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Wochenendseminar
“Eine neue Verfassung für die Humboldt-Uni”

8. bis 9. Mai 2004

                          

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C. Protokoll der Verfassungsberatungen

I. Grundsätzliches

  • die Vorläufige Verfassung ist zu sehr am Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) orientiert bzw. an den Abweichungen von diesem Gesetz und weist daher keine eigenständige Geschlossenheit auf
  • diesem Umstand kann durch eine Zusammenführung der verschiedenen Teile und deren Verbindung vorgebeugt werden
  • es fehlt eine Präambel, die sich am Leitbild der Humboldt-Universität zu Berlin orientieren sollte

II. Entscheidungs- und Kontrollorgane

1.) Der Akademische Senat (AS)

a) Entscheidungskompetenzen

  • die Liste der Kompetenzen des Akademischen Senats (AS) in § 5 Abs. 1 VorlVerf sollte nicht abschließend formuliert werden, sondern eine Auffangkompetenz vorsehen, wonach im Zweifel immer der AS zuständig ist (die Auffangkompetenz der Hochschulleitung in § 10 Abs. 5 VorlVerf muss dann gestrichen oder modifiziert werden)
  • die Kompetenzen des AS sollten erweitert werden:
    • Beschluss und Diskussion der Hochschulverträge
    • in § 5 Abs. 1 Nr. 4 VorlVerf sollte die Formulierung der Einrichtung von Zentren im Sinne der vom AS beschlossenen Zentrenbildungsstrategie angepasst werden
    • Entscheidung über die Ausgründung oder sonstige Privatisierung von Lehr-, Forschungs- und Verwaltungseinheiten der Universität (Outsourcing)
    • in § 5 Abs. 1 Nr. 17 VorlVerf sollte das Wort “akademische” Angelegenheiten gestrichen und statt dessen auf alle Angelegenheiten, die die Universität als Ganzes betreffen, i.S. einer Auffangkompetenz für den AS erweitert werden

b) Kontrollkompetenzen

  • zur Stärkung seiner Kontrollrechte sollten dem AS
    • ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zukommen,
      • sofern dabei personenbezogenen Daten besondere Schutzwürdigkeit zukommt, werden die mit der Kontrollfunktion betrauten Kommissionen und Kommissionsmitglieder zum Schweigen verpflichtet,
    • sowie Frage- und Untersuchungsrechte
      • Fragerechte des AS zu laufenden Verfahren und Geschäften der Hochschulleitung oder einzelner Verwaltungsträger
      • insbesondere das Recht zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen (auch wenn dies bereits jetzt möglich ist, sollten diese Selbstverständlichkeiten als Anreiz zu deren Durchführung auch in der Verfassung verankert werden)
    • durch die institutionell zu schärfende Rechenschaftspflicht der Hochschulleitung als jährlicher Bericht wird mittelbar auch die Kontrollkompetenz des AS gestärkt, wenn die Rechenschaftsberichte im Konzil erörtert und vom Kuratorium kommentiert werden

c) Zusammensetzung

  • die Zusammensetzung des Akademischen Senats kann beibehalten werden, also gehören ihm nach diesem Vorschlag 13 HochschullehrerInnen (dazu gehören auch JuniorprofessorInnen und nicht angestellte PrivatdozentInnen), 4 wissenschaftliche MitarbeiterInnen, 4 Studierende und 4 nichtwissenschaftliche MitarbeiterInnen an
  • unter der Maßgabe, dass auch § 48 Abs. 3 BerlHG zur Erprobung freigegeben würde und Wahlen von VertreterInnen der Mitgliedsgruppen in Kollegialorganen nicht ausschließlich von den Angehörigen ihrer Statusgruppe gewählt werden müssen:
    • ändert sich der Wahlmodus für den gem. § 37 Abs. 1 HRG erforderlichen ProfessorInnenüberschuss (Stimmenmehrheit); bei einer viertelparitätischen Besetzung des AS würden jeder Statusgruppe nur 4 Stimmen zukommen; bei insgesamt 13 Stimmen für die ProfessorInnen sollen daher die übrigen 9 Sitze aus allgemeinen Wahlen durch alle Statusgruppen hervorgehen (Berliner Wahlmodell)
    • 9 von 13 ProfessorInnen des Akademischen Senates werden durch alle Statusgruppen gewählt; kandidieren ProfessorInnen sowohl auf einer Liste, die nur der Wahl durch die Statusgruppe der ProfessorInnen vorbehalten ist, als auch auf einer Liste, die der Wahl durch alle Statusgruppen offen steht, und werden sie auf beiden Listen gewählt, so müssen sie erklären, aufgrund welchen Wahlmodus sie ihr Stimmrecht im AS wahrnehmen wollen (zum Wahlverfahren siehe 2. c) aa))
    • ProfessorInnen, die aus einer Wahl durch alle Statusgruppen hervorgegangen sind, können nicht gleichzeitig Mitglieder des Konzils sein (weil dieses eben NUR Statusgruppenwahl zulässt)
  • die Dekan/innen der Fakultäten und die Hochschulleitung nehmen an den Sitzungen des Akademischen Senates mit Rede- und Antragsrecht teil

d) Binnenorganisation

  • entsprechend den bisherigen Regelungen zur Wahl des Konzilvorstandes nach § 9 VorlVerf wählt sich auch der Akademische Senat einen Vorstand
  • dazu konstituieren sich Konzil und Akademischer Senat in einer gemeinsamen Sitzung nach den Neuwahlen und wählen gem. § 9 VorlVerf aus den Reihen der Mitglieder des AS den AS-Vorstand;
  • in gleicher Wahl wird auch der Konzilsvorstand aus den Reihen der Mitglieder des Konzils gewählt; Konzil und AS bilden als Legislativorgane ein Zweikammersystem, mit großen personellen Überschneidungen; zwar ist das Konzil nach diesem Modell nicht mehr der vergrößerte Akademische Senat, weil ihm nicht alle AS-Mitglieder angehören (nämlich nicht jene ProfessorInnen, die durch alle Statusgruppen gewählt wurden), aber an dieser Vorstellung soll grundsätzlich festgehalten werden; daher ist es nur konsequent, den Konzilsvorstand als erweiterten AS-Vorstand anzusehen
  • dem AS-Vorstand gehören entsprechend § 9 VorlVerf jeweils ein Mitglied jeder Statusgruppe an, mindestens ein Mitglied soll eine Frau sein
  • Mitglieder des Konzilsvorstandes, die nicht zugleich Mitglieder des AS-Vorstandes sind, fungieren als Stellvertreter/innen; die Mitglieder des AS-Vorstandes sind zugleich Mitglieder des Konzilsvorstandes (es wird für den Konzilsvorstand nur jeweils eine Person jeder Statusgruppe hinzugewählt)
  • die Wahl beider Vorstände erfolgt in gemeinsamer Sitzung von Konzil und AS durch die Stimmen aller Mitglieder (also Konzilsmitglieder + der 9 ProfessorInnen aus dem AS, die aus statusgruppenübergreifenden Wahlen hervorgegangen sind)
  • der AS-Vorstand wählt sich aus seiner Mitte eine/einen Vorstitzende/n der
  • AS-Vorstand trifft sich zur Sitzungsvorbereitung und aus aktuellen Anlässen, dabei arbeitet er nach dem Konsensprinzip; bei Meinungsverschiedenheiten kommt jedem Vorstandsmitglied ein suspensives Vetorecht zu; hat ein Vorstandsmitglied von seinem Vetorecht Gebrauch gemacht, wird der Streitpunkt dem Akademischen Senat in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt;
  • an den Arbeitstreffen des AS-Vorstandes können die Kommissionsvorsitzenden und deren Stellvertreter/innen sowie die sonstigen Mitglieder des Konzilsvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen
  • im Übrigen kann sich der AS-Vorstand eine Geschäftsordnung geben;
  • Aufgaben des AS-Vorstandes sind:
    • die Vorbereitung der Sitzungen des Akademischen Senates
    • die Leitung der Sitzungen des Akademischen Senates
    • Leitung des Gremienreferats und der Kommissionsgeschäftsstellen
    • Überwachung der Umsetzung von AS-Beschlüssen durch Exekutivorgane der HU
    • Kollektives Gedächtnis (Aufbau einer Bibliothek und eines Archivs für Belange der Akademischen Selbstverwaltung)
  • zur institutionellen Verankerung und Arbeitserleichterung sowie zur sauberen Trennung zwischen legislativer und exekutiver Arbeit wird dem AS-Vorstand das Gremienreferat sowie die Geschäftsstellen der AS-Kommissionen unterstellt

e) Kommissionen

  • die Liste der Kommissionen des Akademischen Senats in § 6 Abs. 1 VorlVerf sollte um die dort noch nicht vorgesehenen, aber ständig tagenden Kommissionen
    • für Frauenförderung
    • für Umwelt
    • für Standortentwicklung ergänzt werden.
  • die Arbeit der Kommissionen hat sich bewährt, die geeignete Größe der Kommissionen ist oft schwierig zu bestimmen; sie sollten nicht zu groß und nicht zu klein, jedenfalls grundsätzlich viertelparitätisch zusammengesetzt werden; davon sind folgende Ausnahmen zu machen:
    • in der Kommission für Lehre und Studium (LSK) sollten die Studierenden auch weiterhin über die Hälfte der Stimmen verfügen; das trägt der Erfahrung Rechnung, dass sie die Beratungsgegenstände der LSK besonders betreffen und daher auch intensiv vorbereitet werden (4-2-2-8 wie bisher oder 2-2-2-6)
    • in der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (FNK) sollte der Stimmenanteil der Professor/innen und der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen zusammen 2/3 betragen, weil sie besonders mit den Belangen der Forschung betraut sind (2-2-1-1)
  • von der Möglichkeit, Entscheidungskompetenzen auf die Kommissionen zu übertragen, sollte weiterhin Gebrauch gemacht werden, allerdings nur unter Wahrung des Minderheitenschutzes, wie er durch Mehrheitsqualifikationen oder Vetorechte gewährleistet wird die
  • Kommissionsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und die Stellvertreter/innen; der/die zuständige Vizepräsident/in nimmt mit Rede- und Antragsrecht an den Kommissionssitzungen teil, dabei soll seine/ihre Anwesenheit bzw. qualifizierte Vertretung gewährleistet werden

2.) Das Konzil

a) Entscheidungskompetenzen

  • angesichts der Stärkung der Kompetenzen des Akademischen Senats und seines veränderten Wahlmodus, müssen die Kompetenzen des Konzils nicht erweitert werden:
    • Wahl und Abwahl des Präsidiums oder einzelner Mitglieder
    • Wahl und Abwahl des Konzils- und AS-Vorstandes oder einzelner Mitglieder
    • Diskussion des jährlichen Rechenschaftsberichts des Universitätspräsidiums und Stellungnahme
    • Beschluss und Erlass der Grund-* und Wahlordnung (* bzw. Universitätsverfassung)
    • Stellungnahme zu Angelegenheiten, die die Universität als Ganzes betreffen

b) Kontrollkompetenzen

  • bestehen in der Diskussion des jährlichen Rechenschaftsberichts des Präsidiums und in der Möglichkeit, selbst Untersuchungs- oder Evaluationskommissionen einzusetzen

c) Zusammensetzung

  • da das Konzil weder über die Kernbereiche von Forschung und Lehre entscheidet und die Verfassungsrechtsprechung hinsichtlich der Wahl des Präsidiums durch ein Gremium ohne professorale Mehrheit keine Bedenken sieht (siehe Inputreferat I.3.a), kann es im Einklang mit der Verfassungsrechtsprechung viertelparitätisch zusammengesetzt sein
  • zugleich kann bei einem geänderten System zur Wahl des ProfessorInnenüberschusses im Akademischen Senat auch die Größe des Konzils auf 10 Mitglieder pro Statusgruppe verkleinert werden
  • Viertelparität im Konzil bedeutet also jeweils 10 Mitglieder pro Statusgruppe
  • die Wahl der im Konzil vertretenen ProfessorInnen erfolgt ausschließlich durch diese Statusgruppe, deswegen gehören ProfessorInnen, die aufgrund statusgruppenübergreifenden Wahlen ihr Stimmrecht im Akademischen Senat wahrnehmen, nicht zum Konzil, können aber mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen (das Antragsrecht schließt Anträge zur Geschäftsordnung aus)

aa) weitere Vertiefungen zum Wahlmodus

  • die Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber auch § 48 Abs. 3 BerlHG zur Erprobung freigibt und Wahlen von VertreterInnen der Mitgliedsgruppen in Kollegialorganen nicht ausschließlich von den Angehörigen ihrer Statusgruppe gewählt werden müssen
  • die Wahl der ProfessorInnen erfolgt in zwei getrennten Wahlverfahren:
    1. die Wahl durch die Statusgruppe der ProfessorInnen:
      • für 4 Sitze im Akademischen Senat
      • für 10 Sitze im Konzil
    2. die Wahl durch alle Statusgruppen (statusgruppenübergreifende Wahlen):
      • für 9 Sitze im Akademischen Senat
  • zu 1.)
    • ProfessorInnen kandidieren wie bisher auf den politisch verschiedenen Listen für die Wahlen durch ihre Statusgruppe:
      • KandidatInnen, die auf den ersten vier Plätzen gelandet sind, sind für den AS und das Konzil durch ihre Statusgruppe gewählt
      • die KandidatInnen, die auf den nächsten sechs (5-10) Plätzen gelandet sind, sind für das Konzil durch ihre Statusgruppe gewählt
  • zu 2.)
    • ProfessorInnen kandidieren auf politisch verschiedenen Listen gesondert für die statusgruppenübergreifende Wahl (so ist es denkbar, dass hierfür auch politische Sonderlisten aufgestellt werden, aber nicht zwingend; vielmehr können die Listen mit denen der Wahl durch die Statusgruppe der HochschullehrerInnen inhaltlich identisch sein);
    • jedeR Stimmberechtigte hat also insgesamt zwei Stimmen (eine für die Wahl seiner Statusgruppe und eine für die statusgruppenübergreifende Wahl)
    • die in allen Statusgruppen abgegebenen Stimmen werden zusammengezählt:
      • gewählt sind die KandidatInnen, die auf den ersten neun Plätzen gelandet sind
      • werden KandidatInnen nach beiden Wahlverfahren gewählt, so müssen sie erklären, aufgrund welchen Wahlmodus sie ihr Stimmrecht im AS wahrnehmen wollen
      • KandidatInnen, die bereits durch die Wahl ihrer Statusgruppe in den AS gewählt wurden und erklärt haben, dass sie auch für diese ihre Stimme wahrnehmen, gelten als nicht durch die statusgruppenübergreifende Wahl gewählt (es rückt der/die nächste KandidatIn auf)

d) Binnenorganisation

  • die konstituierende Sitzung des Konzils findet gemeinsam mit der des Akademischen Senates statt
  • das Konzil wählt sich in seiner konstituierenden Sitzung einen Konzilsvorstand
  • dem Konzilsvorstand gehören an die Mitglieder des AS-Vorstandes sowie jeweils ein weiteres Mitglied jeder Statusgruppe gem. § 9 VorlVerf; mindestens ein Vorstandsmitglied sollte eine Frau sein; es sind bis zu zwei StellvertreterInnen pro Statusgruppe zu wählen
  • der Konzilsvorstand wählt sich eineN VorsitzendeN, der nicht mit dem/der Vorsitzenden des AS-Vorstandes identisch sein darf, der/die auch die Sitzungsleitung im Konzil übernimmt
  • im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Arbeitsweise des AS-Vorstandes verwiesen

3.) Das Kuratorium

  • die Beratungen zur Gestaltung des Kuratoriums und seiner Kompetenzen war von dem Gedanken bestimmt, dass dieses Gremium weiterhin als Bindeglied zwischen Land und Hochschule einerseits und zwischen Wissenschaft und Gesellschaft andererseits vermitteln, zugleich aber ein Organ der Hochschule bleiben soll, dessen Mitglieder sich besonders den Belangen der Universität verpflichtet fühlen

a) Entscheidungskompetenzen

  • grundsätzlich setzen Entscheidungsgegenstände im Kuratorium die Vorlage durch den Akademischen Senat voraus; davon unberührt sind Entscheidungen, die originär dem Kuratorium zustehen; Entscheidungen, die nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind, sind unwirksam
  • auf Vorlage des AS ist das Kuratorium zuständig für (entspr. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 5 VorlVerf):
    • die Feststellung des Haushaltsplans
    • den Erlass des Strukturplans
    • die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fakultäten und Zentralinstituten
    • die Errichtung und Aufhebung von Zentraleinrichtungen sowie für die Einrichtung, Veränderung, Verlängerung oder Aufhebung von Interdisziplinären Zentren
    • den Erlass von Gebührensatzungen nach Beschluss des AS
  • ob folgende Zuständigkeiten noch zeitgemäß sind oder ob nicht eine bloße Information, Diskussion und ein mögliches suspensives Vetorecht des Kuratorium sinnvoller ist, konnte in der Diskussion nicht entschieden werden und bleiben daher als strittige Überlegung im Raum stehen (entspr. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 VorlVerf):
    • die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
    • die Zweckbestimmung von Professuren
  • als originäre Rechte des Kuratoriums gelten die in Nr. 8 und Nr. 9 benannten Zuständigkeiten, allerdings mit der jeweiligen Einschränkung:
    • Nr. 8 – Entscheidung über die Erprobung einer flexiblen Gestaltung der Haushaltswirtschaft und Erhöhung der Wirtschaftlichkeit (gem. § 88a BerlHG): nur nach Stellungnahme des AS
    • Nr. 9 – Vorschlag für die Besetzung des Amtes des Präsidenten oder der Präsidentin und VizepräsidentInnen: nach gemeinsamer Beratung mit der Findungskommission
  • da die Finanz- und Wirtschaftskommission keine Bedeutung mehr hat und abgeschafft wurde, entfällt auch die in Nr. 10 vorgesehene Zuständigkeit des Kuratoriums zur Wahl der universitären Mitglieder dieser Kommission
  • Ergänzend zu § 3 Abs. 1 Satz 3 VorlVerf werden die Vorschriften zur Beschlussfassung von Vorschlägen des AS im Kuratorium auf die Nummern 1 bis 7 ausgedehnt, sofern die Zuständigkeiten bestehen

b) Kontrollkompetenzen

  • das Kuratorium nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Präsidiums entgegen und nach Diskussion im Konzil dazu Stellung
  • darüber hinaus hat es jederzeit die Möglichkeit – entsprechend AS und Konzil –, das Präsidium oder Verwaltungsbereiche zu laufenden Geschäften oder zum Stand der Umsetzung von Beschlüssen zu befragen sowie eigene Untersuchungen durchzuführen; das Recht auf Akteneinsicht ist nur durch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen begrenzt (siehe AS)

c) Zusammensetzung

  • das Kuratorium besteht aus acht stimmberechtigten Mitgliedern
  • geborenes Mitglied ist der/die SenatorIn für Wissenschaft, Forschung und Kultur bzw. der/die ihn/sie vertretende StaatssekretärIn
  • der Präsident bzw. die Präsidentin der Universität und die VizepräsidentInnen nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit Rede- und Antragsrecht teil
  • von den übrigen sieben Mitgliedern werden vier auf Vorschlag der jeweiligen Statusgruppe entsendet, sofern sie nicht Mitglied der Hochschule sind; davon abweichend haben die Studierenden das Recht, eineN StudierendeN für das Kuratorium vorzuschlagen
  • für die übrigen drei Mitglieder steht je ein Vorschlagsrecht den Berliner Gewerkschaften, den Berliner Arbeitgeberverbänden sowie der LandesschülerInnenvertretung (LSV) zu

d) Binnenorganisation

  • die Sitzungen des Kuratoriums sind öffentlich; bei der Beratung über Personalfragen und auf Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; die Protokolle sind zu veröffentlichen
  • das Kuratorium wählt sich eineN VorsitzendeN und gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines seiner Mitglieder erlassen oder geändert werden soll
  • zur Unterstützung seiner Arbeit steht dem Kuratorium eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die institutionell von der Universitätsleitung getrennt ist (entsprechend dem Gremienreferat und den Geschäftsstellen der Kommissionen)

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