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Claus Förster
Die Stellung der jüdischen Gemeinden nach preußischem Recht zwischen 1869 und 1918

Sowie das preußische Gesetz zum Austritt aus einer Gemeinde

 

Beschreibung: Seminararbeit im Rahmen des rechtshistorischen Seminars „Zur Geschichte der rechtlichen Stellung der Juden“ bei Prof. Dr. Hans-Peter Benöhr und Stephan M. Eibich im Wintersemester 1999/2000 an der Humboldt-Universität zu Berlin.


Das im Norddeutschen Bund erlassene Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung1 vom 3. Juli 1869 verbot die rechtliche Diskriminierung von Juden als Einzelpersonen, enthielt aber keine Bestimmung über ihr Zusammenleben in Religionsgemeinschaften. Hier blieb es den Einzelstaaten überlassen, ihre Gesetzgebung der neuen Zeit anzupassen.


A. Bestehende Normen


I. Landesverfassungsrecht


In Preußen, dem Staat, in dem ca. 416 von 615 Tausend Juden des Deutschen Reichs lebten,2 gab es bis 1873 außer der Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 (PrVerf) kein landesweit geltendes, die Verhältnisse der Synagogengemeinden regelndes Gesetz. Die Verhältnisse der Kirchen und Religionsgemeinschaften wurden in Artt. 12 ff. PrVerf geregelt.

Wichtig war dabei einerseits Art. 12 PrVerf, der die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen Religionsausübung gewährleistete. Auch hier war die für die Juden bedeutsame Bestimmung enthalten, nach der bürgerliche und staatbürgerliche Rechte und Pflichten vom religiösen Bekenntnis unabhängig waren. In einem gewissen Widerspruch hierzu stand Art. 14 PrVerf, der bei „denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange“ standen, die christliche Religion zu Grunde legte. Jedenfalls gehörte aber aufgrund von Art. 12 PrVerf die frühere Unterscheidung zwischen den „ausdrücklich aufgenommenen“ Kirchen und der „geduldeten“ jüdischen Religionsgesellschaft der Vergangenheit an.3 Art. 15 PrVerf bestimmte, dass die Religionsgesellschaf-ten ihre Angelegenheiten selbst ordneten und verwalteten und im Besitz ihrer Anstalten, Stiftungen und Fonds blieben.


II. Einfaches Landesrecht


Auf der Ebene des landesweit geltenden einfachen Rechts gab es das Gesetz vom 14. Mai 1873, betreffend den Austritt aus der Kirche (KiAustrG)4 und das Gesetz vom 28. Juli 1876, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden (SynAustrG)5.

Da bis 1866 das preußische Staatsgebiet hauptsächlich durch Kriege immer wieder vergrößert worden war, in den hinzugekommenen Gebieten aber das alte Recht weitgehend bestehen blieb, gab es eine Vielzahl verschiedener Rechtsgebiete. Auch was das Recht der jüdischen Religionsgemeinschaften anbetraf, gab es zwölf verschiedene Rechtsgebiete.6 Dies war zum einen das ursprüngliche Staatsgebiet in den Provinzen Berlin, Brandenburg, Ostpreußen, Pommern, Posen, Rheinland, Sachsen, Schlesien, Westfalen und Westpreußen, in dem 82,9 Prozent der Juden des Landes lebten.7 Die Provinz Hannover bildete ein Rechtsgebiet. In der Provinz Hessen-Nassau gab es mit Kurhessen, Nassau, Hessen-Homburg, der Stadt Frankfurt und früheren Teilen der Nachbarstaaten Bayern und Hessen-Darmstadt sechs verschiedene Rechtsgebiete, in der Provinz Schleswig-Holstein und den Hohenzollerschen Landen mit Schleswig und Holstein bzw. Sigmaringen und Hechingen je zwei.

Das Gesetz über die Verhältnisse der Juden8 vom 23. Juli 1847 (Ges1847) galt dementsprechend nur für Altpreußen.


B. Synagogengemeinde und Staat


Das rechtliche Verhältnis der Synagogengemeinde zum Staat kann so-wohl zu früheren als auch zu späteren Zeiträumen abgegrenzt werden. Zum einen hatte die Synagogengemeinde gegenüber der Zeit vor dem Edikt vom 11. März 1812, betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden im Preußischen Staate keine staatlichen Funktionen mehr, sondern beschränkte sich auf religiöse und soziale Aufgaben.9 Gegenüber der Zeit zwischen 1812-1853 zeichnete sich das Verhältnis durch eine starke Verrechtlichung aus.10 Die „Kultus- und Unterrichts-Angelegenheiten der Juden“ wurden in Altpreußen durch die §§ 35-73 des Ges1847 reglementiert. Die Synagogengemeinden wurden gemäß § 37 Ges1847 voll rechtsfähige öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Im Vergleich zur Weimarer und zur Bundesrepublik fällt vor allem auf, dass der Gedanke der Selbstverwaltung der Religionsgemeinschaften, der in Art. 137 III WRV zum Ausdruck kommt und über Art. 140 GG auch in der Bundesrepublik gilt, sich noch nicht vollständig durchgesetzt hatte. Vielmehr kam der Eingriff sowohl des Gesetzgebers als auch der Verwaltung in Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften im Ges1847 an vielen Stellen zum Ausdruck. Art. 15 PrVerf stand der Wirksamkeit dieser Bestimmungen nicht entgegen, da nach Art. 110 PrVerf alle durch vorkonstitutionelle Gesetze angeordneten Behörden bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Tätigkeit bleiben sollten.


I. Gesetzgeber


Reglementierungen allein durch den Gesetzgeber waren zunächst die §§ 38-40 Ges1847, die die Bildung der Organe Vorstand und Repräsentantenversammlung sowie minimale und maximale Mitgliederzahlen vor-schrieben. In den §§ 46 f. Ges1847 wurden die Kompetenzen beider Organe en detail abgegrenzt. Demgegenüber nehmen sich die Zuständigkei-ten des nach § 50 Ges1847 von der Gemeinde zu erlassen Statuts recht gering aus. Das Statut unterlag im übrigen der Genehmigung des Oberpräsidenten.

In § 41 Ges1847 schließlich wurde der Kreis der zu beiden Organen aktiv Wahlberechtigten mit der Gesamtheit der „männlichen, volljährigen, unbescholtenen Mitglieder“, die sich selbständig ernährten und mit Abgaben nicht im Rückstand geblieben waren, definiert und die Dauer der Wahlperiode festgelegt. Nicht vorgeschrieben und damit gemäß § 50 I 1 statuarischer Normierung überlassen waren aber die Wählbarkeit und das Wahlsystem.11 Letzteres war in den einzelnen Gemeinden entweder am Dreiklassenwahlrecht der Abgeordnetenhaus- und Kommunalwahlen orientiert oder entsprach dem Mehrheitswahlrecht der Reichstagswahlen.12


II. Exekutive


Darüber hinaus war auch eine Mitwirkung der ausführenden Gewalt des Staates vorgesehen. Nach § 36 Ges1847 wurden die Synagogenbezirke durch die Regie-rungen gebildet, wobei aber die Beteiligten angehört werden mussten.

Nach § 42 S. 1 Ges1847 oblag die Wahlleitung einem Vertreter der Regierung. Die meisten Bezirksregierungen übertrugen diese Aufgabe auf die örtlichen Bürgermeister.13 Gemäß § 43 Ges1847 mussten die Wahlen beaufsichtigt und genehmigt werden. Gegebenenfalls konnte die Regierung einzelne Vorstandsmitglieder „wegen vorsätzlicher Pflichtwidrigkeit oder wiederholter Dienstvernachlässigungen“ nach administrativer Untersuchung entlassen. Zudem erlaubte § 46 IV der Repräsentantenversammlung, den Vorstand als ganzes oder einzelne Mitglieder wegen Ver-nachlässigungen anzuzeigen.

Aufgrund des § 44 S. 2 war die Synagogengemeinde gegenüber den Staats- und Kommunalbehörden zur Auskunft über alle Angelegenheiten der Gemeinde und über ihre Mitglieder verpflichtet. Neue Auflagen, Anleihen und Grundstücksgeschäfte bedurften gemäß § 48 Ges1847 der Genehmigung der Regierung. Diese verfügte allerdings 1893, dass sich dies nur auf Grundstücke, die gottesdienstlicher Zusammenkunft dienen sollten, bezog.14

In Ergänzung zu den einzelnen Kontrollrechten der Regierung war schließlich in der Generalklausel des § 49 I Ges1847 ein allgemeines Kontrollrecht der Regierung vorgesehen. Außerdem wurde durch § 49 I Nr. 3 Ges1847 die Regierung Beschwerdeinstanz für die Verletzung von Mitgliedsrechten.


III. Tatsächliche Einwirkungen


Trotz der nach dem Wortlaut so umfangreichen Einflussmöglichkeit wirkte die Regierung in der Praxis nur formal und mischte sich nicht in religiöse oder personelle Fragen ein.15 Dies entsprach zum einen dem Grundsatz des Art. 15 PrVerf und zum anderen auch der allgemeinen Stimmung. Dennoch standen die Normen nicht bloß auf dem Papier. Beispielhaft hierfür ist eine Entscheidung des RG von 1895, das einen Kaufvertrag für unwirksam erklärte, weil die Genehmigung nach § 48 Nr. 2 fehlte.16


IV. Unterschiede zu den Kirchen


Eine Einwirkung des Staates in innere Angelegenheiten gab es zwar auch in den schon traditionell staatsnahen Kirchen. Diese vollzog sich aber auf zentraler Ebene. Bei der evangelischen Kirche ergab sich dies schon daraus, dass das Staatsoberhaupt als summus episcopus zugleich Kirchenoberhaupt war.17 Bei der katholischen Kirche sicherte sich der Staat seinen Einfluss durch eine Mitsprache bei der Ernennung von Bischöfen.18 So gesehen war die Einflussnahme durchaus nicht geringer als bei den Synagogengemeinden. Andererseits erstreckte sich diese aber nicht auf die unteren Ebenen. So wurden die königlichen Funktionen in der evangelischen nicht mehr wie in früheren Zeiten durch eine Abteilung der Staatsregierung wahrgenommen.19 Die Kontrolle der einzelnen Gemeinden durch Provinz- und Bezirksregierungen war daher ein Spezifikum gegenüber der jüdischen Religionsgemeinschaft.


C. Der Austritt aus der Synagogengemeinde


I. Rechtslage


1. Vor 1873

Vor Inkrafttreten der Austrittsgesetze 1873 und 1876 hatten sich die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft und die Zugehörigkeit zu der Synagogengemeinde, zu deren Bezirk der Wohnort des Gläubigen gehörte, gegenseitig bedingt. Dies ergab sich für Altpreußen aus § 35 des Ges1847. Auch in Hannover, Schleswig-Holstein, Kurhessen, Frankfurt, Nassau und Hohenzollern-Sigmaringen gab es ausdrückliche Regelungen dieses Inhalts. In dem früher großherzoglich-hessischen Landesteil, in Hessen-Homburg und in Hohenzollern-Hechingen wurde das Bestehen dieser Verknüpfung aus systematischer Auslegung bzw. Gewohnheitsrecht abgeleitet. Lediglich für den ehemals bayerischen Landesteil hatte der Staat darauf verzichtet, in dieser Frage Normen zu setzen.20


2. KiAustrG

An dieser so genannten Zwangsmitgliedschaft änderte auch das 1873 in Kraft getretene KiAustrG nichts. Zwar bestimmte § 8 KiAustrG seine analoge Anwendung auf „alle Religionsgesellschaften, welchen Korporationsrechte gewährt sind“. So konnte ein Jude gemäß §§ 8, 1 I KiAustrG aus seiner Religionsgemeinschaft durch Erklärung vor dem örtlichen Richter austreten. Allerdings hatte die Regierung in den Motiven zu § 9 des Entwurfs zum KiAustrG, der dem späteren § 8 inhaltlich entsprach, festgehalten, dass eine „analoge Anwendung auf die Juden nur im Falle des Austritts aus dem Judentum, nicht aber im Falle des Austritts aus einer einzelnen Synagogen-Gemeinde zulässig“ sei, da sich der Austritt aus der Kirche ja auch nicht auf den Austritt aus der einzelnen Pfarrei beziehe. Für den gesonderten Austritt aus der Synagogengemeinde verwies sie auf die bevorstehende „gesetzliche Regelung der Verhältnisse der Juden überhaupt“.21


3. SynAustrG

Wesentlich für das SynAustrG ist die in § 1 I SynAustrG ausgesprochene Unterscheidung zwischen der jüdischen Religionsgemeinschaft als ganzem und der einzelnen Synagogengemeinde. Nunmehr ermöglichte das Gesetz den Austritt aus der Gemeinde bei bestehen bleibender Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft. Das Gesetz regelte gemäß § 9 I SynAustrG ausschließlich diesen Fall und verwies für den Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft auf das KiAustrG.

In §§ 1 I, 9 I SynAustrG wurde eine Legaldefinition des Judentums als jüdische Religionsgemeinschaft getroffen. § 2 SynAustrG machte die bürgerliche Wirksamkeit des Austritts von der Erklärung des Austretenden gegenüber dem örtlichen Richter abhängig, dass der Austritt auf religiösen Bedenken beruhe. Obwohl dies aus dem Wortlaut der Norm nicht hervorgeht, wurde davon ausgegangen, dass diese Erklärung auch für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder galt.22

§§ 3 f. SynAustrG regelten die Form des Austritts. § 3 S. 2 SynAustrG sicherte dabei die Information des Vorstands der betroffenen Synagogengemeinde. §§ 5, 7 SynAustrG enthielten lokale Sonderregelungen.

§ 6 SynAustrG konkretisierte die Rechtsfolgen für den Austretenden. Seine Mitgliedsrechte gegenüber der Gemeinde erloschen gemäß § 6 I Nr. 1 SynAustrG mit sofortiger Wirkung. Lediglich das Recht zur Mitbenutzung des Begräbnisplatzes verblieb ihm nach § 6 II 4 so lange, wie er keine Nutzungsberechtigung für einen anderen Begräbnisplatz besaß. Für die Pflichten gab es Übergangsregelungen. Gemäß § 6 I Nr. 2 SynAustrG endeten die aufgrund der Mitgliedschaft bestehenden Pflichten erst mit Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. Für bestimmte Leistungspflichten wurde die Übergangszeit noch länger bemessen: für die Kosten eines spätestens im Kalenderjahr des Austritts für notwendig erklärten außerordentlichen Baus dauerte sie gemäß § 6 II Buchst. a SynAustrG ein weiteres Jahr. Zur Differenz aus den zur Zeit des Austritts bestehenden Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber Dritten und den Einnahmen der Gemeinde aus Grundstücken musste der Austretende gemäß § 6 II Buchst. b SynAustrG sogar bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Austritt beitragen; allerdings wurde gemäß § 6 II 3 SynAustrG der Betrag auf den früheren Durchschnittsbetrag begrenzt.

§ 8 SynAustrG schließlich ermöglichte die Bildung neuer Synagogengemeinden durch zuvor Ausgetretene aufgrund königlicher Verordnung.


II. Entstehungsgeschichte des SynAustrG


1. Beratung des § 8 KiAustrG im Jahr 1873


a) Kommission

Die von der Regierung in den Motiven zum KiAustrG geforderte Voraussetzung des „Austritts aus dem Judentum“ (s. o. Rn. 10) wurde im Abgeordnetenhaus in der XIV. Kommission, betreffend den Austritt aus der Kirche kritisiert. Dies entspreche nicht den Verhältnissen der Christen, die mit dem Austritt aus der Kirche nicht aus dem „Christentum“ auszutreten pflegten. Die Erklärung der jüdischen Religionsgemeinschaft als „Gesamtinbegriff“ der staatlich geschaffenen Synagogengemeinden zum „Judentum“ sei eine willkürliche Fiktion. Es sei deshalb unzulässig, vom preußischen Juden zu fordern, entweder aus dem Judentum auszutreten oder einer bestimmten Synagogengemeinde anzugehören. Es müsse den Juden möglich sein, sich „dem staatlich anerkannten Begriff der Religionsgemeinschaft“ zu entziehen und „doch innerhalb des Judentums“ auszuharren. Die konfessionellen Unterschiede müssten innerhalb des Judentums entsprechend denen des Christentums berücksichtigt werden.23

Von Mitgliedern der Kommission wurden daher verschiedene Änderungen an dem Entwurf vorgeschlagen. Allerdings setzte sich dann die Sichtweise durch, eine Änderung der Vorlage sei nicht möglich, ohne den Rahmen dieses Gesetzes zu verlassen. Eine Lösung lasse sich aber durch eine umfassenden Revision des Ges1847 erreichen.24

b) Der Antrag Warburgs

Bei der zweiten Beratung des Gesetzes im Abgeordnetenhaus am 18. März 1873 schlug der jüdische Abgeordnete Warburg eine Lösung da-hingehend vor, am Schluss des § 8 den Satz „Die Separation von dem Kultus einer Synagogengemeinde befreit nur von den Kosten dieses Kultus“ anzufügen.

Es solle getrennt werden zwischen der politischen Funktion, die die Synagogengemeinde seit dem Ges1847 ausübe und dem eigentlichen Kultus. Er plädierte dafür, eine Regelung im KiAustrG zu treffen und auf ein eigenes Gesetz zu verzichten, da die Emanzipation der Juden nur erreicht werden könne, wenn mit der Tradition der „Spezialjudengesetze“ gebrochen werde. Die unteren Schichten des Volkes würden die Juden für „nicht gute Menschen“ halten, wenn sie sähen, dass die „Männer an der Spitze“ die Juden durch die Gesetzgebung schlechter stellten.25 Da der Antrag keine Zustimmung finden würde, zog Warburg ihn dann zurück.26


c) Die Resolution Laskers

Der Antrag des nationalliberalen jüdischen Juristen Lasker hingegen verzichtete auf eine Veränderung des KiAustrG und forderte stattdessen die Regierung auf, eine Vorlage zu erarbeiten, „durch welche auch den Juden in allen Teilen der Monarchie der Austritt aus einer Religions-Gemeinschaft aus konfessionellen Bedenken ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Judentum ermöglicht“ werde und „die in einzelnen Landesteilen etwa entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben“ würden.27 Der Antrag wurde mit „sehr erheblicher Majorität“ angenommen.28

In der Begründung griff er die Kritik der XIV. Kommission an der Gleichsetzung von „Judentum“ und jüdischer Religionsgemeinschaft auf.29 Lasker differenzierte dabei nicht zwischen der Synagogengemeinde und der Religionsgemeinschaft. Soweit er Entsprechungen zwischen christlichen und jüdischen Einrichtungen beschrieb, verglich er die jüdische Religionsgemeinschaft mit der Kirche und das „Judentum“ mit dem keine rechtliche Institution darstellenden „Christentum“. Die in den Motiven ausgedrückte Auffassung der Regierung, der Austritt aus der Religionsgemeinschaft sei ein Austritt aus dem Judentum (s.o. Rn. 10), stelle eine Verletzung der Gewissensfreiheit dar. Weil es unterschiedliche Haltungen zu Reformbestrebungen und neuen Kultussitten gebe, müsse die Möglichkeit bestehen, neue Gemeinden zu gründen.30 Dem Vorwurf, bei einer Verwirklichung seines Vorschlags seien Liquidität und Infrastruktur (z.B. der unterhaltenen Schulen) gefährdet, hielt er den Vorrang der Gewissensfreiheit entgegen. Zudem liege die Stärke einer Religion in der freiwilligen Unterwerfung ihrer Anhänger. Die befürchteten Gefahren unterschieden sich nicht von jenen, mit denen auch die christlichen Kirchen bei einem Austritt von Mitgliedern konfrontiert seien.31

Lasker interpretierte die Rechtslage in der Provinz Hannover so, dass dort ein Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft im Gegensatz zu Altpreußen nicht möglich sei.32 Weiteres Ziel seines Antrags war deshalb auch eine Vereinheitlichung des Rechts.


2. Regierungsentwurf

Erst drei Jahre später und in einer neuen Legislaturperiode, am 4. April 1876 legte die Staatsregierung dem Landtag den Entwurf eines SynAustrG vor.33 Er enthielt noch nicht § 6 II Sätze 2 ff. und § 8 des späteren Gesetzes. In § 3 S. 2 des Entwurfs fehlten noch die Worte „ohne Verzug“; im übrigen unterschied er sich in der Zählung. Er beinhaltete eine Legaldefinition des Judentums als jüdische Religionsgemeinschaft und stand damit, was die Diktion betraf, ebenso im Gegensatz zum Text der Resolution, aufgrund der er erarbeitet worden war wie zu Laskers Begründung.


a) Allgemeine Begründung

Als Ziel des Entwurfs wurde die „Beseitigung eines durch die Gesetzgebung herbeigeführten Zustands, welcher vielfach als Gewissenszwang angesehen wird“ angeführt. Das gesetzlich vorgesehene Prinzip der Zwangsmitgliedschaft in der örtlichen Synagogengemeinde wurde wegen der unter den Juden bestehenden Glaubensstreitigkeiten als problematisch angesehen.34 Bereits im Ges1847 sei diese Schwierigkeit erkannt worden. Ihr sei mit den Mechanismen der Konfliktregelung durch eine staatliche Kommission gemäß §§ 53–57 Ges1847 Rechnung getragen worden.35 Diese hätten sich aber nicht bewährt, da sie zum einen niemals zur Anwendung gekommen seien und zum anderen eine Einmischung des Staates in die inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft darstellten.36

Es sei unangemessen, dass die Minderheit, die ihre Kultus-Bedürfnisse auf eigene Kosten befriedige, zugleich auch für die Mehrheits-Gemeinde zahlen müsse.36 Aus Sicht des Staatsinteresses sei die vorgeschlagene Regelung nicht bedenklich.

Aufgrund Mitgliederverlust zu klein gewordene Synagogengemeinden könnten im Verwaltungsweg mit benachbarten fusioniert werden.36 Der Vertrauensschutz Dritter sei aufgrund der in § 6 II des Entwurfs37 enthaltenen Übergangsregelung bei einem Austritt gewährleistet.38 Alternativen Vorschlägen, das Problem durch Finanzregelungen zu lösen, wurde entgegengehalten, dass diese nicht den Gewissenszwang des einzelnen Gläubigen beseitigten.39


b) Die Bestimmungen im einzelnen

Die in § 1 I des Entwurfs enthaltene Voraussetzung „religiöser Bedenken“, die nach § 2 der Vorlage auch erklärt werden mussten, solle eine Schwächung des jüdischen Korporationswesens vermeiden, da andernfalls aus anderen Gründen ausgetreten würde. Zwar wurde zugestanden, dass dem Staat eine Nachprüfung dieser Versicherung nicht zukomme. Allerdings erhoffte man sich, dass die Zahl derer, die die Möglichkeit zum Austritt aus Gründen des Eigennutzes oder wegen persönlichen Streits nutzten, gering bleiben werde.40

Die Formvorschriften der §§ 2-5 entsprächen denen beim Kirchenaustritt.41 Das nach § 6 I Nr. 1 des Entwurfs vorgesehene sofortige Erlöschen der Mitgliedsrechte folge aus dem Umstand, dass die meisten dieser Rechte mit den den Grund des Austritts bildenden Kultuseinrichtungen zusammenhingen.41

Die Übergangsregelung für die Leistungen gegenüber der Gemeinde entspreche den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts über das Ausscheiden aus Korporationen. Leistungen i. S. d. § 6 I Nr. 2 seien auch solche gegenüber den hannoverschen und kurhessischen Kultus-Aufsichtsbeamten.42

Das Erlöschen der Beitragspflicht bei Wohnsitzwechsel und Eintritt in die Gemeinde des neuen Wohnorts gemäß § 6 III der Vorlage entspreche der bisherigen Rechtslage.43 Das Verhältnis des Austretenden zu den öffentlichen jüdischen Schulen sei durch das Gesetz nicht berührt, da diese – anders als die Religionsschulen – nicht durch die Synagogengemeinde getragen würden.44


3. Diskussionen innerhalb des Judentums

In den Jahren vor 1876 hatten sich die Richtungskämpfe im deutschen Judentum verschärft. Wurden bis dahin die deutschen Rabbiner zentral im Jüdisch-Theologischen Seminar in Breslau ausgebildet, so wurde 1870 und 1873 von der liberalen und der orthodoxen „Fraktion“ jeweils ein eigenes Seminar in Berlin gegründet. 45

Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens gab es zahlreiche Petitio-nen von jüdischer Seite zu dem Entwurf. Anlässlich der zweiten Beratung im Abgeordnetenhaus berichtete der Abgeordnete Lehfeldt als Referent der Petitionskommission von 66 Petitionen, die das Offenstehen des Austritts i.S.d. Entwurfs begrüßten gegenüber 14, die ihn ablehnten. Acht Eingaben, die für „Toleranz innerhalb einer Gemeinde“ seien, ordnete er keinem der beiden Lager zu.46


a) Gegner

Zu den Gegnern des Gesetzes gehörten dabei die Vorstände der Mehrheit der Synagogengemeinden, darunter denen von Berlin, Frankfurt am Main, Magdeburg, Trier, Emden und Königsberg, der deutsch-israelitische Gemeindetag, der nassauische Bezirksrabbiner Hochstetter, der ehemalige Bezirksrabbiner Philippson sowie der Rechtsanwalt Meyer.47

Die Rabbiner erklärten ihre Stellungnahme zunächst theologisch. In der jüdischen Religionsgemeinschaft gebe es keine Sektenbildung. Das einzige Dogma der Religion bestehe darin, dass der, welcher „an einen einigen Gott und an die Unsterblichkeit der Seele“ glaube, Jude sei und auch, wenn er gesündigt habe, Jude bleibe. Durch die Möglichkeit des Austritts werde der religiöse Indifferentismus gefördert und somit der Bestand der jüdischen Gemeinden gefährdet, insbesondere deren Religionsschulen, Wohltätigkeitsanstalten und Friedhöfe. Dieser Argumentation schlossen sich andere Petitionen an. Die Synagogengemeinde Emden sah im Entwurf zusätzlich eine Verletzung der Gleichberechtigung der Religionsgemeinschaften. Die Austrittsregelung des KiAustrG reiche völlig aus. Der Jurist Meyer forderte als Alternative zum vorgelegten Gesetz ein neues Organisationsgesetz, das die Bedingungen der Bildung neuer Synagogengemeinden regele.48

Im einzelnen wurde eine Verlängerung der Übergangsfristen des § 6 der Vorlage verlangt, insbesondere eine Erhöhung des Fünf-Jahres-Zeitraums gemäß § 6 II Buchst. b auf zehn Jahre. Auch die Ersetzung der kontinuierlichen Leistungsverpflichtung nach dem Austritt durch einen einmaligen Liquidationsbeitrag wurde vorgeschlagen.49 Die Synagogengemeinde Königsberg schlug zudem vor, den Wiedereintretenden zur doppelten Nachzahlung der zwischenzeitigen Beiträge zu verpflich-ten. Rechtsanwalt Meyer beklagte weiterhin, es fehle eine Regelung über die rechtliche Situation der unter väterlicher Gewalt stehenden Mitglieder der Familie eines Austretenden. Ein anderer Änderungsvorschlag ging dahin, in § 2 eine eidesstattliche Erklärung, „nur“ aus religiösen Bedenken auszutreten, vorzuschreiben. Hochstetter schlug als Alternative zum Entwurf außerdem vor, die Teilnahme an der Trägerschaft der sozialen Einrichtungen von der Gemeindemitgliedschaft unabhängig zu machen.50


b) Befürworter

Für die Annahme des Gesetzes sprachen sich vor allem Angehörige der orthodoxen Glaubensrichtung aus. Darunter waren der bei der jüdischen Presse in Berlin arbeitende Prediger Seligmann Meyer, die Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main, und die Berliner Religionsgesellschaft Adaß Jisroël.51 Viele Petitionen stammten aus dem ehemaligen Herzogtum Nassau, wo die Bittsteller sich durch den dortigen Bezirksrabbiner Hochstetter unterdrückt fühlten, und aus Kurhessen.52

Die Frankfurter Religionsgesellschaft verwies auf die ihre Kosten für die höhere Töchterschule und die Wohltätigkeits- und Krankenanstalten, die sie betreibe. Dennoch müssten ihre Mitglieder zusätzlich Beiträge für die offizielle Gemeinde zahlen. Den Vorwurf des Indifferentismus wies sie zurück. Gerade die Austrittswilligen wollten den Glauben der Väter bewahren. Nach Adaß Jisroël war die damalige Situation von einem Gewissensdruck geprägt.53

Trotz der grundsätzlichen Zustimmung gab es aber auch eine Kritik im Detail, die darauf zielte, dass der Entwurf nicht weit genug gehe. Es müsse auch einer ganzen Gemeinde gestattet werden, aus einem übergeordneten Verband auszuscheiden. Außerdem müsse den Ausgetretenen ein Recht zum Besuch des Grabes Verwandter eingeräumt werden.54 Was die letztere Befürchtung betraf, gab es aber eine Erklärung Philippsons von der liberalen Mehrheit, dass nicht daran gedacht sei, den Austretenden die Benutzung des Friedhofs zu verweigern.55


4. Beratungen des SynAustrG im Landtag 1876

Im Jahr 1876 beriet über das Gesetzesvorhaben erst das Abgeordnetenhaus am 22. Mai56, am 24. Mai57 und am 26. Mai58 und danach das Herrenhaus – nach einer Vertagung am 19. Juni59 – am 20. Juni60 und am 23. Juni61. Über die vom Herrenhaus vorgenommenen Änderungen beriet dann abschließend das Abgeordnetenhaus am 28. Juni62 und stimmte ihnen zu.


a) Ablehnende Reden

Der einzige Gegner des Gesetzes, der in den Debatten des Abgeordnetenhauses das Wort ergriff, war der wie Lasker der nationalliberalen Frak-tion abgehörende Historiker von Sybel.

Er begründete seine Position wesentlich mit der Parallele zwischen der Synagogengemeinde und der kirchlichen Parochie einerseits und der jüdischen Religionsgemeinschaft und der Kirche andererseits. Wie bei den Christen dürfe der Parochialzwang nicht ohne Änderung des Bekenntnisses aufgehoben werden.63 Die Gleichsetzung von Judentum und jüdischer Religionsgemeinschaft sei ein sprachlicher Fehler; dennoch bleibe es möglich, zugleich aus der jüdischen Religionsgemeinschaft aus-zutreten und sich als Jude zu fühlen. Die Einwände gegen den von ihm vorgenommenen Vergleich könnten nicht überzeugen. Der angebliche „Mangel an Dogmatik“ sei ebenso wenig entscheidend wie das Fehlen zentraler kirchlicher Organisationen. Außerdem gebe es auf jüdischer Seite freie Verbandstage und Synoden.64

Sybels Argumentation war aber in weiten Teilen auch von der Diskreditierung der potentiell Austrittswilligen geprägt, die er „fanatische Zeloten“ nannte.65 So sprach er von der „Schlechtigkeit der von den Dis-sidenten vertretenen Sache“.66 Es liege kein Gewissenszwang, sondern ein Finanzzwang vor.67 Wer einen Gewissenszwang behaupte, müsse diesen gegenüber dem Gesetzgeber „anschaulich machen“ und „Beweise liefern“. Es handele sich „nur“ um Differenzen des Kultus.68 Deswegen habe der Austrittswunsch nichts mit Religionsfreiheit, sondern mit „fanatischer Rechthaberei“ und „Mangel an Gemeinsinn“ zu tun. Darüber hinaus würden die ultraorthodoxen gegenüber den Reformen anstrebenden Juden gestärkt.69 Dabei brachte er, der selbst kein Jude war, seine Sympathien und Antipathien deutlich zum Ausdruck und bezeichnete diejenigen, die überwiegend deutsch beteten, das Orgelspiel ausführten und auf Gebete um die Herstellung der Schlachtopfer und um persönliche Rückkehr nach Jerusalem verzichteten, als den „gebildeteren Teil unserer jüdischen Landesgenossen“.70 Da der Kultus-Etat nur ein Viertel bis ein Drittel des Gesamt-Etats einer Synagogengemeinde ausmache und der übrige Etat u.a. sozialen Zwecken diene, sei es unredlich, bloß wegen „äußerlicher“ Kultus-Differenzen auszutreten.71

Das Gesetz könne „nachteilige und schwere Folgen für das Gemeinwesen“ haben, da ein Austritt leichter sei als nach dem KiAustrG, ein Massenaustritt wahrscheinlicher sei und so die Liquidität der Gemeinden gefährdet sei.72

In diesem Sinne beantragte von Sybel dann anstelle des vorliegenden Entwurfs ein Gesetz, betreffend die Einrichtung verschiedener Gottesdienste in den jüdischen Synagogengemeinden zu verabschieden. Nach diesem konnten Gemeindemitglieder, die mit der bestehenden Form des Gottesdienstes nicht einverstanden waren und einen eigenen Gottesdienst auf ihre Kosten errichteten, einen entsprechenden Teil ihrer Gemeindesteuern zurückfordern. Außerdem sollten §§ 53-57 Ges1847, die die Streitschlichtung durch eine staatliche Kommission vorsahen, aufgehoben werden.73 Der Antrag wurde abgelehnt.74 Im Herrenhaus folgte das Mitglied Baron Senfft von Pilsach der Argumentation von Sybels.75


b) Zustimmende Reden

Die trotz der Vielfalt der Argumentation vorhandene Gemeinsamkeit derjenigen Redner, die sich im Grundsatz für den Gesetzentwurf aussprachen, war die Berufung auf die Gewissensfreiheit.76 Darunter waren mit den Abgeordneten Warburg, Lasker und Hirsch und dem die Universität Königsberg im Herrenhaus vertretenden Ordinarius Friedländer vier der fünf jüdischen Mitglieder des Landtags,77 aber auch der katholische Zentrums-Abgeordnete Roeckerath, der konservative Abgeordnete von Bismarck (Flatow) und der wegen altem und befestigtem Grundbesitz dem Herrenhaus angehörende von Winterfeld.

Von Sybels Parallele zwischen kirchlichen und jüdischen Institutionen berücksichtige nicht, dass die evangelische Landeskirche eine rechtliche Organisation sei, während im Gegensatz dazu die Gesamtheit der Synagogengemeinden nur durch ein inneres Band zusammengehalten werde.78

Eine Bewertung religiöser Streitigkeiten als konfessionell oder rituell oder als untergeordnet stehe dem Gesetzgeber nicht zu.79 Nach Ansicht Roeckeraths waren zudem die konfessionellen Unterschiede im Judentum größer als bei den christlichen Konfessionen.80

Zwischen dem Gewissenszwang und der Verpflichtung zum finan-ziellen Beitrag bestehe sehr wohl ein Zusammenhang.81 Wenn die Gemeinschaft nicht mehr gewollt sei, sei das geistige Band zerschnitten, so dass kein Platz mehr für den Beitrag sei.82 Es sei unwürdig, zu einem fremden Kult beitragen zu müssen. Ein Gewissenszwang liege vor, wenn die betreffenden eine entsprechende Erklärung abgäben.83 Gegen die Behauptung, mit dem Gesetzentwurf würden ausschließlich pekuniär Interessierte begünstigt, spreche schon die gegenwärtige Praxis, dass viele Menschen bereit seien, die Doppelbelastung der Gemeindebeiträge und der Finanzierung eigener Einrichtungen zu tragen.84

Auf die strömungstaktischen Überlegungen Sybels erwiderte Lasker, Orthodoxe und Reformer hätten den gleichen Anspruch auf die Freiheit des religiösen Gewissens. Zudem seien die Mehrheitskonstellationen nicht in allen Gemeinden gleich.85 Außerdem sei die Existenz der jüdischen Gemeinden nicht gefährdet.86 Der Bestand des Judentums beruhe auf der Kraft seiner inneren Idee bzw. der Kraft des Glaubens.87 Im Gegenteil leide nach den Berichten begeisterter Anhänger des Judentums die Ausstrahlung der Religion unter der bisherigen Zwangsregelung.88

Andere Beispiele zeigten, dass auf der Basis der Freiwilligkeit starke Gemeinden entstehen könnten. Dabei wurden die jüdischen Gemeinden in Danzig89, wo auf die Umsetzung des Ges1847 verzichtet worden war und in Amerika90 genannt und auf die Religionsgemeinschaft der Mennoniten91 sowie auf die Situation der Juden in Preußen vor Inkrafttreten des Ges1847 verwiesen92.

Zu der Befürchtung, dass die Tätigkeit der Synagogengemeinden auf dem Gebiet der Wohltätigkeit infolge des Gesetzes eingeschränkt werden müsse, wurde verschieden Stellung genommen. Während Hirsch diese Gefahr einräumte, aber bereit war, sie hinzunehmen,92 waren nach Lasker die Wohltätigkeitsanstalten durch bestehendes Vermögen geschützt.93 Warburg argumentierte, jeder, der ein „Herz im Busen“ habe, werde diese immer finanzieren; dies dürfe aber kein Zwang sein.94 Was die gemeindeeigenen Schulen anbetreffe, so sei deren Existenz nicht wünschenswert, da sie eine „konfessionelle Scheidewand“ bildeten, die die heranwachsenden Generationen voneinander entfernten.95

Weiterhin wurde die Chance gesehen, dass der Druck möglicher Austritte als Korrektiv gegen eine in der menschlichen Natur angelegte autokratische Machtausübung des Vorstands wirken könne.96 Im Ergebnis werde man größere Vorsicht gegenüber den Bedürfnissen der Mitglieder beweisen müssen.97 Der Sybel-Antrag sei keine Alternative, da er einen viel tieferen Einschnitt in die Selbständigkeit der Gemeinden bedeuten würde.98


c) „wegen religiöser Bedenken‘‘

Der Abgeordnete Warburg brachte im Abgeordnetenhaus einen Antrag zur Streichung der Worte „wegen religiöser Bedenken“ in den §§ 1 I, 2 des Gesetzes ein.99 Er kritisierte, dass durch diese Formulierung der Austritt erschwert werden solle. Wenn man sich zu dem Prinzip bekenne, dass dieser zulässig sei, so müsse man es ganz verwirklichen. Es habe niemand zu untersuchen, ob der Austritt religiös motiviert sei.100

Für diesen Vorschlag fand Warburg bei keinem der anderen Redner Unterstützung. Lasker und Hirsch verteidigten die strengeren Austrittsbedingungen des Regierungsentwurfs. Es müsse verhindert werden, dass jemand aus anderen Gründen wie z. B. Streitigkeiten oder der Beitragspflicht austrete.101 Lasker betonte, dass die Erschwernis auch effektiv sei, da sie zwar nicht auf alle, aber auf die „anständigen“ Menschen wirke.102

Zu dieser Diskussion gehört auch die erst nach Abstimmung des Antrags vorgetragene Überlegung Bismarcks (Flatow), der in der Erfordernis religiöser Bedenken zwar eine Privilegierung jüdischer Gemeinden gegenüber anderen Religionsgemeinschaften sah, bei denen sich der Austritt nur nach dem KiAustrG gestalte. Diese Privilegierung sei aber aufgrund mehrerer Gründe gerechtfertigt. Dazu gehörten das Fehlen einer zentralen Organisation und der Umstand, dass nur ein kleiner Teil der Einnahmen für Kultuszwecke bestimmt sei.103

Aufgrund dieser Stimmungslage fand der Änderungsantrag denn auch keine Mehrheit.104


d) Benutzung des Begräbnisplatzes

Die Vorlage wurde bezüglich der Rechte an Begräbnisstellen insgesamt dreimal geändert. Auf den Antrag der Abgeordneten Hirsch, Lasker, Klotz, Lehfeldt, Petri, und Warburg wurde die besondere Erwähnung des Verlusts des Rechts am Begräbnisplatz in § 6 I gestrichen und hinter § 6 I Nr. 2 eine Bestimmung angefügt, die das Recht der Mitbenutzung der Begräbnisplätze für die Dauer der Übergangszeit nach § 6 I Nr. 2 (ein Kalenderjahr) gewährleistete und erworbene Privatrechte an Begräbnisstellen für unberührt erklärte.105 Das Herrenhaus beseitigte in seiner ersten Beratung wiederum die zeitliche Begrenzung und glich dies durch die Bestimmung aus, dass das ausscheidende Mitglied zu Leistungen für den Begräbnisplatz solange verpflichtet bleibe, bis sein Bedürfnis nach diesem anderweitig befriedigt sei.106 Nach dem Änderungsantrag Friedländers in der zweiten Beratung, der dem Gesetz seine endgültige Fassung gab, wurde diese Bedingung konkretisiert: Für das Recht am Begräbnisplatz und die entsprechende Leistungspflicht kam es darauf an, ob der Ausgetretene die Berechtigung besaß, einen anderen Begräbnisplatz zu benutzen.107

Die in den Debatten über diese Fragen vorgetragenen Ansichten lassen sich einordnen in solche, die mit dem Austritt einen Verlust, eine übergangsweise Beibehaltung i. S. d. Antrags Hirsch u. a. oder eine Erhaltung des Rechts am Begräbnisplatz darüber hinaus verknüpfen wollten.

Für einen Verlust dieses Rechts wurde angeführt, dies sei eine zwingende Konsequenz aus der Austrittserklärung. Andernfalls würden die Rechte der in der Gemeinde verbleibenden Mitglieder verletzt.108 Durch eine Beibehaltung würde in den Gemeinden Unfrieden geschaffen.109

Dieser Meinung entgegnete Petri, die Übergangsregelung sei gerecht, wenn sie demjenigen, der während der Dauer seiner noch bestehenden Leistungsverpflichtungen versterbe, auch das Recht am Begräbnisplatz einräume und zweckmäßig, weil sie dem Austretenden Zeit biete, sich eine neue Begräbnisstelle zu besorgen.110 Der genau entgegengesetzten Position hielt man entgegen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Gewissensgründe auf die Probe gestellt werde und andererseits für ein dauerndes Nutzungsrecht kein Rechtsgrund existiere. Außerdem berief man sich auf die oben (Rn. 20) bereits erwähnte Erklärung Philippsons, wonach aus religiösen Gründen an eine Verweigerung des Begräbnisses gegenüber den ehemaligen Mitgliedern nicht gedacht sei.111

Für ein länger geltendes Nutzungsrecht sprachen sich sowohl Roeckerath als auch der als Repräsentant seines Familienverbands im Herrenhaus sitzende von Kleist-Netzow und der diesem als Stadtdirektor von Hannover angehörende Rasch aus. Roeckerath berief sich auf die Mitteilungen orthodoxer Juden, nach denen das gemeinsame Begräbnis ein verbindendes Band der verschiedenen Richtungen im Judentum sei. Der von Lasker bezweifelte Rechtsgrund sei der Ausgleich für den Verlust des auf den Beiträgen der Vergangenheit basierenden Anteils am Vermögen der Gemeinde. Des weiteren verwies er auf das praktische Problem einer anderweitigen Begräbnis an Orten ohne kommunalen Kirchhof.112 Auch von Kleist-Netzow verwies auf die vergangenen Beitragsleistungen.113 Er befürchtete aber vor allem die Beerdigung von Juden auf „christlichen“ Totenhöfen, worunter er nicht nur kirchliche, sondern auch kommunale verstand.114 Nach Ansicht Raschs würde eine Beerdigung von Juden auf einem christlichen Friedhof von der betreffenden Kirchengemeinde als „sehr unangenehm“ empfunden werden.115


e) Weitere Veränderungen

Aufgrund des Antrags Hirsch u. a. wurden auch in § 3 S. 2 (gerichtliche Bekanntmachung des Austritts) die Worte „ohne Verzug“ hinzugesetzt und der spätere § 8 eingefügt, der die Gründung neuer Synagogengemeinden durch Verordnung ermöglichte.116


5. Den Beratungen zugrundeliegende Einstellungen

Der Debatte über das SynAustrG lassen sich aber auch einige Indizien entnehmen, wie die im Landtag vertretenen Schichten der damaligen Gesellschaft zum Judentum und zur Religion standen. Eine Analyse dieses Standpunkts ist zum einen wichtig, da die rechtliche Stellung der Juden nicht isoliert von der Haltung der Gesellschaft zu ihnen betrachtet werden kann. Zum anderen ist gerade die Beratung des bedeutendsten „Judengesetzes“ des Kaiserreichs in einem Landtag, in dem zwar nicht das Volk, wohl aber die Männer der herrschenden Schichten im ungefähren Maßstab ihres Einflusses repräsentiert waren, hierfür besonders aufschlussreich.


a) Antisemitismus

Hier interessiert vor allem, in welchem Maß und in welcher Form sich Antisemitismus zeigte. Einen Hinweis auf die Intensität des Antisemitismus in den siebziger Jahren des Jahrhunderts gab auch Lasker, als er von den ungereimtesten Angriffen von vielen Seiten gegen die Juden sprach.117

Rassisch begründeter Antisemitismus, der schon lange zuvor in Schriften vertreten worden war, kam in den Beratungen des Landtags aber nicht zum Vorschein.

Am deutlichsten im Sinne eines religiös motivierten Antisemitismus äußerte sich von Kleist-Netzow. Er erklärte, geneigt zu sein, den Anmaßungen des jüdischen Volkes, das meine, zur Herrschaft der Welt und auch zur Herrschaft über die Christen berufen zu sein, entgegentreten zu müssen. Dabei ging er davon aus, im Namen des Publikums zu sprechen. In Wirklichkeit sei den Christen die Herrschaft der Welt verheißen worden. Den Juden warf er vor, mit einem angeblichen Gewissensdruck die Christen zu belästigen und damit bei diesen einen wirklichen Gewissensdruck zu erzeugen. Zugleich sprach er sich gegen Simultanschulen von Juden und Christen aus. Jüdische Kinder dürften in christlichen Schulen nur Gäste sein, die – dem christlichen Prinzip unterworfen – bekehrt werden könnten.118

Eher in die Strömung des Antisemitismus, die Juden zur eigenen Nation zu erklären, passte Senffts Vorschlag, das Wort „Religionsgemeinschaft“ in § 1 I SynAustrG durch „Nationalgemeinschaft“ zu ersetzen.119 In Sybels Assoziation orthodoxer Kulthandlungen mit mangelnder Bildung (s. o. Rn. 22) kam eine Projektion der ursprünglich allen Juden geltenden Vorurteile auf die Orthodoxen zum Vorschein. Dies verdeutlicht seine Befürchtung, das SynAustrG werde der Todesstoß für die „begünstigte fortschreitende Kulturentwicklung der Juden und des Judentums während der letzten Dezennien“ sein,120 d. h., er akzeptierte nicht die jüdische Identität als solche, sondern die Anpassung der als minderwertig angesehenen Kultur.

Gleichzeitig wurde jedoch die Benennung von judenfeindlichen Haltungen tabuisiert. So verwahrte sich Senfft gegen die „schlechten und erbärmlichen Zeitungen“, die das Herrenhaus als Feind und Gegner des Judentums angegriffen hätten.121


b) Gemeinsamkeiten der Redner

Darüber hinaus fallen vor allem beim Vergleich mit den späteren Jahrzehnten, in denen die Sozialdemokraten in stärkerem Maße die gesellschaftlichen Debatten beeinflussten, zwei trotz der unterschiedlichen Standpunkte vorhandene Gemeinsamkeiten der Redner auf.

Zum einen wurde trotz der gegenüber verschiedenen Religionen geäußerten Toleranz der „religiöse Indifferentismus“ als zu bekämpfendes Übel gesehen.122 Den Grund hierfür deutete Lasker an: von den Religionen erwartete er, „gute Staatsbürger“ heranzubilden.123

Zum anderen wurde die Unmündigkeit der verheiraten Frau auch in religiösen Fragen von keiner Seite in Frage gestellt.


III. Auswirkungen


1. Glaubensrichtungen

Während vor der Verabschiedung von den Gegnern des Austrittsgesetzes eine Stärkung des minoritären orthodoxen Flügels vorausgesagt worden war, zeigte sich in der Folgezeit eher das Gegenteil: die Anhänger dieser Glaubensrichtung waren sich nicht einig, ob sie in den Hauptgemeinden verbleiben oder aus ihnen austreten sollten. Dadurch spalteten sie sich in eine „austrittsorthodoxe“ Strömung außerhalb der Hauptgemeinden und eine „gemeindeorthodoxe“ Strömung, die die Zugehörigkeit zur Hauptgemeinde dann für vertretbar hielt, wenn diese auch orthodoxen religiösen Bedürfnissen gerecht werde.124 Ein Grund für die zögerliche Haltung vieler Orthodoxer war dabei auch die historische und familiäre Verbundenheit zur Mehrheit. Zum anderen konnten sie – wie z. B. in Frankfurt am Main – in Verhandlungen mit der Hauptgemeinde wesentliche Zugeständnisse erreichen.125

Auf der Seite der liberalen Mehrheit erreichte das Gesetz vor dem Hintergrund drohender Austritte eine stärkere Kompromissbereitschaft gegenüber der traditionalistischen Minderheit und verhinderte eine Radikalisierung.126 Hier bestätigte sich die von Warburg und Lasker vorausge-sagte korrektive Wirkung des Gesetzes (s. o. Rn. 26).

Auch die sich gegen Ende des Jahrhunderts bildende zionistische Minderheit wurde in den Gemeinden integriert.127


2. § 8 SynAustrG

Recht selten nutzten übrigens die Ausgetretenen die Möglichkeit, i. S. d. § 8 SynAustrG förmlich eine Personalgemeinde aufgrund königlicher Verordnung zu bilden. Während des gesamten Zeitraums von 1876-1918 wurden solche nur dreimal gegründet: 1879 die Altisraelitische Kultusgemeinde in Wiesbaden, 1885 Adaß Jisroël in Berlin und 1908 Adaß Jeschurun in Köln.128 Adaß Jisroël als größte dieser Gemeinden zählte dabei weniger als 400 Mitglieder.129


D. Beendigung des Rechtszustands


Die meisten Bestimmungen des KiAustrG und des SynAustrG wurden aufgrund des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Austritts aus der Kirche und aus den jüdischen Synagogengemeinden vom 13. Dezember 1918 geändert oder gegenstandslos.130 Endgültig aufgehoben wurden beide Gesetze durch § 5 II des Gesetzes, betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920.131

Inwieweit das Ges1847 und die anderen Organisationsgesetze der einzelnen Rechtsgebiete aufgrund der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 137 III 1 WRV unwirksam wurden, blieb juristisch umstritten.132


E. Bewertung


Schon kurz nach dem Inkrafttreten des Ges1847 hatten sich infolge der Ereignisse die Kräfteverhältnisse zwischen dem Monarchen und seiner Regierung samt Verwaltungs- und Militärapparat einerseits und dem Bürgertum verschoben. Das Bürgertum vertrat selbstbewusster eigene, sich immer stärker differenzierende Haltungen in allen gesellschaftliche Bereichen und somit auch der Religion. Diese Entwicklung gab es im jüdischen Teil des Bürgertums ganz genau wie bei der christlichen Mehrheit. Dies drückte sich in den zunehmenden Strömungskämpfen innerhalb des Judentums und der wachsenden Bedeutung des liberalen Flügels aus. Die Gemeindestruktur nach dem Ges1847, das die Religionsgemeinschaft bis zur Abgrenzung der Synagogenbezirke dem Eingriff des Staates aussetzte (s. o. Rn. 6), war nicht länger zeitgemäß. Das SynAustrG, das den einzelnen Juden mehr Flexibilität gewährte, war eine Anpassung, die der neuen Entwicklung eher gerecht wurde. Erst mit dem Verzicht auf eine Bewertung religiöser Motive fand diese Entwicklung ihren Abschluss in der Weimarer Republik.



Literaturverzeichnis>>



1BGBl Norddt. Bd. 1869, Nr. 319.

2Statistisches Jahrbuch, S. 9.

3Lazarus 12, 10.

4Gesetzsammlung 1873, 207; Freund 38 f.

5Gesetzsammlung 1876, 333; Freund 39 ff.

6Freund 5.

7Berechnet nach dem Statistischen Jahrbuch, S. 9.

8Gesetzsammlung 1847, 263; Freund 47 ff.

9Lazarus 2 ff.

10Lazarus 6.

11Lazarus 21.

12Lazarus 25.

13Michaelis 239.

14Michaelis 249.

15Michaelis 240 ff.

16Michaelis 249 Anm. 1.

17Huber 299.

18Huber 86 f., 91 f.

19Huber 299, 314.

20Preußische Staatsregierung in AH Drucksachen 12.3.2.157, 7 f.

21AH Drucksachen 11.3.2.94, 9.

22HH Berichte Winterfeld 331.

23AH Drucksachen 11.3.2.247, 18.

24AH Drucksachen 11.3.2.247, 19.

25AH Berichte 11.3.3 Warburg 1751.

26AH Berichte 11.3.3 Warburg 1757.

27AH Berichte 11.3.3 Lasker 1755.

28AH Berichte 11.3.3, 1758.

29AH Berichte 11.3.3 Lasker 1756.

30AH Berichte 11.3.3 Lasker 1755 f.

31AH Berichte 11.3.3 Lasker 1756.

32AH Berichte 11.3.3 Lasker 1756 f.

33AH Drucksachen 12.3.2.157.

34AH Drucksachen 12.3.2.157, S. 7 f.

35AH Drucksachen 12.3.2.157, S. 8 f.

36AH Drucksachen 12.3.2.157, S. 9.

37Hier und im folgenden entspricht die Zählung der des Gesetzes, sofern es nicht anders angegeben ist.

38AH Drucksachen 12.3.2.157, S. 9 f.

39AH Drucksachen 12.3.2.157, S. 10.

40AH Drucksachen 12.3.2.157, S. 10 f.

41AH Drucksachen 12.3.2.157, S. 11.

42AH Drucksachen 12.3.2.157, S. 11 f.

43AH Drucksachen 12.3.2.157, S. 13.

44AH Drucksachen 12.3.2.157, S. 13 f.

45Loewenstein 109 f.

46AH Berichte 12.3.3 Lehfeldt 1710. Einzelne Petitionen AH Anlagen Anhang, S. 20 ff., 31, 41, 58.

47AH Berichte 12.3.3 Sybel 1724; HH Berichte Winterfeld 325 f; Loewenstein 112.

48HH Berichte Winterfeld 326.

49HH Berichte Winterfeld 325 f.

50HH Berichte Winterfeld 326.

51HH Berichte Winterfeld 326 f.

52HH Berichte Winterfeld 326 f., AH Berichte 12.3.3 Lehfeldt 1710.

53HH Berichte Winterfeld 327.

54HH Berichte Winterfeld 326.

55HH Berichte Winterfeld 328 f., 333.

56AH Berichte 12.3.3, 1599 ff.

57AH Berichte 12.3.3, 1710 ff.

58AH Berichte 12.3.3, 1723 ff.

59HH Berichte 321 ff.

60HH Berichte 325 ff.

61HH Berichte 425 ff.

62AH Berichte 12.3.3, 2169 ff.

63AH Berichte 12.3.3 Sybel 1601 f.

64AH Berichte 12.3.3 Sybel 1602.

65AH Berichte 12.3.3 Sybel 1725 f.

66AH Berichte 12.3.3 Sybel 1725.

67AH Berichte 12.3.3 Sybel 1602 f.

68AH Berichte 12.3.3 Sybel 1603, 1609.

69AH Berichte 12.3.3 Sybel 1725.

70AH Berichte 12.3.3 Sybel 1603.

71AH Berichte 12.3.3 Sybel 1603 f.

72AH Berichte 12.3.3 Sybel 1603.

73AH Anlagen Nr. 268. Die Datierung des Gesetzes auf 1857 stellt einen Druckfeh-ler dar.

74AH Berichte 12.3.3, 1715.

75HH Berichte Senfft 328 ff.

76AH Berichte 12.3.3: Warburg 1601, Lasker 1606, 1728, Roeckerath 1712; HH Berichte Winterfeld 328, Friedländer 328.

77HH Berichte: Winterfeld 328, Friedländer 328.

78AH Berichte 12.3.3 Bismarck (Flatow) 1726.

79AH Berichte 12.3.3: Lasker 1605 f., Roeckerath 1711.

80AH Berichte 12.3.3 Roeckerath 1711.

81AH Berichte 12.3.3: Lasker 1606, Roeckerath 1712.

82AH Berichte 12.3.3 Lasker 1606.

83AH Berichte 12.3.3 Roeckerath 1712.

84AH Berichte 12.3.3: Roeckerath 1711, Hirsch 1714.

85AH Berichte 12.3.3 Lasker 1728.

86AH Berichte 12.3.3: Warburg 1600, Lasker 1607.

87AH Berichte 12.3.3: Lasker 1607 f., Hirsch 1713 f.

88AH Berichte 12.3.3: Roeckerath 1712.

89AH Berichte 12.3.3: Lasker 1607, Hirsch 1714.

90AH Berichte 12.3.3 Lasker 1607 f.

91AH Berichte 12.3.3 Lasker 1608.

92AH Berichte 12.3.3 Hirsch 1714.

93AH Berichte 12.3.3 Lasker 1728.

94AH Berichte 12.3.3 Warburg 1600.

95AH Berichte 12.3.3 Warburg 1600, Hirsch 1714, Lasker 1728.

96AH Berichte 12.3.3 Warburg 1601.

97AH Berichte 12.3.3 Lasker 1608.

98AH Berichte 12.3.3 Bismarck (Flatow) 1725.

99AH Anlagen Nr. 262, Antrag II.

100AH Berichte 12.3.3 Warburg 1601.

101AH Berichte 12.3.3 Hirsch 1714.

102AH Berichte 12.3.3 Lasker 1606.

103AH Berichte 12.3.3 Bismarck (Flatow) 1726.

104AH Berichte 12.3.3, 1715.

105AH Anlagen Nr. 262, Antrag I, Punkte 2, 3; AH Berichte 12.3.3, 1718.

106HH Drucksachen Nr. 120; HH Berichte 335.

107HH Drucksachen Nr. 125, Antrag I; HH Berichte 426.

108AH Berichte 12.3.3: Windthorst 1716, Bismarck (Flatow) 1729.

109AH Berichte 12.3.3 Bismarck (Flatow) 1729 f.

110AH Berichte 12.3.3 Petri 1715.

111HH Berichte Winterfeld 333.

112AH Berichte 12.3.3 Roeckerath 1713.

113HH Berichte Kleist-Netzow 332 f.

114HH Berichte Kleist-Netzow 332.

115HH Berichte 333 f.

116AH Anlagen Nr. 262, Antrag I, Punkte 1, 6; AH Berichte 12.3.3, 1715.

117AH Berichte 12.3.3 Lasker 1608.

118HH Berichte Kleist-Netzow 332.

119HH Berichte Senfft 329.

120AH Berichte 12.3.3 Sybel 1604.

121HH Berichte Senfft 328.

122AH Berichte 12.3.3: Hirsch 1717, Sybel 1604; HH Berichte Winterfeld 426; AH Be-richte 11.3.3 Warburg 1751.

123AH Berichte 12.3.3 Lasker 1608.

124Loewenstein, 113 f.

125Loewenstein, 113.

126Loewenstein, 114.

127Loewenstein, 115.

128Freund, 31, 45 f.

129Freund, 32, 42 f.

130Freund, 15 f.

131Freund, 43 f.

132Lazarus, 15 f.


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