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Wochenendseminar
“Eine neue Verfassung für die Humboldt-Uni”
8. bis 9. Mai 2004
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Die Vorläufige V erfassung der HU - Entstehungsgeschichte, Hintergründe,
Erwartungen ]
C. Protokoll der
Verfassungsberatungen
I.
Grundsätzliches
- die Vorläufige
Verfassung ist zu sehr am Berliner
Hochschulgesetz (BerlHG) orientiert bzw. an den Abweichungen von
diesem Gesetz und weist daher keine eigenständige Geschlossenheit auf
- diesem Umstand kann durch eine Zusammenführung der verschiedenen Teile
und deren Verbindung vorgebeugt werden
- es fehlt eine Präambel, die sich am Leitbild der Humboldt-Universität
zu Berlin orientieren sollte
II.
Entscheidungs- und Kontrollorgane
1.) Der Akademische
Senat (AS)
a) Entscheidungskompetenzen
- die Liste der Kompetenzen des Akademischen Senats (AS) in § 5 Abs.
1 VorlVerf sollte nicht abschließend formuliert werden, sondern eine
Auffangkompetenz vorsehen, wonach im Zweifel immer der AS zuständig
ist (die Auffangkompetenz der Hochschulleitung in § 10 Abs. 5 VorlVerf
muss dann gestrichen oder modifiziert werden)
- die Kompetenzen des AS sollten erweitert werden:
- Beschluss und Diskussion der Hochschulverträge
- in § 5 Abs. 1 Nr. 4 VorlVerf sollte die Formulierung der Einrichtung
von Zentren im Sinne der vom AS beschlossenen Zentrenbildungsstrategie
angepasst werden
- Entscheidung über die Ausgründung oder sonstige Privatisierung
von Lehr-, Forschungs- und Verwaltungseinheiten der Universität
(Outsourcing)
- in § 5 Abs. 1 Nr. 17 VorlVerf sollte das Wort “akademische” Angelegenheiten
gestrichen und statt dessen auf alle Angelegenheiten, die die Universität
als Ganzes betreffen, i.S. einer Auffangkompetenz für den AS erweitert
werden
b) Kontrollkompetenzen
- zur Stärkung seiner Kontrollrechte sollten dem AS
- ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zukommen,
- sofern dabei personenbezogenen Daten besondere Schutzwürdigkeit
zukommt, werden die mit der Kontrollfunktion betrauten Kommissionen
und Kommissionsmitglieder zum Schweigen verpflichtet,
- sowie Frage- und Untersuchungsrechte
- Fragerechte des AS zu laufenden Verfahren und Geschäften der
Hochschulleitung oder einzelner Verwaltungsträger
- insbesondere das Recht zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen
(auch wenn dies bereits jetzt möglich ist, sollten diese Selbstverständlichkeiten
als Anreiz zu deren Durchführung auch in der Verfassung verankert
werden)
- durch die institutionell zu schärfende Rechenschaftspflicht der
Hochschulleitung als jährlicher Bericht wird mittelbar auch die
Kontrollkompetenz des AS gestärkt, wenn die Rechenschaftsberichte
im Konzil erörtert und vom Kuratorium kommentiert werden
c) Zusammensetzung
- die Zusammensetzung des Akademischen Senats kann beibehalten werden,
also gehören ihm nach diesem Vorschlag 13 HochschullehrerInnen (dazu
gehören auch JuniorprofessorInnen und nicht angestellte PrivatdozentInnen),
4 wissenschaftliche MitarbeiterInnen, 4 Studierende und 4 nichtwissenschaftliche
MitarbeiterInnen an
- unter der Maßgabe, dass auch § 48 Abs. 3 BerlHG zur Erprobung
freigegeben würde und Wahlen von VertreterInnen der Mitgliedsgruppen
in Kollegialorganen nicht ausschließlich von den Angehörigen
ihrer Statusgruppe gewählt werden müssen:
- ändert sich der Wahlmodus für den gem. § 37 Abs. 1 HRG erforderlichen
ProfessorInnenüberschuss (Stimmenmehrheit); bei einer viertelparitätischen
Besetzung des AS würden jeder Statusgruppe nur 4 Stimmen zukommen;
bei insgesamt 13 Stimmen für die ProfessorInnen sollen daher die
übrigen 9 Sitze aus allgemeinen Wahlen durch alle Statusgruppen
hervorgehen (Berliner Wahlmodell)
- 9 von 13 ProfessorInnen des Akademischen Senates werden durch
alle Statusgruppen gewählt; kandidieren ProfessorInnen sowohl auf
einer Liste, die nur der Wahl durch die Statusgruppe der ProfessorInnen
vorbehalten ist, als auch auf einer Liste, die der Wahl durch alle
Statusgruppen offen steht, und werden sie auf beiden Listen gewählt,
so müssen sie erklären, aufgrund welchen Wahlmodus sie ihr Stimmrecht
im AS wahrnehmen wollen (zum Wahlverfahren siehe 2. c) aa))
- ProfessorInnen, die aus einer Wahl durch alle Statusgruppen hervorgegangen
sind, können nicht gleichzeitig Mitglieder des Konzils sein (weil
dieses eben NUR Statusgruppenwahl zulässt)
- die Dekan/innen der Fakultäten und die Hochschulleitung nehmen an
den Sitzungen des Akademischen Senates mit Rede- und Antragsrecht teil
d) Binnenorganisation
- entsprechend den bisherigen Regelungen zur Wahl des Konzilvorstandes
nach § 9 VorlVerf wählt sich auch der Akademische Senat einen Vorstand
- dazu konstituieren sich Konzil und Akademischer Senat in einer gemeinsamen
Sitzung nach den Neuwahlen und wählen gem. § 9 VorlVerf aus den Reihen
der Mitglieder des AS den AS-Vorstand;
- in gleicher Wahl wird auch der Konzilsvorstand aus den Reihen der
Mitglieder des Konzils gewählt; Konzil und AS bilden als Legislativorgane
ein Zweikammersystem, mit großen personellen Überschneidungen; zwar
ist das Konzil nach diesem Modell nicht mehr der vergrößerte Akademische
Senat, weil ihm nicht alle AS-Mitglieder angehören (nämlich nicht jene
ProfessorInnen, die durch alle Statusgruppen gewählt wurden), aber an
dieser Vorstellung soll grundsätzlich festgehalten werden; daher ist
es nur konsequent, den Konzilsvorstand als erweiterten AS-Vorstand anzusehen
- dem AS-Vorstand gehören entsprechend § 9 VorlVerf jeweils ein Mitglied
jeder Statusgruppe an, mindestens ein Mitglied soll eine Frau sein
- Mitglieder des Konzilsvorstandes, die nicht zugleich Mitglieder des
AS-Vorstandes sind, fungieren als Stellvertreter/innen; die Mitglieder
des AS-Vorstandes sind zugleich Mitglieder des Konzilsvorstandes (es
wird für den Konzilsvorstand nur jeweils eine Person jeder Statusgruppe
hinzugewählt)
- die Wahl beider Vorstände erfolgt in gemeinsamer Sitzung von Konzil
und AS durch die Stimmen aller Mitglieder (also Konzilsmitglieder +
der 9 ProfessorInnen aus dem AS, die aus statusgruppenübergreifenden
Wahlen hervorgegangen sind)
- der AS-Vorstand wählt sich aus seiner Mitte eine/einen Vorstitzende/n
der
- AS-Vorstand trifft sich zur Sitzungsvorbereitung und aus aktuellen
Anlässen, dabei arbeitet er nach dem Konsensprinzip; bei Meinungsverschiedenheiten
kommt jedem Vorstandsmitglied ein suspensives Vetorecht zu; hat ein
Vorstandsmitglied von seinem Vetorecht Gebrauch gemacht, wird der Streitpunkt
dem Akademischen Senat in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt;
- an den Arbeitstreffen des AS-Vorstandes können die Kommissionsvorsitzenden
und deren Stellvertreter/innen sowie die sonstigen Mitglieder des Konzilsvorstandes
mit beratender Stimme teilnehmen
- im Übrigen kann sich der AS-Vorstand eine Geschäftsordnung geben;
- Aufgaben des AS-Vorstandes sind:
- die Vorbereitung der Sitzungen des Akademischen Senates
- die Leitung der Sitzungen des Akademischen Senates
- Leitung des Gremienreferats und der Kommissionsgeschäftsstellen
- Überwachung der Umsetzung von AS-Beschlüssen durch Exekutivorgane
der HU
- Kollektives Gedächtnis (Aufbau einer Bibliothek und eines Archivs
für Belange der Akademischen Selbstverwaltung)
- zur institutionellen Verankerung und Arbeitserleichterung sowie zur
sauberen Trennung zwischen legislativer und exekutiver Arbeit wird dem
AS-Vorstand das Gremienreferat sowie die Geschäftsstellen der AS-Kommissionen
unterstellt
e) Kommissionen
- die Liste der Kommissionen des Akademischen Senats in § 6 Abs. 1 VorlVerf
sollte um die dort noch nicht vorgesehenen, aber ständig tagenden Kommissionen
- für Frauenförderung
- für Umwelt
- für Standortentwicklung ergänzt werden.
- die Arbeit der Kommissionen hat sich bewährt, die geeignete Größe
der Kommissionen ist oft schwierig zu bestimmen; sie sollten nicht zu
groß und nicht zu klein, jedenfalls grundsätzlich viertelparitätisch
zusammengesetzt werden; davon sind folgende Ausnahmen zu machen:
- in der Kommission für Lehre und Studium (LSK) sollten die Studierenden
auch weiterhin über die Hälfte der Stimmen verfügen; das trägt der
Erfahrung Rechnung, dass sie die Beratungsgegenstände der LSK besonders
betreffen und daher auch intensiv vorbereitet werden (4-2-2-8 wie
bisher oder 2-2-2-6)
- in der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs
(FNK) sollte der Stimmenanteil der Professor/innen und der wissenschaftlichen
Mitarbeiter/innen zusammen 2/3 betragen, weil sie besonders mit
den Belangen der Forschung betraut sind (2-2-1-1)
- von der Möglichkeit, Entscheidungskompetenzen auf die Kommissionen
zu übertragen, sollte weiterhin Gebrauch gemacht werden, allerdings
nur unter Wahrung des Minderheitenschutzes, wie er durch Mehrheitsqualifikationen
oder Vetorechte gewährleistet wird die
- Kommissionsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n
und die Stellvertreter/innen; der/die zuständige Vizepräsident/in nimmt
mit Rede- und Antragsrecht an den Kommissionssitzungen teil, dabei soll
seine/ihre Anwesenheit bzw. qualifizierte Vertretung gewährleistet werden
2.) Das Konzil
a) Entscheidungskompetenzen
- angesichts der Stärkung der Kompetenzen des Akademischen Senats und
seines veränderten Wahlmodus, müssen die Kompetenzen des Konzils nicht
erweitert werden:
- Wahl und Abwahl des Präsidiums oder einzelner Mitglieder
- Wahl und Abwahl des Konzils- und AS-Vorstandes oder einzelner
Mitglieder
- Diskussion des jährlichen Rechenschaftsberichts des Universitätspräsidiums
und Stellungnahme
- Beschluss und Erlass der Grund-* und Wahlordnung (* bzw. Universitätsverfassung)
- Stellungnahme zu Angelegenheiten, die die Universität als Ganzes
betreffen
b) Kontrollkompetenzen
- bestehen in der Diskussion des jährlichen Rechenschaftsberichts des
Präsidiums und in der Möglichkeit, selbst Untersuchungs- oder Evaluationskommissionen
einzusetzen
c) Zusammensetzung
- da das Konzil weder über die Kernbereiche von Forschung und Lehre
entscheidet und die Verfassungsrechtsprechung hinsichtlich der Wahl
des Präsidiums durch ein Gremium ohne professorale Mehrheit keine Bedenken
sieht (siehe Inputreferat I.3.a), kann es im Einklang mit der Verfassungsrechtsprechung
viertelparitätisch zusammengesetzt sein
- zugleich kann bei einem geänderten System zur Wahl des ProfessorInnenüberschusses
im Akademischen Senat auch die Größe des Konzils auf 10 Mitglieder pro
Statusgruppe verkleinert werden
- Viertelparität im Konzil bedeutet also jeweils 10 Mitglieder pro
Statusgruppe
- die Wahl der im Konzil vertretenen ProfessorInnen erfolgt ausschließlich
durch diese Statusgruppe, deswegen gehören ProfessorInnen, die aufgrund
statusgruppenübergreifenden Wahlen ihr Stimmrecht im Akademischen Senat
wahrnehmen, nicht zum Konzil, können aber mit Rede- und Antragsrecht
teilnehmen (das Antragsrecht schließt Anträge zur Geschäftsordnung aus)
aa) weitere Vertiefungen zum Wahlmodus
- die Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber
auch § 48 Abs. 3 BerlHG zur Erprobung freigibt und Wahlen von VertreterInnen
der Mitgliedsgruppen in Kollegialorganen nicht ausschließlich
von den Angehörigen ihrer Statusgruppe gewählt werden müssen
- die Wahl der ProfessorInnen erfolgt in zwei getrennten Wahlverfahren:
- die Wahl durch die Statusgruppe der ProfessorInnen:
- für 4 Sitze im Akademischen Senat
- für 10 Sitze im Konzil
- die Wahl durch alle Statusgruppen (statusgruppenübergreifende
Wahlen):
- für 9 Sitze im Akademischen Senat
- zu 1.)
- ProfessorInnen kandidieren wie bisher auf den politisch verschiedenen
Listen für die Wahlen durch ihre Statusgruppe:
- KandidatInnen, die auf den ersten vier Plätzen gelandet sind,
sind für den AS und das Konzil durch ihre Statusgruppe gewählt
- die KandidatInnen, die auf den nächsten sechs (5-10) Plätzen
gelandet sind, sind für das Konzil durch ihre Statusgruppe gewählt
- zu 2.)
- ProfessorInnen kandidieren auf politisch verschiedenen Listen
gesondert für die statusgruppenübergreifende Wahl (so ist es denkbar,
dass hierfür auch politische Sonderlisten aufgestellt werden, aber
nicht zwingend; vielmehr können die Listen mit denen der Wahl durch
die Statusgruppe der HochschullehrerInnen inhaltlich identisch sein);
- jedeR Stimmberechtigte hat also insgesamt zwei Stimmen (eine für
die Wahl seiner Statusgruppe und eine für die statusgruppenübergreifende
Wahl)
- die in allen Statusgruppen abgegebenen Stimmen werden zusammengezählt:
- gewählt sind die KandidatInnen, die auf den ersten neun Plätzen
gelandet sind
- werden KandidatInnen nach beiden Wahlverfahren gewählt, so
müssen sie erklären, aufgrund welchen Wahlmodus sie ihr Stimmrecht
im AS wahrnehmen wollen
- KandidatInnen, die bereits durch die Wahl ihrer Statusgruppe
in den AS gewählt wurden und erklärt haben, dass sie auch für
diese ihre Stimme wahrnehmen, gelten als nicht durch die statusgruppenübergreifende
Wahl gewählt (es rückt der/die nächste KandidatIn auf)
d) Binnenorganisation
- die konstituierende Sitzung des Konzils findet gemeinsam mit der des
Akademischen Senates statt
- das Konzil wählt sich in seiner konstituierenden Sitzung einen Konzilsvorstand
- dem Konzilsvorstand gehören an die Mitglieder des AS-Vorstandes sowie
jeweils ein weiteres Mitglied jeder Statusgruppe gem. § 9 VorlVerf;
mindestens ein Vorstandsmitglied sollte eine Frau sein; es sind bis
zu zwei StellvertreterInnen pro Statusgruppe zu wählen
- der Konzilsvorstand wählt sich eineN VorsitzendeN, der nicht mit dem/der
Vorsitzenden des AS-Vorstandes identisch sein darf, der/die auch die
Sitzungsleitung im Konzil übernimmt
- im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Arbeitsweise des AS-Vorstandes
verwiesen
3.) Das Kuratorium
- die Beratungen zur Gestaltung des Kuratoriums und seiner Kompetenzen
war von dem Gedanken bestimmt, dass dieses Gremium weiterhin als Bindeglied
zwischen Land und Hochschule einerseits und zwischen Wissenschaft und
Gesellschaft andererseits vermitteln, zugleich aber ein Organ der Hochschule
bleiben soll, dessen Mitglieder sich besonders den Belangen der Universität
verpflichtet fühlen
a) Entscheidungskompetenzen
- grundsätzlich setzen Entscheidungsgegenstände im Kuratorium die Vorlage
durch den Akademischen Senat voraus; davon unberührt sind Entscheidungen,
die originär dem Kuratorium zustehen; Entscheidungen, die nicht ordnungsgemäß
zustande gekommen sind, sind unwirksam
- auf Vorlage des AS ist das Kuratorium zuständig für (entspr. § 3 Abs.
1 Nr. 1 bis 4, 5 VorlVerf):
- die Feststellung des Haushaltsplans
- den Erlass des Strukturplans
- die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fakultäten und Zentralinstituten
- die Errichtung und Aufhebung von Zentraleinrichtungen sowie für
die Einrichtung, Veränderung, Verlängerung oder Aufhebung von Interdisziplinären
Zentren
- den Erlass von Gebührensatzungen nach Beschluss des AS
- ob folgende Zuständigkeiten noch zeitgemäß sind oder ob nicht eine
bloße Information, Diskussion und ein mögliches suspensives Vetorecht
des Kuratorium sinnvoller ist, konnte in der Diskussion nicht entschieden
werden und bleiben daher als strittige Überlegung im Raum stehen (entspr.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 VorlVerf):
- die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
- die Zweckbestimmung von Professuren
- als originäre Rechte des Kuratoriums gelten die in Nr. 8 und Nr. 9
benannten Zuständigkeiten, allerdings mit der jeweiligen Einschränkung:
- Nr. 8 – Entscheidung über die Erprobung einer flexiblen Gestaltung
der Haushaltswirtschaft und Erhöhung der Wirtschaftlichkeit (gem.
§ 88a BerlHG): nur nach Stellungnahme des AS
- Nr. 9 – Vorschlag für die Besetzung des Amtes des Präsidenten
oder der Präsidentin und VizepräsidentInnen: nach gemeinsamer Beratung
mit der Findungskommission
- da die Finanz- und Wirtschaftskommission keine Bedeutung mehr hat
und abgeschafft wurde, entfällt auch die in Nr. 10 vorgesehene Zuständigkeit
des Kuratoriums zur Wahl der universitären Mitglieder dieser Kommission
- Ergänzend zu § 3 Abs. 1 Satz 3 VorlVerf werden die Vorschriften zur
Beschlussfassung von Vorschlägen des AS im Kuratorium auf die Nummern
1 bis 7 ausgedehnt, sofern die Zuständigkeiten bestehen
b) Kontrollkompetenzen
- das Kuratorium nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Präsidiums
entgegen und nach Diskussion im Konzil dazu Stellung
- darüber hinaus hat es jederzeit die Möglichkeit – entsprechend AS
und Konzil –, das Präsidium oder Verwaltungsbereiche zu laufenden Geschäften
oder zum Stand der Umsetzung von Beschlüssen zu befragen sowie eigene
Untersuchungen durchzuführen; das Recht auf Akteneinsicht ist nur durch
die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen begrenzt (siehe AS)
c) Zusammensetzung
- das Kuratorium besteht aus acht stimmberechtigten Mitgliedern
- geborenes Mitglied ist der/die SenatorIn für Wissenschaft, Forschung
und Kultur bzw. der/die ihn/sie vertretende StaatssekretärIn
- der Präsident bzw. die Präsidentin der Universität und die VizepräsidentInnen
nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit Rede- und Antragsrecht teil
- von den übrigen sieben Mitgliedern werden vier auf Vorschlag der jeweiligen
Statusgruppe entsendet, sofern sie nicht Mitglied der Hochschule sind;
davon abweichend haben die Studierenden das Recht, eineN StudierendeN
für das Kuratorium vorzuschlagen
- für die übrigen drei Mitglieder steht je ein Vorschlagsrecht den Berliner
Gewerkschaften, den Berliner Arbeitgeberverbänden sowie der LandesschülerInnenvertretung
(LSV) zu
d) Binnenorganisation
- die Sitzungen des Kuratoriums sind öffentlich; bei der Beratung über
Personalfragen und auf Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden; die Protokolle sind zu veröffentlichen
- das Kuratorium wählt sich eineN VorsitzendeN und gibt sich eine Geschäftsordnung,
die nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines seiner Mitglieder
erlassen oder geändert werden soll
- zur Unterstützung seiner Arbeit steht dem Kuratorium eine Geschäftsstelle
zur Verfügung, die institutionell von der Universitätsleitung getrennt
ist (entsprechend dem Gremienreferat und den Geschäftsstellen der Kommissionen)
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Seite: C.III. Leitungs- und Verwaltungsorgane]
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