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Rasterfahndung



Berliner Kammergericht erklärt Rasterfahndung für rechtmäßig

Die Klassenjustiz schlägt zurück: Das Kammergericht Berlin hat die Rasterfahndung an den Berliner Hochschulen und allen anderen zur Datenübermittlung aufgeforderten Institutionen und Betrieben in dritter Instanz mit Beschluß vom 16. April für rechtmäßig erklärt und das Urteil des Berliner Landgerichts, das die Rasterfahndung für rechtswidrig erklärt hatte, einkassiert.

Grundlage der Entscheidung waren die Beschwerden des Polizeipräsidenten von Berlin, der sich gegen die Entscheidung des Berliner Landgerichtes gewandt hatte.

In einer Presseerklärung zeigte sich der ReferentInnenrat (RefRat) der Humboldt-Universität zu Berlin entrüstet über die Entscheidung und erklärte: „Diese Mißachtung individueller Freiheitsrechte, gepaart mit rassistischen Stereotypen ist unverzeihlich und wird von uns weiterhin mit allen politischen und juristischen Mitteln bekämpft werden.“

In Zusammenarbeit mit dem akj-berlin prüft der ReferentInnenrat weitere rechtliche Schritte.

Kommentar zum Beschluß des Kammergerichtes ...



Beschluss des Landgerichts Berlin

Die Rasterfahndung an den Berliner Hochschulen und allen anderen zur Datenübermittlung aufgeforderten Institutionen und Betrieben war rechtswidrig. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Berlin am 15. Januar 2002.

Grundlage der Entscheidung waren die Beschwerden des ReferentInnenrat (RefRat) der Humboldt-Universität, dreier betroffener - vom RefRat betreuter - Studierender sowie der Humboldt-Universität selbst.

Das Landgericht Berlin hob mit seinem Beschluß die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten auf, das die Rasterfahndung auf Antrag des LKA angeordnet hatte. Innensenator Körting (SPD) kündigte an gegen das Urteil erneut Beschwerde vor dem Kammergericht einzulegen. Diese dürfte jedoch keine Aufschiebende Wirkung haben. Zudem weigert er sich bisher, die Beschlüsse des Landgerichtes umzusetzen. Lediglich die drei Einzelkläger und vielleicht auch die Studierenden der Humboldt-Universität sollen aus der Rasterfahndung herausgenommen werden. Das geht jedoch nicht aus dem Beschluß des Landgerichts hervor, der die Rasterfahndung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzulässiges Mittel abtat und die Höherrangigkeit des Persönlichkeitsschutzes nicht nur für die Beschwerdeführer feststellte.



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