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Sehr geehrte Damen und Herren, die von Ihnen angesprochenen Ermittlungsverfahren haben ihre Grundlage in der Rechtsauffassung, dass nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 18. Oktober 1972 (BGHSt 25, 30 ff.) die Strafvorschrift des § 86a StGB über den Schutzzweck der Abwehr einer Wiederbelebung der von den Kennzeichen symbolisierten verbotenen Organisationen hinaus auch verhindern will,
Ferner führt der Bundesgerichtshof in der angegebenen Entscheidung aus, dass
Nach der zitierten und offensichtlich auch Ihnen bekannten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nur
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ist sich durchaus bewusst, dass der Schutzzweck des § 86a StGB und die Zulässigkeit der Verbreitung der von Ihnen angesprochenen Kennzeichen derzeit in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt wird und sie sich insbesondere auch nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Obergerichtliche Entscheidungen zu den konkreten Kennzeichen, beispielsweise der Darstellung eines Hakenkreuzes in der Art eines Halteverbotsschildes, also ein schwarzes Hakenkreuz auf weißem Grund mit einem runden roten Rand und einem roten Querstrich von links oben nach rechts unten, liegen nicht vor. Das für die Staatsanwaltschaft Stuttgart maßgebliche Landgericht Stuttgart hält in ständiger Rechtsprechung das öffentliche Verwenden eines Hakenkreuzes in dieser Art der Darstellung jedoch für strafbar. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart beabsichtigt, zur Klärung der rechtlichen Grundsatzfrage baldmöglichst eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Der Vergleich mit dem Wendeverbotszeichen (Zeichen 272 gemäß § 41 StVO) geht bereits deshalb fehl, weil es sich bei dem um 180 Grad gebogenen Pfeil nicht um ein verbotenes nationalsozialistisches Symbol handelt. Mit freundlichen Grüßen B e d d i e s Das
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