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Strafsache
D. Rumsfeld –
Republikanischer
Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV)
Eine Diskussionsveranstaltung mit: Dr. Florian Jessberger, wissenschaftlicher Assistent,
Humboldt-Universität Berlin Moderation: Marianne Heuwagen, Direktorin des Deutschlandbüros von Human Rights Watch. Am 14. November 2006 stellte der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV), das Center for Constitutional Rights (CCR) und andere Menschenrechtsorganisationen, vertreten durch den Berliner Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck bei der Generalbundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den ehemaligen US-Außenminister und andere hochrangige zivile und militärische Verantwortliche wegen Kriegsverbrechen. Die Generalbundesanwaltschaft prüft zur Zeit, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Im Zentrum der knapp 300 Seiten umfassenden Strafanzeige, die durch zahlreiche Zeugenaussagen, US-interne Memoranden und Rechtsgutachten gestützt wird, steht die Verantwortlichkeit vom ehemaligen US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld und weiteren hochrangigen militärischen und zivilen Verantwortlichen für die Anordnung, Durchführung und Organisation von Folterpraktiken (z.B. Schlaf- und Essensentzug, Stresstechniken, Maßnahmen der Desorientierungen, sog. water boarding) sowohl in Guantanamo Bay als auch in Abu Ghraib. Ein Teil der Strafanzeige befasst sich mit der Rolle von Juristen, die durch Erstellung vermeintlicher „Rechtsgutachten“ für die Exekutive maßgeblich an der „Legalisierung“ der Verhörsfolter beteiligt waren. In den Blick genommen wird also nicht die strafrechtliche Verantwortung der unmittelbar Handelnden, sondern vor allem die der Hintermenschen, der BefehlsgeberInnen und SchreibtischtäterInnen. Der Schutz von Menschenrechten durch staatliche oder supranationale Strafverfolgung wirft Fragen auf: Handelt es sich bei der Strafanzeige gegen Rumsfeld nur um symbolische Menschenrechtspolitik? Welche Chancen, welche Risiken und Konsequenzen ergeben sich aus der Politisierung bzw. den politischen Implikationen des Völkerstrafrechts? Welche Bilanz kann nach dem 5-jährigen Bestehen des Völkerstrafgesetzbuchs in Deutschland gezogen werden? Organisatorisches: |