akj



Home

Erklärungen

das freischüßler

Vorträge

Projekte

Seminare

Links

Impressum



Wochenendseminar
“Eine neue Verfassung für die Humboldt-Uni”

8. bis 9. Mai 2004

                          

[zur Übersicht]
[zurück zu C.II. Entscheidungs- und Kontrollorgane]

C. Protokoll der Verfassungsberatungen

III. Leitungs- und Verwaltungsorgane

1.) Die Hochschulleitung (Präsidium)

a)/b) Entscheidungs- und Kontrollkompetenzen

  • wie bisher in § 11 VorlVerf: Vertretungsrecht der Universität; operatives Geschäft, soweit es nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gremiums fällt; Haus- und Ordnungsrecht; oberste und im Sinne von § 3 Abs. 4 Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle; Rechtsaufsichtsbehörde
  • Recht zur Entscheidung in dringlichen Angelegenheiten und zum Erlass einstweiliger Anordnungen i.S.v. § 12 Abs. 1 VorlVerf, auch wenn dadurch in die Zuständigkeit eines anderen Gremiums eingegriffen wird
  • § 10 Abs. 5 VorlVerf soll wie folgt geändert werden: Soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist, werden alle operativen Entscheidungen der Universität im Präsidium getroffen. Davon unbenommen ist das Recht des Akademischen Senats, in wichtigen Fragen selbst zu entscheiden.
  • Weisungs- und Organisationsrecht bzgl. ihres Verwaltungsunterbaus, sofern dadurch nicht gegen geltendes Recht oder Beschlüsse von Kollektivgremien verstoßen wird

c) Zusammensetzung

  • das Präsidium besteht aus dem/der PräsidentIn und drei VizepräsidentInnen
    • VizepräsidentIn für Haushalt
    • VizepräsidentIn für Lehre und Studium
    • VizepräsidentIn für Forschung
  • die KandidatInnen werden nach Vorschlag der gemeinsam mit dem Kuratorium tagenden Findungskommission (des Konzils) vom Konzil gewählt
  • die Ausschreibung und Findung soll ressortspezifisch stattfinden und auf den Vorschlag zur Wahl eines arbeitsfähigen Teams zielen
  • die Amtszeit soll regelmäßig fünf Jahre betragen; von der Möglichkeit zur Wahl auf drei Jahre sollte abgerückt werden (ggf. ermöglicht ein Rücktritt oder die Abwahl die Neuausschreibung vor Ende der regelmäßigen Amtszeit)

d) Binnenorganisation

  • die Präsidiumsmitglieder sind hauptamtlich tätig
  • mindestens ein Mitglied des Präsidiums soll eine Frau sein
  • die Geschäftsführung soll dem Grundsatz der transparenten Amtsführung folgen:
    • Entscheidungen und Beschlüsse sollen den zuständigen Gremien zeitnah mitgeteilt und begründet werden;
    • die für die Arbeit wesentlichen Informationen sind den Gremien zur Verfügung zu stellen;
    • das Präsidium informiert über die laufenden Geschäfte im Akademischen Senat und antwortet auf Fragen von Senatsmitgliedern
    • jedes Jahr legt das Präsidium einen Rechenschaftsbericht dem Konzil zur Diskussion und dem Kuratorium zur Stellungnahme vor
    • die Präsidiumsmitglieder haben Rede- und Antragsrecht in allen ständigen Kommissionen des Akademischen Senats; sie können allerdings von einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden
  • analog zu § 18 III VorlVerf arbeitet das Präsidium nach dem Kollegialprinzip, wobei dem/der PräsidentIn die Richtlinienkompetenz zukommt; daneben leitet jedes Präsidiumsmitglied seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung
  • gegen jedes Mitglied des Präsidiums kann im Konzil ein Misstrauensantrag gestellt werden, der auf die Abwahl auch einzelner Mitglieder des Präsidiums zielt; der Misstrauensantrag ist nicht alternativ; mit 2/3-Mehrheit abgewählte Präsidiumsmitglieder führen ihre Geschäfte bis zur Wahl eines/einer NachfolgekandidatIn kommissarisch fort, können aber auf Antrag des Konzilsvorstands durch den/die PräsidentIn vom Dienst suspendiert werden

2.) Die Hochschulverwaltung

  • muss zwar grds. nicht in der Verfassung geregelt werden, allerdings sollten einige Fragen diskutiert und ggf. eingearbeitet werden:
    • enge Anbindung der Verwaltungszuständigkeiten an die Ressorts der jeweiligen VizepräsidentInnen
    • personelle Entkoppelung und Verselbständigung des Presseamtes vom Präsidium als Zentralorgan der gesamten Universität und nicht nur des Präsidiums wie bundesweit üblich
    • Veto- bzw. Vorlagerecht der Verwaltung an den Akademischen Senat, wenn rechts- oder beschlusswidrige Exekutivhandlungen vorgenommen werden sollen
    • besondere Stellung von Beauftragten (Frauen-, Daten-, BehindertenbeauftragteR etc.), soweit nicht durch das BerlHG abgedeckt

 

IV. Fakultäten, Institute, Zentren

  • soweit Regelungen zur Charité und zur Hochschulmedizin nach Erlass des Vorschaltgesetzes zur Neuregulierung der Berliner Hochschulmedizin noch notwendig sind, wird angeregt diese in einem eigenständigen Teil unterzubringen; grds. erscheint die Verankerung der Medizin in der Verfassung jedoch wünschenswert, um eine weitgehende institutionelle Anbindung an die HU zu gewährleisten

1.) Die Fakultätsräte

a) Entscheidungskompetenzen

  • zusätzlich zu den in § 17 genannten Aufgaben: die Entscheidung über eine Beteiligung der Fakultät an Interdisziplinären Zentren und den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit der Hochschulleitung
  • Auffangklausel entsprechend dem Akademischen Senat, die es dem Fakultätsrat ermöglicht, Einzelentscheidungen an sich zu ziehen, ohne dass eine gem. § 15 VorlVerf übertragene Zuständigkeit insgesamt widerrufen werden müsste
  • abweichend von § 27 Abs. 5 VorlVerf fasst der Fakultätsrat über die Verwendung der im Rahmen der Budgetierung durch das Dekanat zu vergebenden Personal- und Sachmittel zur Stärkung von Innovation und Leistungsfähigkeit Beschluss

b) Kontrollkompetenzen

  • Entgegennahme und Diskussion des jährlichen, schriftlichen Rechenschaftsberichts des Dekanats
  • Informations- und Fragerechte gegenüber dem Dekanat über den laufenden Geschäftsbetrieb

c) Zusammensetzung

  • § 16 VorlVerf : Entsprechend der Ausführungen zum Akademischen Senat soll die ProfessorInnenmehrheit im Fakultätsrat aus statusgruppenübergreifenden (Kreuz-) Wahlen hervorgehen
  • eine ausgewogene Repräsentanz der in einer Fakultät zusammengefassten Fächer soll angestrebt, aber nicht quotiert festgelegt werden
  • Abs. 2 – größere Fakultätsräte: die Größenfestlegung auf 19 Mitglieder in Fakultäten mit größerer Fächervielfalt sollte gestrichen werden; es soll grds. den Fakultäten freigestellt werden, wie sie sich im Rahmen der Verfassung am besten organisieren können
  • Abs. 3 – TeilnehmerInnen mit Rede- und Antragsrecht: die in Nr. 5 genannten VertreterInnen der zuständigen Organe der Studierendenschaft sollten nicht auf ein Mitglied reduziert bleiben, sondern dem Umstand Rechnung tragen, dass grds. mehrere Fachschaftsräte in einer Fakultät zuständig sind und die Möglichkeit erhalten sollen, sich zu den sie betreffenden Sachfragen zu äußern; daher sollte jeweils ein Mitglied der zuständigen Organe der Studierendenschaft pro Fach vertreten sein
  • Abs. 5 – Beteiligung ungewählter ProfessorInnen bei Habilitations- und Berufungsfragen: soweit rechtlich möglich, sollte Abs. 5 gestrichen werden; alternativ können Anhörungs- und Vetorechte, abweichende Stellungnahmen an den AS oder politischen Senator etc. vorgesehen werden

2.) Dekanate

  • Zusammensetzung und Aufgabenbereiche wie gehabt
  • Amtszeit sollte in § 18 festgelegt werden und sich an der Amtsdauer des Fakultätsrates orientieren
  • der/die StudiendekanIn soll auf Vorschlag der Studierenden nicht gegen deren Stimmen gewählt werden (analog zu § 13 Abs. 3 Satz 3 VorlVerf für die Wahl des VPL)
  • das Dekanat legt jährlich gegenüber dem Fakultätsrat schriftlich Rechenschaft ab und antwortet auf die Fragen des Fakultätsrates und seiner Kommissionen zum laufenden Geschäftsbetrieb; es hat Unterlagen und Informationen auf Anfrage im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen herauszugeben, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben in den Gremien von Relevanz ist

3.) Institute

  • sollen entsprechend zu den Bestimmungen zur Fakultät verfasst sein

4.) Interdisziplinäre Zentren

  • die Möglichkeit der Zweitmitgliedschaft gem. § 29 VorlVerf an interdisziplinären Zentren sollte durch eine gesonderte Zentrenmitgliedschaft ersetzt werden, da die Bezugnahme auf die Zentrenzugehörigkeit in der Vergangenheit regelmäßig die Voraussetzungen des § 29 voraussetzte
  • in § 29 VorlVerf sollte der Begriff der Zweitmitgliedschaft genauer definiert werden

 

V. Lehre, Studium, Forschung

Die Ausführungen zum Abschnitt Lehre, Studium, Forschung beziehen sich auf den Vorschlag der alten Verfassungskommission, der bislang nicht in die VorlVerf Eingang gefunden hat.

  • zu § 1 des Vorschlags:
    • Abs. 3: Förderung der Individualentwicklung, Kritikfähigkeit
    • Abs. 4 Satz 2: die Universität stellt zur Unterstützung eigenverantwortlicher Lehrveranstaltungen durch Studierende (auch) Ressourcen zur Verfügung und schafft Regelungen zur Anerkennung dieser Leistungen
    • neuen Abs. 5 einfügen: Zur Förderung der Internationalisierung von Studium und Lehre stellt die Universität ausreichend Sprachangebote zur Verfügung
  • zu § 2: die Evaluation soll unter maßgeblicher Beteiligung der Studierenden stattfinden (als Satz 2)
  • zu § 3, § 4 III: geschlechtsneutrale Sprachregelungen beachten
  • zu § 4 Abs. 4: ergänzend zu Studierendenschaft: Selbstverwaltungsorgane und Beratungsangebote

[nächste Seite: ]

zurück zur Übersicht