt eine weitere, entscheidende Grenze im
Begriff der „Maßnahme“ selbst begründet:
die Maßnahme ist durch eine konkret gegebene Sachlage
bestimmt und ganz von einem sachlichen Zweck beherrscht, so daß
sie nach Lage der Sache von Fall zu Fall verschiedenen Inhalt und
keine eigentliche Rechtsform hat.
Entgegen der herrschenden Lehre sei es falsch, den Maßnahmen
des Reichspräsidenten Gesetzeswirkung zuzusprechen und damit
einen doppelten verfassungsmäßigen Gesetzgeber
anzunehmen, den ordentlichen des Art. 68 und einen außerordentlich
des Art. 48. Der Reichspräsident sei kein Gesetzgeber. Er
könne alle die Akte nicht vornehmen, welche durch
verfassungsmäßige Bindung an ein bestimmtes Verfahren
eine solche Rechtsförmigkeit erhalten hätten, daß
sie aufhörten, ausschließlich durch die Lage der
Verhältnisse bestimmt zu werden, also Maßnahmen zu
sein.
Es sei ihm also beispielsweise nicht möglich, auf Grund von
Art. 48 Abs. 2 gemäß Art. 45 den Krieg zu erklären
oder gemäß Art. 85 den Haushaltsplan festzustellen;
Voraussetzung dafür sei jeweils ein formelles Gesetz nach
Art. 68 der Verfassung, die Verfassung selbst aber habe durch
diese Formalisierung solche Akte aus der Reihe der Maßnahmen
herausgenommen.
Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung vorgenommen würden, kämen
vielleicht im praktischen Resultat und in ihren Folgewirkungen
derartigen Akten nahe, niemals aber deren rechtlicher Bedeutung
und Wirkung gleich.
3.
Zusammenfassung und Stellungnahme
Hervorzuheben
an Schmitts Vortrag aus dem Jahre 1924 ist, daß er die
aufgrund des Art. 48 Abs. 2 dem Reichspräsidenten verliehenen
Kompetenzen wesentlich weiter zog, als dies die damals herrschende
Unantastbarkeitslehre tat.
Auch der Versuch einer Abgrenzung der „kommissarischen
Diktatur des Reichspräsidenten“ von der Souveränität
des Fürsten und der „souveränen Diktatur einer
Nationalversammlung“ ändert daran nichts. Vielmehr
läuft Schmitts Interpretation der Befugnisse des
Reichspräsidenten gerade auf eine unbeschränkte
Souveränität hinaus, liegt es doch im Ermessen des
Reichspräsidenten, zu entscheiden wann die Voraussetzungen
des Art. 48 Abs. 2 vorliegen.
Im übrigen aber hebt er selbst diese problematische
Unterscheidung wieder auf, wenn er sagt, die „kommissarische
Diktatur“ des Reichspräsidenten wirke aufgrund ihres
provisorischen Charakters wie das „Residuum einer souveränen
Diktatur der Nationalversammlung“.
Eine Unterscheidung ließe sich allenfalls an dem durch die
Verfassung vorgegeben Ziel der „kommissarischen Diktatur“
sehen, eben diese Verfassung zu sichern.
Bemerkenswert
an Schmitts Vortrag von 1924 ist zunächst einmal, daß
er den auf Grundlage des Art. 48 Abs. 2 erlassenen „Maßnahmen“
keine Gesetzesqualität zuerkennt. Zwar kann der
Reichspräsident nach der auch von Schmitt
„Durchbrechungstheorie“ in Verfassungsbestimmungen
eingreifen, allerdings ist er dabei auf den Einzelfall beschränkt;
die entsprechenden Maßnahmen erfüllen nicht die
Voraussetzungen eines Gesetzesvorbehalts.
IV.
Der Zusammenbruch des „parlamentarischen
Gesetzgebungstaates“
1.
Übergang in die permanente Notverordnungspraxis
Während
die Problematik des Art. 48 Abs. 2 zwischen 1925 und 1930
vorübergehend in den Hintergrund trat, wurde sie 1930
schlagartig wieder um so aktueller: Nachdem im Frühjahr 1930
die Regierung der Großen Koalition an der Frage der Erhöhung
der Arbeitslosenversicherungsbeiträge um 0,5 % endgültig
zusammengebrochen war, setzte im Sommer dieses Jahres schlagartig
die zweite Periode der Diktaturverordnungen ein.
Das mit dem Ausnahmezustand bereits „festverwachsene
Institut der Notverordnung“ auf der Grundlage des Art. 48
Abs. 2 erfuhr in der Folgezeit eine außerordentlich weite
Auslegung und übernahm schließlich alle Funktionen des
formellen Reichsgesetzes.
Aufgrund der Lähmung des Parlaments wurde Art. 48 Abs. 2 in
Verbindung mit der Drohung der Reichstagauflösung nach Art.
25 Abs. 1 zum Mittel der Exekutive, womit sie schließlich am
Reichstag vorbei regieren konnte.
2.
Der Hüter der Verfassung
Der
Problematik des Art. 48 Abs. 2 widmet sich Schmitt ausführlich
in seiner Schrift „Der Hüter der Verfassung“ von
1931. Ausgangspunkt dabei ist die konkrete Verfassungslage der
Gegenwart.
a)
Die konkrete Verfassungslage
Mit dem Wandel vom
Regierungsstaat des 19. Jahrhunderts zum Gesetzgebungsstaat der
heutigen Zeit sei die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft
aufgehoben. Der dadurch zur Selbstorganisation der Gesellschaft
gewordene, demnach von ihr nicht mehr zu trennende Staat ergreife
alles Gesellschaftliche, d.h. alles was das Zusammenleben der
Menschen anginge und vollziehe damit eine Wandlung hin zum totalen
Staat der Identität von Staat und Gesellschaft.
Diese Wandlung sei auf wirtschaftlichem Gebiete am auffälligsten,
weil die Probleme dort am dringlichsten seien; Schmitt beschreibt
dieses Phänomen als Wendung zum Wirtschaftsstaat.
Die Frage, die sich
angesichts der Wandlung des Staates zur Selbstorganisation der
Gesellschaft stelle, sei, wie die sich selbst organisierende
Gesellschaft zur Einheit gelangen könne und ob die
Einheit wirklich als Resultat der „Selbstorganisation“
eintrete.
Dieses Ziel der staatlichen Einheit sieht Schmitt vornehmlich
durch drei Phänomene bedroht: den Pluralismus, die Polykratie
und den Föderalismus.
(1) Der
Pluralismus Als Pluralismus bezeichnet Schmitt eine Mehrheit
festorganisierter, durch den Staat, d.h. sowohl durch verschiedene
Gebiete des staatlichen Lebens, wie auch durch die territorialen
Grenzen der Länder hindurchgehender, sozialer
Machtkomplexe, die sich als solche der staatlichen Willensbildung
bemächtigten, ohne aufzuhören, nur soziale
(nicht-staatliche) Gebilde zu sein.
Darunter versteht er in erster Linie die Parteien. Diese wären
zunächst als Träger der Selbstorganisation der
Gesellschaft gedacht gewesen, doch sie hätten sich gewandelt
und könnten damit dieser Aufgabe nicht mehr gerecht werden.
So strebten die Parteien in ihrer Ausdehnung auf alle Gebiete des
menschlichen Daseins eine Totalität an und ihr Nebeneinander
bilde und trage den pluralistischen Staat.
Demgemäß ist für ihn das Parlament der zentrale
Schauplatz des Pluralismus.
Eigentlich solle es seiner Funktion nach Schauplatz eines
Umschaltungsprozesses sein, durch den sich die Vielfalt der
sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und konfessionellen
Gegensätze, Interessen und Meinungen in die Einheit des
politischen Willens verwandele.
Insbesondere solle eine Partei, wenn sie zur Regierung gelange,
eben dadurch gezwungen werden, weitere und höhere
Gesichtspunkte gelten zu lassen als ihre Parteiinteressen.,
Infolge der Art, Zusammensetzung und Zahl der Parteien und ihrer
Umwandlung in festorganisierte Größen mit festem
Verwaltungsapparat und festgebundener Klientel werde dieser
Aufstieg vom egoistischen Partei- zum verantwortlichen
Staatswillen aber verhindert.
Schmitt tituliert den parlamentarisch-demokratischen Parteienstaat
demgemäß als labilen Koalitions-Parteien-Staat.
Aus dem Parlament als
Schauplatz einer einheitsbildenden, freien Verhandlung freier
Volksvertreter, aus dem Transformator parteiischer Interessen in
einen überparteiischen Willen, werde ein Schauplatz
pluralistischer Aufteilung der organisierten gesellschaftlichen
Mächte.
Damit einhergehend trete an die Stelle der Treue gegen den Staat
und seine Verfassung die Treue gegen die soziale Organisation,
gegen das den Pluralismus tragende Gebilde.
So entstünden schließlich auch ein Pluralismus
von Treueverpflichtungen, durch welchen die pluralistische
Aufteilung immer stärker stabilisiert und die Bildung einer
staatlichen Einheit immer mehr gefährdet werde; sowie ein
Pluralismus der Legalitätsbegriffe, der den Respekt
vor der Verfassung zerstöre, während es im Sinne jeder
Verfassung liege, eine politische Entscheidung zu treffen, die
außer Zweifel stelle, was die gemeinsame Basis der
staatlichen Einheit sei.
(2) Die
Polykratie Eine weitere Bedrohung entstehe mit der Wandlung zum
Wirtschaftsstaat. Angesichts dieser Wandlung bedürfe die
öffentliche Wirtschaft in Deutschland eines einheitlichen
Finanz- und Wirtschaftsprogramms – doch das Parlament als
Schauplatz und Reflex eines pluralistischen und labilen
Koalitionsparteienstaates werde kaum fähig sein, ein solches
Programm aufzustellen.
Aus diesem Grunde entwickle sich in der öffentlichen
Wirtschaft ein Nebeneinander und Durcheinander einer Mehrheit
rechtlich autonomer Träger der öffentlichen Wirtschaft,
an deren Selbstständigkeit der staatliche Wille eine Grenze
finde; die Polykratie.
Ein Teil jener Kräfte der Polykratie ziehe seine politische
Bedeutung und Widerstandsfähigkeit aus einem Bündnis mit
den Trägern des staatlichen Pluralismus, die ein Interesse an
der Polykratie hätten, soweit sie ihnen gleichzeitig
Machtpositionen für ihre Organisationen biete.
So treffe die Entwicklung des pluralistischen Auseinanderbrechens
des parlamentarischen Gesetzgebungsstaates mit der Wendung zum
Wirtschaftsstaat zusammen.
(3) Der
Förderalismus Zu den zwei genannten Phänomenen tritt
Schmitt zufolge nun noch der Föderalismus als dritte Gefahr
für die staatliche Einheit hinzu. Er definiert ihn als Neben-
und Miteinander einer Mehrheit von Staaten, also eine Pluralität
von staatlichen Gebilden auf staatlichem Boden.
Hieraus drohe eine Gefahr dergestalt, daß die den
pluralistischen Staat bildenden sozialen Machtkomplexe mit ihren
Organisationen durch das Reich hindurch und über die
Landesgrenzen hinweg daran interessiert seien, die staatlichen
Machtpositionen, die sie in den einzelnen Ländern errungen
haben, unter allen Umständen zu verteidigen, um sich auf
diese Weise gegen eine im Reich oder in anderen Ländern
herrschende, feindliche Partei oder Parteikoalition am besten zu
sichern.
Auf diese Weise könnten auch bundesstaatliche Einrichtungen
und Positionen zu Verbündeten und Stützpunkten des
Pluralismus werden, was eine Auflockerung der Geschlossenheit und
Festigkeit der staatlichen Einheit zur Folge habe.
b)
Wer ist der Hüter der
Verfassung?
Für Schmitt
stellt sich die Frage, wer die Verfassung, angesichts der
zerstörerischen Kräfte eines labilen
Koalitionsparteienstaates, wiederherstellen und bewahren kann;
also die Frage, wer der Hüter der Verfassung ist. Die Aufgabe
des Hüters der Verfassung besteht für ihn darin, das
verfassungsmäßige Funktionieren der verschiedenen
Gewalten zu sichern und die Verfassung zu wahren. Dafür
bedürfe es eines neutralen Dritten, der nicht über
sondern neben den anderen verfassungsmäßigen Gewalten
stehe, aber mit eigenartigen Befugnissen und
Einwirkungsmöglichkeiten ausgestattet sei.
Insbesondere sei es in einem „Gewalten-unterscheidenden“
Rechtsstaat folgerichtig, keine der vorhandenen Gewalten nebenbei
damit zu betrauen, weil sie sonst nur ein Übergewicht
gegenüber den anderen erhielte und sich selbst der Kontrolle
entziehen könnte.
(1)
Die Justiz als Hüter der Verfassung Schmitt räumt der
Möglichkeit der „Verfassungshütung“ durch
eine Verfassungsgerichtsbarkeit ein eigenes Kapitel ein.
Eine Möglichkeit, die er dort, aber auch durch seine ganze
Schrift hindurch immer wieder strikt ablehnt.
So komme ein Verfassungsgericht nicht in Betracht, weil die zur
Entscheidung anstehenden Fragen in der Verfassung noch nicht
gelöst, sondern ihre Lösung in einem „dilatorischen
Formelkompromiß“
nur aufgeschoben wurde.
Das Gericht müsse also das, was Grundlage seiner Entscheidung
sein solle, den Inhalt der Verfassung, zuerst selbst bestimmen.
Damit aber würde die innere Rechtfertigung für seine
Unabhängigkeit und für seine Entscheidungsbefugnis, die
in der Abhängigkeit von einem bestehenden, festgelegten
Gesetz- bzw. Verfassungsinhalt besteht, entfallen: Die Justiz
würde sich damit übernehmen, es handelte sich gar nicht
mehr um Justiz.
Bevor
man also für hochpolitische Fragen und Konflikte einen
Gerichtshof als Hüter der Verfassung einsetze und die Justiz
durch solche Politisierungen belaste und gefährde, sollte man
sich zunächst des positiven Inhalts der Weimarer Verfassung
und ihres verfassungsgesetzlichen Systems erinnern. Nach dem
vorliegenden Inhalt der Weimarer Reichsverfassung bestehe bereits
ein Hüter der Verfassung, nämlich der Reichspräsident.
(2)
Der Reichspräsident als Hüter der Verfassung Diese
Stellung des Reichspräsidenten ließe sich nur mit Hilfe
einer weiterentwickelten Lehre von einer neutralen, vermittelnden,
regulierenden und bewahrenden Gewalt konstruieren.
Die Lehre vom pouvoir neutre, intermédiaire und
régulateur findet Schmitt von Benjamin Constant
begründet.
Dementsprechend stehe der Reichspräsident im Mittelpunkt
eines ganzen auf plebiszitärer Grundlage aufgebauten Systems
von parteipolitischer Neutralität und Unabhängigkeit.
Er sei die zwischen Parlament und Regierung vermittelnde Größe,
die das Ganze im Auge habe.
In
der Stellung des Reichspräsidenten sei die einzige, in einer
demokratischen Verfassung denkbare Möglichkeit einer
unabhängigen Instanz geschaffen, ohne welche es keinen
Hüter der Verfassung geben könne.
Schmitt sieht diese Unabhängigkeit gewährleistet durch
die Wahl des ganzen deutschen Volkes (Art. 41), die siebenjährige
Amtsdauer (Art. 43 Abs. 1) und die erschwerte Abberufung (Art. 43
Abs. 2).
Ferner
werde der Reichspräsident vom ganzen deutschen Volk
gewählt (Art. 41) und sei somit auch demokratisch
legitimiert. Schmitt zufolge enthält die Bezugnahme auf das
Ganze der politischen Einheit immer einen Gegensatz gegen die
pluralistischen Gruppierungen des wirtschaftlichen und sozialen
Lebens und soll eine Überlegenheit über derartige
Gruppierungen herbeiführen.
Nach
Schmitt setzt die Verfassung das ganze deutsche Volk als eine
Einheit voraus, die unmittelbar, nicht erst durch soziale
Gruppenorganisationen vermittelt, handlungsfähig ist, die
ihren Willen zum Ausdruck bringen kann und sich im entscheidenden
Augenblick auch über die pluralistischen Zerteilungen hinweg
zusammenfinden und Geltung verschaffen soll. Die Verfassung suche
insbesondere der Autorität des Reichspräsidenten die
Möglichkeit zu geben, sich unmittelbar mit diesem politischen
Gesamtwillen des deutschen Volkes zu verbinden und eben dadurch
als Hüter und Wahrer der verfassungsmäßigen
Einheit und Ganzheit des deutschen Volkes zu handeln.
c)
„Verfassungshütung“
auf Grundlage des Art. 48 Abs. 2
Welche Befugnisse hat
also der Reichspräsident nun, 1931, in seiner Funktion als
„Hüter der Verfassung"? Schmitt geht diese Frage
unter der Prämisse an, verfassungsmäßig mögliche
Abhilfen gegenüber den verfassungszerstörenden Methoden
des pluralistischen Systems zu finden.
Entscheidend hierfür ist die Betrachtung des Art. 48 Abs. 2
in seiner Anwendung.
Damit ist der Gang der Untersuchung – und deren Ergebnis! –
vorgezeichnet.
So habe die
verfassungsrechtliche Entwicklung für mehrere wichtige Fragen
des Ausnahmezustandes und des Notverordnungsrechts zu Ergebnissen
geführt, die soweit anerkannt und angenommen seien, daß
man von ihnen als Bestandteil des heutigen Verfassungsrechts
ausgehen müsse.
Die Auslegung des Art.
48 enthalte allerdings eine Reihe besonders schwieriger
juristischer Fragen, und zwar nicht so sehr darüber, ob nach
Lage der Sache eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit vorliege – die Frage zu entscheiden,
ob die Voraussetzung der außerordentlichen Befugnisse
tatsächlich gegeben ist, sei naturgemäß Sache
einer pflichtbewußten Regierung – sondern vor allem
für das eigentlich verfassungsrechtliche Problem des Inhaltes
der in Art. 48 Abs. 2 enthaltenen Befugnisse und Ermächtigungen
des Reichspräsidenten.
Schmitt verweist diesbezüglich insbesondere auf die sich aus
der Eigentümlichkeit eines langjährigen Provisoriums
ergebenden Besonderheiten.
Die bereits 1924 in seinem Vortrag „Die Diktatur des
Reichspräsidenten“ angesprochene Möglichkeit einer
„Mutation“ sei nun, nach der bereits zehnjährigen
Praxis, eingetreten.
Eine derartige Mutation – wohl im Sinne von entstandenem
Gewohnheitsrecht
– stellt er für zwei Punkte fest:
(1) Die
Kompetenz des Reichspräsidenten zum Erlaß
„gesetzesvertretender Verordnungen“ nach Art. 48 Abs.
2 Hatte Schmitt in seinem Vortrag von 1924 noch unter Verweis
auf den Begriff der „Maßnahme“ ein
Verordnungsrecht des Reichspräsidenten abgelehnt, so
bezeichnet er es nun als zusätzliche, zu den übrigen
Befugnissen noch hinzugetretene Kompetenz, im Rahmen des Art. 48
Abs. 2 Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen.
(2)
Die Entwicklung eines spezifisch wirtschaftlichen und finanziellen
Not- und Ausnahmezustandes Ferner habe die Praxis unter dem
Zwang des wesentlich wirtschaftlichen und finanziellen Charakters
heutiger Notlagen die Anwendung der außerordentlichen
Befugnisse auf eben diese Notlagen anerkannt.
Daraus zieht Schmitt zwei Konsequenzen: die Voraussetzung
des Art. 48 Abs. 2 könne in einer wirtschaftlichen und
finanziellen Notlage oder in einer aus wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnissen entstehenden Gefahr begründet
sein.
Außerdem gehöre zum Inhalt der außerordentlichen
Befugnisse auch das Recht, gesetzesvertretende Verordnungen
wirtschaftlicher und finanzieller Art zu erlassen.
Dadurch
sei dem Provisorium des Art. 48, das bis zu dem nach Abs. 5 zu
erlassenden Ausführungsgesetz andauere, ein positiv-rechtlich
zu beachtender Inhalt gegeben.
Allerdings stelle sich die Frage, ob der finanzrechtliche
Gesetzesvorbehalt – für Steuern und Abgaben Art.
134, für das Haushaltsgesetz Art. 85 und für
Kreditermächtigungen und Sicherheitsleistungen Art. 87 –
durch eine gesetzesvertretenden Verordnung nach Art. 48 Abs. 2
erfüllt werde, oder ob dieser finanzrechtliche Vorbehalt des
Gesetzes der Vorbehalt eines formellen Gesetzes sei.
Sowohl aus dem Schrifttum als auch aus der bisherigen Praxis
ergebe sich, daß der finanzrechtliche Vorbehalt keineswegs
als Vorbehalt eines formellen Gesetzes gesehen werde. So
sei die Erhebung von Steuern und Abgaben längst
widerspruchslos Gegenstand der Verordnungspraxis geworden. Daraus
folge aber, daß gesetzesvertretende Verordnungen nach Art.
48 Abs. 2 für den Haushaltsplan und die Kredit- und
Bürgschaftsermächtigung nicht unzulässig sein
könnten, denn der finanzrechtliche Vorbehalt des Gesetzes
lasse sich nur einheitlich beurteilen.
Dies ergebe sich auch notwendigerweise aus der Tatsache, daß
die Situation der konstitutionellen Monarchie, die Trennung von
Staat und Gesellschaft, Politik und Wirtschaft nicht mehr
vorliegt. Die sei von unmittelbarer verfassungsrechlichter
Bedeutung.
Der formelle Gesetzesvorbehalt sei aus dem Kampf des
Parlamentes gegen die vom Parlament unabhängige königliche
Regierung entstanden, nicht aus dem Kampf gegen ein
verfassungsrechtlich delegiertes Verordnungsrecht. In
demokratischen Staaten werde daher der finanzrechtliche Vorbehalt
keineswegs als absolut und unbedingt formeller Vorbehalt
aufgefaßt.
Soweit ein Vorbehalt des unbedingt formellen Gesetzes vorkomme,
sei also stets vorausgesetzt, daß das Parlament einer von
ihm unabhängigen Regierung gegenüberstehe, die sich in
keiner Weise auf das Volk berufen könne.
Diese Voraussetzungen lägen aber in der heutigen
verfassungsrechtlichen Situation alle nicht mehr vor: So sei das
Haushaltsgesetz keine „Vereinbarung“ zwischen
Parlament und Regierung; die Regierung sei aufgrund der
Einwirkungs- und Kontrollmittel auch nicht mehr unabhängig
vom Parlament, zumindest sofern es mehrheits- und handlungsfähig
sei; der Reichspräsident werde vom ganzen deutschen Volk
gewählt, so daß das im monarchischen Verfassungsrecht
beim Parlament vorausgesetzte Monopol der Volksvertretung
entfiele; und schließlich beruhe die demokratische Weimarer
Verfassung auf einer Ausbalancierung parlamentarischer und
plebiszitärer Elemente, wodurch ihre Struktur wesentlich
dadurch bestimmt sei, daß das Volk in gleicher Weise
gegenüber dem Parlament wie gegenüber der Regierung und
dem Präsidenten als der höhere Dritte entscheide.
Folglich seien auch finanzgesetzvertretende Verordnungen
nach Art. 48 Abs. 2 verfassungsrechtlich zulässig.
(3)
Die Grenze der „Verfassungshütung“ Die
eigentliche Grenze der Befugnisse des Reichspräsidenten aus
Art. 48 Abs. 2 und die eigentliche Sicherung gegen einen Mißbrauch
seiner Macht liege in den Kontrollbefugnissen des Reichstags,
nicht in Normativitäten oder justizförmigen Hemmungen.
Einem mehrheits- und handlungsfähigen Reichstag werde es
nicht schwerfallen, durch das Verlangen der Außerkraftsetzung
und nötigenfalls durch einen ausdrücklichen
Mißtrauensbeschluß seine Auffassung gegenüber
Reichspräsident und Reichsregierung zur Geltung zu bringen.
Die Reichsverfassung gebe einem mehrheits- und handlungsfähigen
Reichstag alle Rechte und Möglichkeiten, deren ein Parlament
bedarf, um sich als den maßgebenden Faktor der staatlichen
Willenbildung durchzusetzen. Sei das zum Schauplatz des
pluralistischen Systems gewordene Parlament dazu nicht imstande,
so habe es nicht das Recht, zu verlangen, daß auch alle
anderen verantwortlichen Stellen handlungsunfähig werden.
Die
Herausbildung der Praxis des wirtschaftlich-finanziellen
Ausnahmezustandes mit einem gesetzesvertretenden Verordnungsrecht
entspreche der Wendung, die ein Gesetzesstaat zum Wirtschaftsstaat
nehme und die von einem pluralistisch aufgespaltenen Parlament
nicht mehr vollzogen werden könne.
Das wirtschaftlich-finanzielle gesetzesvertretende
Verordnungsrecht der Praxis des Art. 48 WRV bleibe analog in
Übereinstimmung mit der bestehenden Ordnung und suche den
verfassungsmäßigen Gesetzgebungsstaat, dessen
gesetzesgebende Körperschaft pluralistisch zerteilt sei,
gegenüber einem verfassungswidrigen Pluralismus zu retten.
Daß dieser stärkste Versuch einer Abhilfe und
Gegenbewegung verfassungsmäßig und legal nur durch den
Reichspräsidenten unternommen werden könne, bestätige
gleichzeitig, daß dieser als Hüter dieser
verfassungsmäßigen Gesamtordnung anzusehen sei.
3.
Zusammenfassung
Schmitt
sieht also in der Stellung des Reichspräsidenten den
„neutralen Dritten“, bei der es sich eigentlich um
keine „Gewalt“ – höchstens um „bewahrende“
Gewalt handelt.
Demzufolge ist es seine Aufgabe über den Parteien,
nicht über den Gewalten, stehend die staatliche
Einheit wiederherzustellen und zu bewahren. Als Instrument hierfür
hat ihn die Verfassung mit den außerordentlichen Befugnissen
aus Art. 48 ausgestattet. Dessen Grenzen seien bewußt weit
gelassen worden, um dem Reichspräsidenten einen weiten
Spielraum zu geben. War zur Begrenzung ursprünglich in Abs. 5
ein Ausführungsgesetz vorgesehen, so hat sich nun
gewohnheitsrechtlich sogar eine Erweiterung dieser
außerordentlichen Befugnisse etabliert. Einhergehend mit der
Handlungsunfähigkeit des Reichstages, aufgrund seiner
pluralistischen Zersetzung, fällt mit der Kontrollbefugnis
aus Abs. 3 nicht nur eine weitere Begrenzung weg, sondern entsteht
vielmehr eine Voraussetzung der Anwendung von Art. 48 Abs. 2
selbst: Der Reichstag stellt als Schauplatz des
„verfassungswidrigen Pluralismus“ eine Gefährdung
der Verfassung dar.
Beachtlich
ist dabei weniger, daß sich Schmitt lediglich mit dem
Hinweis auf die Bildung von Gewohnheitsrecht, von seiner 1924
vorgetragenen Auslegung des Art. 48 Abs. 2 verabschiedet, sondern
vielmehr, wie er diese Argument gepaart mit einer vernichtenden
Abrechnung mit dem Parlamentarismus nutzt, um das Prinzip der
Gewaltenteilung, bzw. wie er sagt „Gewaltunterscheidung“,
aufzuheben und Legislative und Exekutive in der Institution des
Reichspräsidenten zu vereinigen.
V.
Abschließende Analyse und Stellungnahme
1.
Die politische Einheit als Ziel der „Verfassungshütung“
Ebenso
wie die herrschende positivistische Lehre rechtfertigte auch Carl
Schmitt die Staatspraxis zu Art. 48 Abs. 2. Allerdings erfolgte
dies bei ihm von einem völlig anderen Ausgangspunkt aus.
Schmitt erweiterte den Handlungsspielraum des Reichspräsidenten
primär nicht im Wege einer rechtstheoretischen Auslegung,
sondern benutzte diese lediglich als Mittel, um in ihrem Schatten
rechtspolitische Forderungen geltend zu machen.
Kelsen warf Schmitt vor, immer wieder von einem
vorausgesetzten Rechtsbegriff auf eine erwünschte
Rechtsgestaltung zu schließen; dies sei die typische
Vermengung von Rechtstheorie und Rechtspolitik.
Was also ist die erwünschte Rechtsgestaltung Schmitts im
Rahmen der vorgestellten Auslegung der Vorschrift des Art. 48 Abs.
2? Zunächst einmal drängt sich der für
Schmitt entscheidende Begriff der politischen Einheit auf,
der sich wie ein roter Faden durch die Ausführungen Schmitts
zieht. Schmitts Verständnis des Art. 48 Abs. 2 scheint
demnach von einer Klärung des Begriffs der politischen
Einheit abzuhängen.
a)
Das pluralistische Parlament als
(Zer-)Störer der politischen Einheit
Am
Begriff der politischen Einheit verdeutlich sich in
Schmitts Schrift „Der Hüter der Verfassung“ seine
antiparlamentarische Grundhaltung. Im Fortgang dieser Schrift
stellt er das Parlament Schritt für Schritt in einen
Gegensatz zur politischen Einheit des Volkes und damit in einen
Gegensatz zum Staat als Ganzen: Das Parlament spaltet, zerstört
und verhindert die politische Einheit. Einen Höhepunkt findet
dieser Prozeß in der Feststellung eines „verfassungswidrigen
Pluralismus“, nachdem er diesen eindeutig und untrennbar mit
dem Parlament verknüpft hat. Dem Leser drängt sich die
unausgesprochene Konsequenz auf: Das Parlament als solches ist
verfassungswidrig! Folgerichtig führen Schmitts Überlegungen
zu dem Schluß, daß im parlamentarischen System selbst
die Voraussetzung zur Handhabung der außerordentlichen
Befugnisse liegt.
b)
Der Reichspräsident als die
Verkörperung der politischen Einheit
In
seiner Auslegung der Verfassung und dabei insbesondere der
Vorschrift des Art. 48 Abs. 2 konstruiert Schmitt den
Reichspräsidenten zum Hüter der Verfassung. Er erscheint
als die einzige Alternative, die pluralistischen Zersplitterungen
zu beenden, indem er seine überlegene Stellung gegenüber
dem Schauplatz dieses Pluralismus, dem Reichstag, nutzt.
So ist nur er in der Lage den „wahren“ Staatswillen zu
erzeugen. Dabei geht es Schmitt um die Installierung einer
„Dezisionsinstanz“, die außerhalb geregelter
Zugangsmöglichkeiten und organisierter Machtverteilungskämpfe
steht und die an die Stelle der parlamentarischen Souveränität
die eigene setzt.
Damit ist aber auch die Substanz der Weimarer Reichsverfassung
preisgegeben und in eine Präsidialdiktatur uminterpretiert.
c)
Schmitts Begriff der „politischen Einheit“
Schmitts
Begriff der politischen Einheit ist nichts Bestimmtes und
Eindeutiges, sondern in sich zwiespältig und doppeldeutig, ja
mehrdeutig.
Im Hüter der Verfassung benutzt Schmitt den Begriff der
politischen Einheit in erster Linie, um die Kompetenzverschiebung
von der Legislative zur Exekutive, vom Reichstag zum
Reichspräsidenten zu legitimieren und die Gewaltenteilung
damit faktisch aufzuheben.
2.
Zur Methodik Schmitts
Mehring
bezeichnet die Vorgehensweise Schmitts als „dekonstruktive
Argumentation“.
Schmitts Verfahren sei es, die jeweiligen juristischen Materien
prinzipiell zu begreifen und staats- und verfassungstheoretische
Modelle von hoher Abstraktheit in perspektivisch-pointierter
Wahrnehmung der Gegenwart zu konstruieren, um dann deren
historische Selbstzersetzung infolge der Entfaltung immanenter
Inkonsequenzen und Selbstwidersprüche zu beschreiben.
Vereinfacht dargestellt, läßt sich dieses Vorgehen gut
an Schmitts Parlamentarismuskritik veranschaulichen: er setzt ein
idealtypisches Bild des Parlaments voraus, um dieses dann mit
seiner Wahrnehmung der Wirklichkeit zu konfrontieren und so
aufzuzeigen, daß es zum Schauplatz eines
verfassungswidrigen, weil die politische Einheit zerstörenden
Pluralismus pervertiert ist.
3.
Fazit
Hoppe
ist deshalb zuzustimmen, wenn für ihn Carl Schmitt nicht
zu den Verteidigern der Weimarer Reichsverfassung gehört,
sondern vielmehr in die Reihe derer, die die Weimarer Republik und
ihr Regierungssystem ablehnten. Seine Position folge einer
antidemokratischen Logik mit dem Ziel, eine autoritäre
bürgerliche Herrschaft ohne legitimierendes politisches
Subjekt zu installieren. Sein Kampf gegen Parlamentarismus,
Parteien und Pluralismus sei eine leidenschaftliche Parteinahme
für den autoritären Staat, für ein offen
autoritäres Integrationsmodell.
In Anlehnung an das an den Anfang dieser Arbeit gestellte Zitat
von Carl Schmitt, ließe sich also sagen: Der Ausnahmezustand
enthüllt nicht nur den Kern, sondern wohl auch die Feinde des
Staates.
Literaturverzeichnis
|