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Das Schweigen der Lämmer
Die Prozesse um das allgemeinpolitische Mandat
Am 23. 11. 99 wurde der verfassten Studierendenschaft der Humboldt-Uni
in einer einstweiligen Anordnung untersagt, "nicht spezifisch und
unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen,
Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben, sowie derartige Tätigkeiten
Dritter zu unterstützen." Für jeden Fall der Zuwiderhandlung
ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 5,- bis 500.000,- DM angedroht.
Betroffen von dem Verbot, das bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
in ein bis drei Jahren gilt, sind alle Organe der verfassten Studierendenschaft:
die Fachschaftsräte, das StudentInnenparlament und der ReferentInnenrat.
Dies ist der Versuch, einer juristischen Annäherung. Er muss so
politisch werden, wie das Urteil ist. Und er muss von vorn beginnen.
Zur Geschichte
Am Anfang war der Vietnamkrieg. 1967 klagten erstmals Mitglieder des
studentischen Konvents (heute StuPa) der FU Berlin gegen einen Beschluss,
in dem die Studierendenschaft ihre Solidarität mit dem Vietcong erklärte
und die US-Regierung kritisierte. Das VG Berlin verurteilte die Studierendenschaft
zum Schweigen, mit der Begründung, die Erklärung beträfe
keine Selbstverwaltungsaufgaben. Körperschaften des öffentlichen
Rechts hätten kein Recht auf freie Meinungsäußerung. Studierende
bräuchten nicht die Studierendenschaft für politische Äußerungen,
dafür stünde ihnen der gesellschaftlich-politische Bereich offen.
Zwar musste das Gericht angesichts vorgelegter Unterlagen erkennen, dass
der AStA sich seit 1950 politisch geäußert hatte - die meisten
ASten unterhielten damals Referate für gesamtdeutsche Fragen und
organisierten Fackelzüge für die deutsche Einheit. Daraus sei
jedoch kein Gewohnheitsrecht entstanden. Vier Monate später, im Februar
68 verurteilte das VG Sigmaringen die Tübinger Studierendenschaft
aufgrund einer Solidaritätserklärung an den AStA der FU zum
Tod von Benno Ohnesorg: "Nicht jeder Tod eines Studenten ist hochschulbezogen.
... Etwas anderes könnte gelten, wenn ein Student auf dem Gebiet
der Universität bei einer hochschulpolitischen Kundgebung von eingreifender
Polizei ... getötet werden würde." Diese Auffassung wurde
1969 letztinstanzlich durch das BVerwG abgesichert. Ob der Studierendenschaft
ein Grundrecht auf Meinungsäußerungs- oder Wissenschaftsfreiheit
zusteht, könne dahinstehen, der Tübinger AStA sei "nicht
wissenschaftlich verfahren", auf dem Wege zur reinen Erkenntnis,
sondern habe "in unwissenschaftlicher Weise politische Forderungen
erhoben".
Seither stützen sich sie Gerichte auf folgende Konstruktion: Die
verfasste Studierendenschaft sei eine Zwangskörperschaft, denn wer
sich immatrikuliert wird zwangsweise Mitglied der Studierendenschaft.
Die Bildung einer Zwangskörperschaft ist ein Eingriff in die allgemeine
Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG), woraus folgt, dass jede Betätigung
der Studierendenschaft über ihren Aufgabenbereich hinaus eine Verletzung
dieses Grundrechts darstellt. Insbesondere die Wahrnehmung eines politischen
Mandats läge nicht im spezifischen studentischen Gruppeninteresse.
Der Mythos von der Zwangskörperschaft
Von Anfang an gab es (auch juristisch) fundierte Kritik, an den Urteilen.
Der erste Ansatzpunkt liegt beim Begriff der Zwangskörperschaft.
Die Definition als Zwangskörperschaft kann nicht allein von der Art
und Weise des Beitritts abhängen. Wird jemand ProfessorIn an dieser
Universität, wird er oder sie genauso automatisch Mitglied der Körperschaft
Hochschule. Trotzdem spricht in diesem Zusammenhang niemand von einer
Zwangskörperschaft. Die klassischen Zwangskörperschaften, die
Berufskammern werden gebildet, weil es als originär staatliche Aufgabe
betrachtet wird, die Ausübung dieser Berufe zu regeln: Die Ärztekammer
nimmt bei der Regelung der ärztlichen Zulassung mittelbar staatliche
Aufgaben wahr, denn es obliegt dem Staat, die Qualität der medizinischen
Versorgung zu wahren. Weil er aber nicht direkt eingreifen will, bildet
er die Kammern zur Selbstverwaltung und regulierung. Dazu müssen
alle berufsausübenden zwangsweise Mitglieder sein. Entscheidend für
die Klassifikation als Zwangskörperschaft, ist also die Frage nach
ihren (mittelbar staatlichen) Aufgaben. Die Studierendenschaft hat die
Belange der Studierenden wahrzunehmen, sie ist eine reine Interessenvertetung.
Bei den Berufskammern werden diese beiden Tätigkeitsbereiche unterschieden:
Die Regelung der Zulassung und die Überwachung der Ausbildung als
originär staatliche Aufgabe und die Interessenvertetung als öffentliche,
nicht staatliche Aufgabe. Die Argumentation, alle durch Gesetz übertragenen
Aufgaben seien automatisch staatliche, greift zu kurz: Interessenvertretung
kann auch gegen den Staat und seine Maßnahmen gerichtet sein. Da
die Studierendenschaft gar keine originär staatlichen Aufgaben wahrnimmt,
sondern die freiheitsverstärkende Funktion im Vordergrund steht,
rückt sie typologisch in die Nähe der Universitäten, Kirchen
und Rundfunkanstalten, allesamt keine Zwangskörperschaften. Die These
von der Zwangskörperschaft ist aber der Schlüssel zu den Urteilen.
Wird die Studierendenschaft nicht als zwangskörperschaft angesehen,
sind die KlägerInnen nicht mehr klagebefugt. Es gibt keinen allgemeinen
Anspruch Einzelner auf rechtmäßiges Handeln der (Selbst-)Verwaltung.
Um klagen zu können, müssen KlägerInnen die Verletzung
eigener Rechte geltend machen. Die Bildung einer "normalen"
Körperschaft ist kein Grundrechtseingriff. Die Rechtsverletzung muss
gesondert dargelegt werden. Das können die KlägerInnen nicht,
soweit es um die reine Meinungsäußerung geht. Zwar haben sie
mehrfach versucht, die These von der Zurechnung ins Feld zu führen:
Angeblich würden die Aussagen der Studierendenschaft den einzelnen
Studierenden zugerechnet und sie seien damit in ihren Rechten verletzt.
Das BVerfG meinte dazu im Januar 98 "Die Zuordnung einer Handlung
oder Äußerung eines Organs der Studierendenschaft zu dem einzelnen
Studenten ist, selbst wenn sie ein allgemeinpolitisches Thema betrifft,
so gering dass jedenfalls von einem schweren Nachteil nicht gesprochen
werden kann." Erstaunlich ist, dass sie die Frage offen lassen. Denken
wir die Möglichkeit zu Ende: Wenn es diese Zurechnung gäbe,
dann würde sie auch für hochschulpolitische Äußerungen
gelten. Dann müsste auch eine Äußerung zu Studiengebühren
- die nach herrschender Auffassung selbstverständlich zu den legitimen
Aufgaben der Studierendenschaft gehört - allen zugerechnet werden.
Das wäre aber unbestreitbar verfassungswidrig, weil es keine Rechtfertigung
dafür geben kann, einem Individuum eine von ihm nicht geteilte Meinung
von Rechts wegen aufzuzwingen. Fände diese Zurechnung statt, müsste
das Mehrheitsprinzip zugunsten des Konsensprinzips aufgegeben werden.
Und nicht nur innerhalb der Studierendenschaft.
Danach unterliegt die Studierendenschaft zwar immer noch der Rechtsaufsicht
der Universität, in den 70er Jahren haben Rektoren auch Broschüren
und Veranstaltungen verboten. Die Studierendenschaft der Humboldt-Uni
hat sich in dem Verfahren aber auch auf einen Beschluss des Akademischen
Senats (AS) zum Kosovo-Krieg berufen, in dem zunächst die Universitätsleitung
aufgefordert wird, Diskussionsveranstaltungen zu politischen, juristischen,
historischen oder ethischen Fragen des Konflikts durchzuführen. Dann
heißt es: "Der AS erwartet, dass alle Gruppen der Universität
gemeinsam die Verantwortung dafür übernehmen, dass auch Meinungen,
die einem Teil der Öffentlichkeit nicht angenehm sind, ungestört
geäußert werden können." Das Gericht meinte in der
Anordnung: "Davon abgesehen, dass sich die Aufforderung des akademischen
Senats ohnehin allein an die Hochschulleitung, nicht aber an die Antragsgegnerin
[= die Studierendenschaft] richtete, lassen die Verlautbarungen der Antragsgegnerin
gar keinen Bezug und keine Auseinandersetzung mit der an der Hochschule
beabsichtigten wissenschaftlichen Aufbereitung des Themas erkennen."
Vergessen wir, dass das Gericht die Erklärung des AS nicht zu Ende
gelesen hat. Erinnern wir uns an das, was Inhalt der beiden mit "abgeurteilten"
Sonderausgaben der Huch und der Unaufgefordert zum Kosovo-Krieg war: Die
politischen, juristischen, historischen und ethischen Hintergründe
des Krieges.
Zudem hat die Studierendenschaft in der Klageerwiderung versucht, eine
"Erklärung gegen Fremdenfeindlichkeit" der Landeskonferenz
der Rektoren und Präsidenten Berlins zu ihren Gunsten anzuführen.
Dort heißt es: "Fremdenfeindlichkeit und rassistische Verhaltensmuster
... bedrohen die demokratische und zivile Substanz der Gesellschaft...
Auch in den Hochschulen ist es erforderlich ... Tendenzen zum Ausweichen
vor dem bedrohlichen Entwicklungen zu begegnen." Dazu verliert das
Urteil kein Wort.
Die Aufgaben der verfassten Studierendenschaft
Seit Anfang der 90er haben mehrere Bundesländer die Hochschulgesetze
geändert. In Berlin heißt es: "Die Studentenschaft hat
die Belange der Studentinnen und Studenten in Hochschule und Gesellschaft
wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule
zu fördern." Der Bezug zu den Aufgaben der Hochschule ist seit
1998 auch im HRG verankert. Was heißt das? Zu den Aufgaben der Hochschule
gehört die Entwicklung der Wissenschaft. Der Universität als
Körperschaft des öffentlichen Rechts, steht das Grundrecht der
Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III GG) zu. Das ist eine seltene Ausnahme,
grundsätzlich sind Grundrechte Abwehrrechte der Einzelnen gegen den
Staat. Die Universität ist jedoch die Institution, über die
die Mitglieder ihre individuelle Wissenschaftsfreiheit wahrnehmen. Zur
Freiheit der Wissenschaft gehört auch das Recht, sich zu gesellschaftlichen
Konsequenzen von theoretischen Erkenntnissen zu äußern: zur
Atomkraft, zu Militärtechnik und da zweifellos auch Gesellschaftstheorien
zur Wissenschaft gehören, eben auch zu deren Konsequenzen. Das Bundesverfassungsgericht
hat festgestellt, dass sich einzelne Studierende auf ihr Grundrecht auf
Wissenschaftsfreiheit berufen können.1
Ob der Studierendenschaft als Körperschaft dieses Grundrecht zusteht,
ist von den Gerichten nie entschieden worden. Allerdings vertrat das OVG
Münster im April `97 die Ansicht, dass "eine inhaltlich-wertende
Auseinandersetzung mit Gegenständen des Studienfaches" nicht
zu den Aufgaben der Studierendenschaft gehört. Anlass war eine von
der Fachschaft Geschichte der Uni Münster organisierte Gesprächsreihe
mit ehemaligen Widerstandskämpfern und KZ-Häftlingen. In der
juristischen Literatur wird auch die Ansicht vertreten, die Studierendenschaft
sei gar nicht in der Lage, sich wissenschaftlich zu äußern.
Weg von der Polemik: Weil sich Studierende auf die Wissenschaftsfreiheit
berufen können, haben sie Mitbestimmungsrechte in den Gremien: im
Konzil, im AS, in den Kommissionen und Fakultätsräten. Dort
können Sie Einfluss auf Lehrpläne, Inhalte, Konzepte nehmen.
In diesen Gremien sollen die verschiedenen Gruppeninteressen ausgetragen
und miteinander vereinbart werden. Zwingende Voraussetzung dazu ist, dass
es innerhalb der jeweiligen Gruppen Organe gibt, in denen sich ein Meinungs-
und Willensbildungsprozess organisieren kann- die Organe der Studierendenschaft.
Konsequenterweise müssen sie das Recht haben, alle Themen, zu denen
sich studentische VertreterInnen in den Gremien äußern sollen
und können auch zu diskutieren und sich eine Meinung dazu zu bilden.
Selbstverständlich haben die studentischen VertreterInnen im AS bei
dem Beschluss zum Kosovo-Krieg mitdiskutiert und abgestimmt, in legitimer
Wahrnehmung ihres Grundrechts der Wissenschafts- und Lernfreiheit und
in Repräsentation der Studierenden. Die Repräsentierten dürfen
sich dazu in ihren Organen aber keine Meinung bilden. Dieses Konstrukt
richtet sich selbst. Die Organe der Studierendenschaft sind für die
Wahrnehmung der Wissenschafts- und Lernfreiheit unabdingbare Voraussetzung.
Damit muss ihr diese Freiheit auch zustehen. Bevor der Maulkorb gegen
die Bremer Studierendenschaft im Februar 99 erging, hatte Eberhard Schultz,
Anwalt der Bremer Studierendenschaft (und auch der HUB) in der Klageerwiderung
ausgeführt, dass "die Wissenschaftsfreiheit in ihrer Ausprägung
der Lernfreiheit gerade auch solche Stellungnahmen schützt, die sich
gegen politische und soziale Zustände wenden, welche tendenziell
eine Bedrohung eben dieser Wissenschaftsfreiheit darstellen." Unter
Berufung auf mehrere juristische Gutachten wies er darauf hin, dass Lernziele
des Studiums auch Kritikfähigkeit, Sozialverhalten und Fähigkeit
zur kontroversen Diskussion sind. Die dafür erforderlichen Verhaltensweisen
müssen vom Grundrecht der Lernfreiheit geschützt sein. Das VG
Bremen meinte, die Frage nach der Wissenschaftsfreiheit der Studierendenschaft
könne dahinstehen, denn: "Die Grundrechtsfähigkeit von
Körperschaften ist stets durch ihre Kompetenz begrenzt." Allerdings
haben sie vergessen, dass die Kompetenz von Körperschaften immer
im Licht ihrer Grundrechte auszulegen ist. Sie hätten, wie schon
viele vor ihnen, die Frage eigentlich klären müssen.
Die Brückenschlagstheorie
Das einzige Zugeständnis der letzten Jahre war die Brückenschlagstheorie.
Danach soll es erlaubt sein, von hochschulpolitischen Themen die Brücke
zu schlagen zur "Allgemeinpolitik". Die Theorie hat für
die Gerichte einen unschätzbaren Vorteil: Wann sie sie anwenden,
wie deutlich der Hochschulbezug sein muss, und wie weit die Brücke
geschlagen werden darf, liegt allein in der Hand der RichterInnen. Sie
haben das nie konkretisiert. Mithilfe der Brückenschlagstheorie konnte
dieselbe Kammer, die die Gespräche mit KZ-Häftlingen an der
Uni Münster sanktioniert hat, ein Jahr später entscheiden, dass
der Aufruf des AStA Münster zur Demonstration gegen eine NPD-Demo
anlässlich der Wehrmachtsausstellung legitim ist. "Denn die
Annahme, dass es bei der geplanten NPD-Demonstration zu einer Diffamierung
wissenschaftlicher Auseinandersetzung ... kommen wird, ist nicht fernliegend."
In der Münsteraner BürgerInnenschaft gab eine sehr breite Koalition
zur Verhinderung der NPD-Demo. Wenige Monate später sanktionierte
dieselbe Kammer die Mitwirkung der Studierendenschaft Münster an
einer Anzeigenkampagne für das politische Mandat. Die Anzeige "
Wir stehen für Antimilitarismus, wir wehren uns gegen Politik [...]
die Rechtsextremismus Vorschub leistet...", stehe in keinem Zusammenhang
mit der hochschulpolitischen Interessenvertretung. Mit der Brückenschlagstheorie
können sich die Gerichte von den politischen Ambitionen der KlägerInnen
unabhängig machen. Denn eigentlich können die, die den Beschluss
erwirkt haben, allein die Politik der Studierendenschaft kontrollieren:
Nur sie können nach eigener Auswahl dem Gericht weitere "Übertretungen"
zwecks Verhängung von Ordnungsgeld vorlegen.
Was nun?
In NRW wurde 1997 das Universitätsgesetz geändert:" Die
Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten
Aufgaben [u.a. die Aufgabe, ... die politische Bildung ... ihrer Mitglieder
zu fördern] Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die
Diskussion und Veröffentlichung zu allgemein gesellschaftspolitischen
Fragen ermöglichen" Diese Diskussionen sind von den Verlautbarungen
der Studierendenschaft deutlich abzugrenzen, VerfasserInnen sind zu jedem
Beitrag zu benennen. Bisher hat noch kein Gericht sich mit der konkreten
Auslegung dieses Satzes befasst. Im niedersächsischen Hochschulgesetz
steht:" Die Studentenschaft kann auch zu allen Fragen Stellung nehmen,
die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie
mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung
ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.
Sie unterrichtet die Hochschule und die Öffentlichkeit über
ihre Arbeit." Bisher gab es keine Klagen in Niedersachsen. Es ist
also nicht abzusehen, wie diese Formulierungen ausgelegt wird. Sie gesteht
der Studierendenschaft im Grunde aber ein wissenschaftliches Mandat zu.
Die juristischen Gutachterschlachten sind geschlagen. Die Rechtsprechung
wird sich nur ändern, wenn man politisch etwas bewirkt hat. Die Betonung
liegt auf "hat".
Verena Grundmann
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BVerfGE 55, S 37, 67 f.; E 35 S. 79, 125.zurück
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