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VG-Beschluss:
Studienkonten in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig?
Das Verwaltungsgericht Köln hat
am 3. Mai 2004 einen Beschluss bekannt gegeben, indem es dem Eilantrag
einer Studentin der Universitä zu Köln gegen die Erhebung von Studiengebühren
stattgibt. Die Studentin ist eine Musterklägerin des Ationsbündnisses
gegen Studiengebühren (ABS) und des
Landes-ASten-Treffens (LAT). „Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
bringt das Gericht Bedenken gegen die Handhabung des Studienkonten- und
-finanzierungsgesetz zum Ausdruck“, so Klemens Himpele, Geschäftsführer
des ABS.
Im entschiedenen Fall geht es um
eine Studentin, die nach zwei Semestern ihren Studiengang gewechselt hatte.
Die Anrechnung dieser Semester ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtes
nicht zulässig. Das Ministerium hatte den Universitäten vorgeschrieben,
die Rechtsauffassung zu vertreten, dass ein solcher Wechsel nur dann nicht
angerechnet wird, wenn er nach Inkrafttreten des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes
stattgefunden hat. Dies verstößt laut Verwaltungsgericht Köln
gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz).
Dieser Beschluss ist der erste
eines Klägers des Aktionsbündnisses gegen Studiengebühren
und des Landes-ASten-Treffens. „Wir gehen davon aus, dass wir auch bei
den anderen Klagen und Anträgen gute Chancen haben“, so Ernest Hammerschmidt,
Koordinator des Landes-ASten-Treffens. „Wir hoffen, dass es nun schnell
eine Entscheidung in der Hauptsache geben wird, so dass die Studierenden
wenigstens in diesem Punkt wissen, wo sie dran sind.“ Die Begründung
des Beschlusses des VG Köln geht ABS und LAT nicht weit genug. „Da
wir jedoch in vollem Umfang gewonnen haben, können wir hiergegen
kein Beschwerde einlegen“, so Hammerschmidt.
ABS und LAT fordern alle betroffenen
Studierenden auf, ihre Studiengebühren zurückzufordern und auf
den Beschluss der aufschiebenden Wirkung des VG Köln hinzuweisen.
Der Beschluss ist vom 26.04.2004 und hat das Aktenzeichen 6L 721/04.
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