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Hartz
IV verfassungswidrig!
Dienstag,
den 1. Februar 2005 – 20.00 Uhr (c.t.)
im Raum 229 in der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität
gleich gegenüber dem Eingang der Bibliothek
(Bebelplatz 1, Tram: M 1, 12, Bus: 100, 200)
Gegen
die Zusammenlegung von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe ziehen einige
Kommunen vor das Bundesverfassungsgericht. Im Auftrag der PDS-Landtagsfraktionen
von Brandenburg, Sachsen und Thüringen hat Rechtsanwalt Ulf Wende
ein Gutachten zur
Verfassungsmäßigkeit von Hartz IV
gefertigt. Es stellt Verstöße gegen das Sozialstaatsprinzip,
die Menschenwürde, den Gleichheitsgrundsatz zwischen Frau und Mann sowie
gegen den Schutz der Familie fest. Desweiteren stehen die Sanktionen gegen
die Verweigerung der Annahme eines 1-Euro-Jobs mit dem Verbot der Zwangsarbeit
im Konflikt. Über die Argumentation und den Stand der Verfahren berichtet
der Gutachter.
Die PDS hat kürzlich ein Gutachten
veröffentlicht, in dem der Berliner Rechtsanwalt Ulf Wende im Auftrag
der PDS-Landtagsfraktionen in Brandenburg, Sachsen und Thüringen gleich
mehrfacheVerfassungsverstöße bei der Zusammenlegung von Arbeitslosen-
und Sozialhilfe kritisiert. »Hartz IV« verstoße gegen das Sozialstaatsgebot,
weil es soziale Not zur individuellen Schuld erklärt und mit Zwang gegen
Betroffene reagiert, statt deren Not abzustellen. Die Regelsätze von »Hartz
IV« verletzen die Menschenwürde, weil auf diesem Niveau ein Leben in Menschenwürde
nicht möglich ist.
Der fehlende Bezug von ALG II
zum früheren Arbeitseinkommen und die Bestimmungen zur Anrechnung von
Partnereinkommen und Vermögen sowie die Zumutbarkeitsregelung verstoßen
gegen die Eigentumsgarantie, weil durch Arbeit erworbene Ansprüche auf
soziale Sicherung verweigert werden. Die Anrechnung des Partnereinkommens
benachteilige vor allem Frauen, verstoße gegen die Gleichberechtigung
der Geschlechter und gegen den Schutz der Familie. Die Sanktionen bei
Verweigerung von Arbeit (»jede Arbeit«, bis hin zu »Arbeitsgelegenheiten«,
die sogenannten Ein-Euro-Jobs, ist zumutbar) verstoßen gegen das Verbot
von Zwangsarbeit.
Hier Auszüge aus dem Gutachten:
- Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot:
»... hält das Bundesverfassungsgericht ... daran fest, daß das Sozialstaatsprinzip
einen verfassungsrechtlichen Gestaltungsauftrag für den Gesetzgeber
enthält. 'Es verpflichtet ihn, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze
zu sorgen.' (BVerfGE 22,180 [204]) ... Bei der Erfüllung dieses Auftrages
billigt das Gericht dem Gesetzgeber zwar einen weiten Gestaltungsspielraum
zu, verfassungsrechtlich zwingend sei aber, 'daß der Staat die Mindestvoraussetzungen
für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger' schaffte (BVerfGE 82,60
[80]) ... Die Neuregelungen behandeln Arbeitslosigkeit indessen als
individuelles Problem ... Arbeitslosigkeit wird als Ergebnis eigenen
Verschuldens bzw. eigener Unfähigkeit, mangelnder Flexibilität des Betroffenen
hingestellt, dem durch eine Verschärfung von Melde-, Überwachungs- und
Offenbarungspflichten der angeblich arbeitsunwilligen Leistungsempfänger
entgegengetreten werden müsse... Mit diesem Gesetz nimmt der Gesetzgeber
klar Abstand vom Sozialstaatsgebot...«
- Verstoß gegen die Menschenwürde:
»Aus der Bedarfsberechnung ... ist ersichtlich, daß die Eckregelsätze
weder lebensunterhaltdeckend sind noch eine sozio-kulturelle Teilhabe
an der Gesellschaft ermöglichen. Diese Bedarfsunterschreitung wird...
verschärft, da Leistungsempfängern Zahlungen für Einmalanschaffungen...
nur im Rahmen eines Kredites gewährt werden können, der, von Gesetzes
wegen zwingend, bis zu 10 Prozent mit den laufenden Leistungen zu verrechnen
ist.... Die ohnehin vorliegende Bedarfsunterschreitung wird mit der
sofortigen Kreditverrechnung nochmals verschärft...« Diese Regelungen
»sind mit dem Grundrecht auf Menschenwürde gemäß Artikel 1 Absatz l
Grundgesetz ... nicht vereinbar.«
(Die komplette Studie ist herunterzuladen unter www.pds-online.de)
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