Rasterfahndung
Berliner
Kammergericht erklärt Rasterfahndung für rechtmäßig
Die
Klassenjustiz schlägt zurück:
Das Kammergericht Berlin hat die Rasterfahndung
an den Berliner Hochschulen und allen anderen zur Datenübermittlung
aufgeforderten Institutionen und Betrieben in dritter Instanz mit Beschluß
vom 16. April für rechtmäßig erklärt und das
Urteil des Berliner Landgerichts, das
die Rasterfahndung für rechtswidrig erklärt hatte, einkassiert.
Grundlage
der Entscheidung waren die Beschwerden des Polizeipräsidenten von
Berlin, der sich gegen die Entscheidung
des Berliner Landgerichtes gewandt hatte.
In
einer Presseerklärung
zeigte sich der ReferentInnenrat (RefRat)
der Humboldt-Universität zu Berlin entrüstet über die Entscheidung
und erklärte: Diese Mißachtung individueller Freiheitsrechte,
gepaart mit rassistischen Stereotypen ist unverzeihlich und wird von uns
weiterhin mit allen politischen und juristischen Mitteln bekämpft
werden.
In
Zusammenarbeit mit dem akj-berlin prüft der ReferentInnenrat weitere
rechtliche Schritte.
Kommentar
zum Beschluß des Kammergerichtes ...
Beschluss
des Landgerichts Berlin
Die
Rasterfahndung an den Berliner Hochschulen und allen anderen zur Datenübermittlung
aufgeforderten Institutionen und Betrieben war rechtswidrig. Zu
diesem Urteil kam das Landgericht
Berlin am 15. Januar 2002.
Grundlage
der Entscheidung waren die Beschwerden des ReferentInnenrat (RefRat)
der Humboldt-Universität, dreier betroffener - vom RefRat betreuter
- Studierender sowie der Humboldt-Universität selbst.
Das
Landgericht Berlin hob mit seinem Beschluß die Beschlüsse des
Amtsgerichts Tiergarten auf, das die Rasterfahndung auf Antrag des LKA
angeordnet hatte. Innensenator Körting (SPD) kündigte an gegen
das Urteil erneut Beschwerde vor dem Kammergericht einzulegen. Diese dürfte
jedoch keine Aufschiebende Wirkung haben. Zudem weigert er sich bisher,
die Beschlüsse des Landgerichtes umzusetzen. Lediglich die drei Einzelkläger
und vielleicht auch die Studierenden der Humboldt-Universität sollen
aus der Rasterfahndung herausgenommen werden. Das geht jedoch nicht aus
dem Beschluß des Landgerichts hervor, der die Rasterfahndung zum
gegenwärtigen Zeitpunkt als unzulässiges Mittel abtat und die
Höherrangigkeit des Persönlichkeitsschutzes nicht nur für
die Beschwerdeführer feststellte.
Weitere
Kommentare und Hintergründe:
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