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Wochenendseminar
“Eine neue Verfassung für die Humboldt-Uni”
8. bis 9. Mai 2004
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Entscheidungs- und Kontrollorgane]
C. Protokoll der
Verfassungsberatungen
III.
Leitungs- und Verwaltungsorgane
1.) Die Hochschulleitung (Präsidium)
a)/b) Entscheidungs- und Kontrollkompetenzen
- wie bisher in § 11 VorlVerf:
Vertretungsrecht der Universität; operatives Geschäft, soweit es nicht
in die Zuständigkeit eines anderen Gremiums fällt; Haus- und Ordnungsrecht;
oberste und im Sinne von § 3 Abs. 4 Dienstbehörde, Personalstelle und
Personalwirtschaftsstelle; Rechtsaufsichtsbehörde
- Recht zur Entscheidung in dringlichen Angelegenheiten und zum Erlass
einstweiliger Anordnungen i.S.v. § 12 Abs. 1 VorlVerf, auch wenn dadurch
in die Zuständigkeit eines anderen Gremiums eingegriffen wird
- § 10 Abs. 5 VorlVerf soll wie folgt geändert werden: Soweit nicht
ein anderes Organ zuständig ist, werden alle operativen Entscheidungen
der Universität im Präsidium getroffen. Davon unbenommen ist das Recht
des Akademischen Senats, in wichtigen Fragen selbst zu entscheiden.
- Weisungs- und Organisationsrecht bzgl. ihres Verwaltungsunterbaus,
sofern dadurch nicht gegen geltendes Recht oder Beschlüsse von Kollektivgremien
verstoßen wird
c) Zusammensetzung
- das Präsidium besteht aus dem/der PräsidentIn und drei VizepräsidentInnen
- VizepräsidentIn für Haushalt
- VizepräsidentIn für Lehre und Studium
- VizepräsidentIn für Forschung
- die KandidatInnen werden nach Vorschlag der gemeinsam mit dem Kuratorium
tagenden Findungskommission (des Konzils) vom Konzil gewählt
- die Ausschreibung und Findung soll ressortspezifisch stattfinden und
auf den Vorschlag zur Wahl eines arbeitsfähigen Teams zielen
- die Amtszeit soll regelmäßig fünf Jahre betragen; von der Möglichkeit
zur Wahl auf drei Jahre sollte abgerückt werden (ggf. ermöglicht ein
Rücktritt oder die Abwahl die Neuausschreibung vor Ende der regelmäßigen
Amtszeit)
d) Binnenorganisation
- die Präsidiumsmitglieder sind hauptamtlich tätig
- mindestens ein Mitglied des Präsidiums soll eine Frau sein
- die Geschäftsführung soll dem Grundsatz der transparenten Amtsführung
folgen:
- Entscheidungen und Beschlüsse sollen den zuständigen Gremien zeitnah
mitgeteilt und begründet werden;
- die für die Arbeit wesentlichen Informationen sind den Gremien
zur Verfügung zu stellen;
- das Präsidium informiert über die laufenden Geschäfte im Akademischen
Senat und antwortet auf Fragen von Senatsmitgliedern
- jedes Jahr legt das Präsidium einen Rechenschaftsbericht dem Konzil
zur Diskussion und dem Kuratorium zur Stellungnahme vor
- die Präsidiumsmitglieder haben Rede- und Antragsrecht in allen
ständigen Kommissionen des Akademischen Senats; sie können allerdings
von einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten ausgeschlossen
werden
- analog zu § 18 III VorlVerf arbeitet das Präsidium nach dem Kollegialprinzip,
wobei dem/der PräsidentIn die Richtlinienkompetenz zukommt; daneben
leitet jedes Präsidiumsmitglied seinen Geschäftsbereich selbständig
und unter eigener Verantwortung
- gegen jedes Mitglied des Präsidiums kann im Konzil ein Misstrauensantrag
gestellt werden, der auf die Abwahl auch einzelner Mitglieder des Präsidiums
zielt; der Misstrauensantrag ist nicht alternativ; mit 2/3-Mehrheit
abgewählte Präsidiumsmitglieder führen ihre Geschäfte bis zur Wahl eines/einer
NachfolgekandidatIn kommissarisch fort, können aber auf Antrag des Konzilsvorstands
durch den/die PräsidentIn vom Dienst suspendiert werden
2.) Die Hochschulverwaltung
- muss zwar grds. nicht in der Verfassung geregelt werden, allerdings
sollten einige Fragen diskutiert und ggf. eingearbeitet werden:
- enge Anbindung der Verwaltungszuständigkeiten an die Ressorts
der jeweiligen VizepräsidentInnen
- personelle Entkoppelung und Verselbständigung des Presseamtes
vom Präsidium als Zentralorgan der gesamten Universität und nicht
nur des Präsidiums wie bundesweit üblich
- Veto- bzw. Vorlagerecht der Verwaltung an den Akademischen Senat,
wenn rechts- oder beschlusswidrige Exekutivhandlungen vorgenommen
werden sollen
- besondere Stellung von Beauftragten (Frauen-, Daten-, BehindertenbeauftragteR
etc.), soweit nicht durch das BerlHG abgedeckt
IV.
Fakultäten, Institute, Zentren
- soweit Regelungen zur Charité und zur Hochschulmedizin nach Erlass
des Vorschaltgesetzes zur Neuregulierung der Berliner Hochschulmedizin
noch notwendig sind, wird angeregt diese in einem eigenständigen Teil
unterzubringen; grds. erscheint die Verankerung der Medizin in der Verfassung
jedoch wünschenswert, um eine weitgehende institutionelle Anbindung
an die HU zu gewährleisten
1.) Die Fakultätsräte
a) Entscheidungskompetenzen
- zusätzlich zu den in § 17 genannten Aufgaben: die Entscheidung über
eine Beteiligung der Fakultät an Interdisziplinären Zentren und den
Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit der Hochschulleitung
- Auffangklausel entsprechend dem Akademischen Senat, die es dem Fakultätsrat
ermöglicht, Einzelentscheidungen an sich zu ziehen, ohne dass eine gem.
§ 15 VorlVerf übertragene Zuständigkeit insgesamt widerrufen werden
müsste
- abweichend von § 27 Abs. 5 VorlVerf fasst der Fakultätsrat über die
Verwendung der im Rahmen der Budgetierung durch das Dekanat zu vergebenden
Personal- und Sachmittel zur Stärkung von Innovation und Leistungsfähigkeit
Beschluss
b) Kontrollkompetenzen
- Entgegennahme und Diskussion des jährlichen, schriftlichen Rechenschaftsberichts
des Dekanats
- Informations- und Fragerechte gegenüber dem Dekanat über den laufenden
Geschäftsbetrieb
c) Zusammensetzung
- § 16 VorlVerf : Entsprechend der Ausführungen zum Akademischen Senat
soll die ProfessorInnenmehrheit im Fakultätsrat aus statusgruppenübergreifenden
(Kreuz-) Wahlen hervorgehen
- eine ausgewogene Repräsentanz der in einer Fakultät zusammengefassten
Fächer soll angestrebt, aber nicht quotiert festgelegt werden
- Abs. 2 – größere Fakultätsräte: die Größenfestlegung auf 19 Mitglieder
in Fakultäten mit größerer Fächervielfalt sollte gestrichen werden;
es soll grds. den Fakultäten freigestellt werden, wie sie sich im Rahmen
der Verfassung am besten organisieren können
- Abs. 3 – TeilnehmerInnen mit Rede- und Antragsrecht: die in Nr. 5
genannten VertreterInnen der zuständigen Organe der Studierendenschaft
sollten nicht auf ein Mitglied reduziert bleiben, sondern dem Umstand
Rechnung tragen, dass grds. mehrere Fachschaftsräte in einer Fakultät
zuständig sind und die Möglichkeit erhalten sollen, sich zu den sie
betreffenden Sachfragen zu äußern; daher sollte jeweils ein Mitglied
der zuständigen Organe der Studierendenschaft pro Fach vertreten sein
- Abs. 5 – Beteiligung ungewählter ProfessorInnen bei Habilitations-
und Berufungsfragen: soweit rechtlich möglich, sollte Abs. 5 gestrichen
werden; alternativ können Anhörungs- und Vetorechte, abweichende Stellungnahmen
an den AS oder politischen Senator etc. vorgesehen werden
2.) Dekanate
- Zusammensetzung und Aufgabenbereiche wie gehabt
- Amtszeit sollte in § 18 festgelegt werden und sich an der Amtsdauer
des Fakultätsrates orientieren
- der/die StudiendekanIn soll auf Vorschlag der Studierenden nicht gegen
deren Stimmen gewählt werden (analog zu § 13 Abs. 3 Satz 3 VorlVerf
für die Wahl des VPL)
- das Dekanat legt jährlich gegenüber dem Fakultätsrat schriftlich Rechenschaft
ab und antwortet auf die Fragen des Fakultätsrates und seiner Kommissionen
zum laufenden Geschäftsbetrieb; es hat Unterlagen und Informationen
auf Anfrage im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen herauszugeben,
soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben in den Gremien von Relevanz
ist
3.) Institute
- sollen entsprechend zu den Bestimmungen zur Fakultät verfasst sein
4.) Interdisziplinäre Zentren
- die Möglichkeit der Zweitmitgliedschaft gem. § 29 VorlVerf an interdisziplinären
Zentren sollte durch eine gesonderte Zentrenmitgliedschaft ersetzt werden,
da die Bezugnahme auf die Zentrenzugehörigkeit in der Vergangenheit
regelmäßig die Voraussetzungen des § 29 voraussetzte
- in § 29 VorlVerf sollte der Begriff der Zweitmitgliedschaft genauer
definiert werden
V.
Lehre, Studium, Forschung
Die Ausführungen zum Abschnitt Lehre, Studium, Forschung beziehen sich
auf den Vorschlag der alten Verfassungskommission,
der bislang nicht in die VorlVerf Eingang gefunden hat.
- zu § 1 des Vorschlags:
- Abs. 3: Förderung der Individualentwicklung, Kritikfähigkeit
- Abs. 4 Satz 2: die Universität stellt zur Unterstützung eigenverantwortlicher
Lehrveranstaltungen durch Studierende (auch) Ressourcen zur Verfügung
und schafft Regelungen zur Anerkennung dieser Leistungen
- neuen Abs. 5 einfügen: Zur Förderung der Internationalisierung
von Studium und Lehre stellt die Universität ausreichend Sprachangebote
zur Verfügung
- zu § 2: die Evaluation soll unter maßgeblicher Beteiligung der Studierenden
stattfinden (als Satz 2)
- zu § 3, § 4 III: geschlechtsneutrale Sprachregelungen beachten
- zu § 4 Abs. 4: ergänzend zu Studierendenschaft: Selbstverwaltungsorgane
und Beratungsangebote
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