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Das Schweigen der Lämmer

Die Prozesse um das allgemeinpolitische Mandat

Am 23. 11. 99 wurde der verfassten Studierendenschaft der Humboldt-Uni in einer einstweiligen Anordnung untersagt, "nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben, sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen." Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 5,- bis 500.000,- DM angedroht. Betroffen von dem Verbot, das bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in ein bis drei Jahren gilt, sind alle Organe der verfassten Studierendenschaft: die Fachschaftsräte, das StudentInnenparlament und der ReferentInnenrat.

Dies ist der Versuch, einer juristischen Annäherung. Er muss so politisch werden, wie das Urteil ist. Und er muss von vorn beginnen.

Zur Geschichte

Am Anfang war der Vietnamkrieg. 1967 klagten erstmals Mitglieder des studentischen Konvents (heute StuPa) der FU Berlin gegen einen Beschluss, in dem die Studierendenschaft ihre Solidarität mit dem Vietcong erklärte und die US-Regierung kritisierte. Das VG Berlin verurteilte die Studierendenschaft zum Schweigen, mit der Begründung, die Erklärung beträfe keine Selbstverwaltungsaufgaben. Körperschaften des öffentlichen Rechts hätten kein Recht auf freie Meinungsäußerung. Studierende bräuchten nicht die Studierendenschaft für politische Äußerungen, dafür stünde ihnen der gesellschaftlich-politische Bereich offen. Zwar musste das Gericht angesichts vorgelegter Unterlagen erkennen, dass der AStA sich seit 1950 politisch geäußert hatte - die meisten ASten unterhielten damals Referate für gesamtdeutsche Fragen und organisierten Fackelzüge für die deutsche Einheit. Daraus sei jedoch kein Gewohnheitsrecht entstanden. Vier Monate später, im Februar 68 verurteilte das VG Sigmaringen die Tübinger Studierendenschaft aufgrund einer Solidaritätserklärung an den AStA der FU zum Tod von Benno Ohnesorg: "Nicht jeder Tod eines Studenten ist hochschulbezogen. ... Etwas anderes könnte gelten, wenn ein Student auf dem Gebiet der Universität bei einer hochschulpolitischen Kundgebung von eingreifender Polizei ... getötet werden würde." Diese Auffassung wurde 1969 letztinstanzlich durch das BVerwG abgesichert. Ob der Studierendenschaft ein Grundrecht auf Meinungsäußerungs- oder Wissenschaftsfreiheit zusteht, könne dahinstehen, der Tübinger AStA sei "nicht wissenschaftlich verfahren", auf dem Wege zur reinen Erkenntnis, sondern habe "in unwissenschaftlicher Weise politische Forderungen erhoben".

Seither stützen sich sie Gerichte auf folgende Konstruktion: Die verfasste Studierendenschaft sei eine Zwangskörperschaft, denn wer sich immatrikuliert wird zwangsweise Mitglied der Studierendenschaft. Die Bildung einer Zwangskörperschaft ist ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG), woraus folgt, dass jede Betätigung der Studierendenschaft über ihren Aufgabenbereich hinaus eine Verletzung dieses Grundrechts darstellt. Insbesondere die Wahrnehmung eines politischen Mandats läge nicht im spezifischen studentischen Gruppeninteresse.

Der Mythos von der Zwangskörperschaft

Von Anfang an gab es (auch juristisch) fundierte Kritik, an den Urteilen. Der erste Ansatzpunkt liegt beim Begriff der Zwangskörperschaft. Die Definition als Zwangskörperschaft kann nicht allein von der Art und Weise des Beitritts abhängen. Wird jemand ProfessorIn an dieser Universität, wird er oder sie genauso automatisch Mitglied der Körperschaft Hochschule. Trotzdem spricht in diesem Zusammenhang niemand von einer Zwangskörperschaft. Die klassischen Zwangskörperschaften, die Berufskammern werden gebildet, weil es als originär staatliche Aufgabe betrachtet wird, die Ausübung dieser Berufe zu regeln: Die Ärztekammer nimmt bei der Regelung der ärztlichen Zulassung mittelbar staatliche Aufgaben wahr, denn es obliegt dem Staat, die Qualität der medizinischen Versorgung zu wahren. Weil er aber nicht direkt eingreifen will, bildet er die Kammern zur Selbstverwaltung und regulierung. Dazu müssen alle berufsausübenden zwangsweise Mitglieder sein. Entscheidend für die Klassifikation als Zwangskörperschaft, ist also die Frage nach ihren (mittelbar staatlichen) Aufgaben. Die Studierendenschaft hat die Belange der Studierenden wahrzunehmen, sie ist eine reine Interessenvertetung. Bei den Berufskammern werden diese beiden Tätigkeitsbereiche unterschieden: Die Regelung der Zulassung und die Überwachung der Ausbildung als originär staatliche Aufgabe und die Interessenvertetung als öffentliche, nicht staatliche Aufgabe. Die Argumentation, alle durch Gesetz übertragenen Aufgaben seien automatisch staatliche, greift zu kurz: Interessenvertretung kann auch gegen den Staat und seine Maßnahmen gerichtet sein. Da die Studierendenschaft gar keine originär staatlichen Aufgaben wahrnimmt, sondern die freiheitsverstärkende Funktion im Vordergrund steht, rückt sie typologisch in die Nähe der Universitäten, Kirchen und Rundfunkanstalten, allesamt keine Zwangskörperschaften. Die These von der Zwangskörperschaft ist aber der Schlüssel zu den Urteilen. Wird die Studierendenschaft nicht als zwangskörperschaft angesehen, sind die KlägerInnen nicht mehr klagebefugt. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch Einzelner auf rechtmäßiges Handeln der (Selbst-)Verwaltung. Um klagen zu können, müssen KlägerInnen die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Die Bildung einer "normalen" Körperschaft ist kein Grundrechtseingriff. Die Rechtsverletzung muss gesondert dargelegt werden. Das können die KlägerInnen nicht, soweit es um die reine Meinungsäußerung geht. Zwar haben sie mehrfach versucht, die These von der Zurechnung ins Feld zu führen: Angeblich würden die Aussagen der Studierendenschaft den einzelnen Studierenden zugerechnet und sie seien damit in ihren Rechten verletzt. Das BVerfG meinte dazu im Januar 98 "Die Zuordnung einer Handlung oder Äußerung eines Organs der Studierendenschaft zu dem einzelnen Studenten ist, selbst wenn sie ein allgemeinpolitisches Thema betrifft, so gering dass jedenfalls von einem schweren Nachteil nicht gesprochen werden kann." Erstaunlich ist, dass sie die Frage offen lassen. Denken wir die Möglichkeit zu Ende: Wenn es diese Zurechnung gäbe, dann würde sie auch für hochschulpolitische Äußerungen gelten. Dann müsste auch eine Äußerung zu Studiengebühren - die nach herrschender Auffassung selbstverständlich zu den legitimen Aufgaben der Studierendenschaft gehört - allen zugerechnet werden. Das wäre aber unbestreitbar verfassungswidrig, weil es keine Rechtfertigung dafür geben kann, einem Individuum eine von ihm nicht geteilte Meinung von Rechts wegen aufzuzwingen. Fände diese Zurechnung statt, müsste das Mehrheitsprinzip zugunsten des Konsensprinzips aufgegeben werden. Und nicht nur innerhalb der Studierendenschaft.

Danach unterliegt die Studierendenschaft zwar immer noch der Rechtsaufsicht der Universität, in den 70er Jahren haben Rektoren auch Broschüren und Veranstaltungen verboten. Die Studierendenschaft der Humboldt-Uni hat sich in dem Verfahren aber auch auf einen Beschluss des Akademischen Senats (AS) zum Kosovo-Krieg berufen, in dem zunächst die Universitätsleitung aufgefordert wird, Diskussionsveranstaltungen zu politischen, juristischen, historischen oder ethischen Fragen des Konflikts durchzuführen. Dann heißt es: "Der AS erwartet, dass alle Gruppen der Universität gemeinsam die Verantwortung dafür übernehmen, dass auch Meinungen, die einem Teil der Öffentlichkeit nicht angenehm sind, ungestört geäußert werden können." Das Gericht meinte in der Anordnung: "Davon abgesehen, dass sich die Aufforderung des akademischen Senats ohnehin allein an die Hochschulleitung, nicht aber an die Antragsgegnerin [= die Studierendenschaft] richtete, lassen die Verlautbarungen der Antragsgegnerin gar keinen Bezug und keine Auseinandersetzung mit der an der Hochschule beabsichtigten wissenschaftlichen Aufbereitung des Themas erkennen." Vergessen wir, dass das Gericht die Erklärung des AS nicht zu Ende gelesen hat. Erinnern wir uns an das, was Inhalt der beiden mit "abgeurteilten" Sonderausgaben der Huch und der Unaufgefordert zum Kosovo-Krieg war: Die politischen, juristischen, historischen und ethischen Hintergründe des Krieges.

Zudem hat die Studierendenschaft in der Klageerwiderung versucht, eine "Erklärung gegen Fremdenfeindlichkeit" der Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten Berlins zu ihren Gunsten anzuführen. Dort heißt es: "Fremdenfeindlichkeit und rassistische Verhaltensmuster ... bedrohen die demokratische und zivile Substanz der Gesellschaft... Auch in den Hochschulen ist es erforderlich ... Tendenzen zum Ausweichen vor dem bedrohlichen Entwicklungen zu begegnen." Dazu verliert das Urteil kein Wort.

Die Aufgaben der verfassten Studierendenschaft

Seit Anfang der 90er haben mehrere Bundesländer die Hochschulgesetze geändert. In Berlin heißt es: "Die Studentenschaft hat die Belange der Studentinnen und Studenten in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern." Der Bezug zu den Aufgaben der Hochschule ist seit 1998 auch im HRG verankert. Was heißt das? Zu den Aufgaben der Hochschule gehört die Entwicklung der Wissenschaft. Der Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts, steht das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III GG) zu. Das ist eine seltene Ausnahme, grundsätzlich sind Grundrechte Abwehrrechte der Einzelnen gegen den Staat. Die Universität ist jedoch die Institution, über die die Mitglieder ihre individuelle Wissenschaftsfreiheit wahrnehmen. Zur Freiheit der Wissenschaft gehört auch das Recht, sich zu gesellschaftlichen Konsequenzen von theoretischen Erkenntnissen zu äußern: zur Atomkraft, zu Militärtechnik und da zweifellos auch Gesellschaftstheorien zur Wissenschaft gehören, eben auch zu deren Konsequenzen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass sich einzelne Studierende auf ihr Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit berufen können.1 Ob der Studierendenschaft als Körperschaft dieses Grundrecht zusteht, ist von den Gerichten nie entschieden worden. Allerdings vertrat das OVG Münster im April `97 die Ansicht, dass "eine inhaltlich-wertende Auseinandersetzung mit Gegenständen des Studienfaches" nicht zu den Aufgaben der Studierendenschaft gehört. Anlass war eine von der Fachschaft Geschichte der Uni Münster organisierte Gesprächsreihe mit ehemaligen Widerstandskämpfern und KZ-Häftlingen. In der juristischen Literatur wird auch die Ansicht vertreten, die Studierendenschaft sei gar nicht in der Lage, sich wissenschaftlich zu äußern. Weg von der Polemik: Weil sich Studierende auf die Wissenschaftsfreiheit berufen können, haben sie Mitbestimmungsrechte in den Gremien: im Konzil, im AS, in den Kommissionen und Fakultätsräten. Dort können Sie Einfluss auf Lehrpläne, Inhalte, Konzepte nehmen. In diesen Gremien sollen die verschiedenen Gruppeninteressen ausgetragen und miteinander vereinbart werden. Zwingende Voraussetzung dazu ist, dass es innerhalb der jeweiligen Gruppen Organe gibt, in denen sich ein Meinungs- und Willensbildungsprozess organisieren kann- die Organe der Studierendenschaft. Konsequenterweise müssen sie das Recht haben, alle Themen, zu denen sich studentische VertreterInnen in den Gremien äußern sollen und können auch zu diskutieren und sich eine Meinung dazu zu bilden. Selbstverständlich haben die studentischen VertreterInnen im AS bei dem Beschluss zum Kosovo-Krieg mitdiskutiert und abgestimmt, in legitimer Wahrnehmung ihres Grundrechts der Wissenschafts- und Lernfreiheit und in Repräsentation der Studierenden. Die Repräsentierten dürfen sich dazu in ihren Organen aber keine Meinung bilden. Dieses Konstrukt richtet sich selbst. Die Organe der Studierendenschaft sind für die Wahrnehmung der Wissenschafts- und Lernfreiheit unabdingbare Voraussetzung. Damit muss ihr diese Freiheit auch zustehen. Bevor der Maulkorb gegen die Bremer Studierendenschaft im Februar 99 erging, hatte Eberhard Schultz, Anwalt der Bremer Studierendenschaft (und auch der HUB) in der Klageerwiderung ausgeführt, dass "die Wissenschaftsfreiheit in ihrer Ausprägung der Lernfreiheit gerade auch solche Stellungnahmen schützt, die sich gegen politische und soziale Zustände wenden, welche tendenziell eine Bedrohung eben dieser Wissenschaftsfreiheit darstellen." Unter Berufung auf mehrere juristische Gutachten wies er darauf hin, dass Lernziele des Studiums auch Kritikfähigkeit, Sozialverhalten und Fähigkeit zur kontroversen Diskussion sind. Die dafür erforderlichen Verhaltensweisen müssen vom Grundrecht der Lernfreiheit geschützt sein. Das VG Bremen meinte, die Frage nach der Wissenschaftsfreiheit der Studierendenschaft könne dahinstehen, denn: "Die Grundrechtsfähigkeit von Körperschaften ist stets durch ihre Kompetenz begrenzt." Allerdings haben sie vergessen, dass die Kompetenz von Körperschaften immer im Licht ihrer Grundrechte auszulegen ist. Sie hätten, wie schon viele vor ihnen, die Frage eigentlich klären müssen.

Die Brückenschlagstheorie

Das einzige Zugeständnis der letzten Jahre war die Brückenschlagstheorie. Danach soll es erlaubt sein, von hochschulpolitischen Themen die Brücke zu schlagen zur "Allgemeinpolitik". Die Theorie hat für die Gerichte einen unschätzbaren Vorteil: Wann sie sie anwenden, wie deutlich der Hochschulbezug sein muss, und wie weit die Brücke geschlagen werden darf, liegt allein in der Hand der RichterInnen. Sie haben das nie konkretisiert. Mithilfe der Brückenschlagstheorie konnte dieselbe Kammer, die die Gespräche mit KZ-Häftlingen an der Uni Münster sanktioniert hat, ein Jahr später entscheiden, dass der Aufruf des AStA Münster zur Demonstration gegen eine NPD-Demo anlässlich der Wehrmachtsausstellung legitim ist. "Denn die Annahme, dass es bei der geplanten NPD-Demonstration zu einer Diffamierung wissenschaftlicher Auseinandersetzung ... kommen wird, ist nicht fernliegend." In der Münsteraner BürgerInnenschaft gab eine sehr breite Koalition zur Verhinderung der NPD-Demo. Wenige Monate später sanktionierte dieselbe Kammer die Mitwirkung der Studierendenschaft Münster an einer Anzeigenkampagne für das politische Mandat. Die Anzeige " Wir stehen für Antimilitarismus, wir wehren uns gegen Politik [...] die Rechtsextremismus Vorschub leistet...", stehe in keinem Zusammenhang mit der hochschulpolitischen Interessenvertretung. Mit der Brückenschlagstheorie können sich die Gerichte von den politischen Ambitionen der KlägerInnen unabhängig machen. Denn eigentlich können die, die den Beschluss erwirkt haben, allein die Politik der Studierendenschaft kontrollieren: Nur sie können nach eigener Auswahl dem Gericht weitere "Übertretungen" zwecks Verhängung von Ordnungsgeld vorlegen.

Was nun?

In NRW wurde 1997 das Universitätsgesetz geändert:" Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben [u.a. die Aufgabe, ... die politische Bildung ... ihrer Mitglieder zu fördern] Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemein gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen" Diese Diskussionen sind von den Verlautbarungen der Studierendenschaft deutlich abzugrenzen, VerfasserInnen sind zu jedem Beitrag zu benennen. Bisher hat noch kein Gericht sich mit der konkreten Auslegung dieses Satzes befasst. Im niedersächsischen Hochschulgesetz steht:" Die Studentenschaft kann auch zu allen Fragen Stellung nehmen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Sie unterrichtet die Hochschule und die Öffentlichkeit über ihre Arbeit." Bisher gab es keine Klagen in Niedersachsen. Es ist also nicht abzusehen, wie diese Formulierungen ausgelegt wird. Sie gesteht der Studierendenschaft im Grunde aber ein wissenschaftliches Mandat zu. Die juristischen Gutachterschlachten sind geschlagen. Die Rechtsprechung wird sich nur ändern, wenn man politisch etwas bewirkt hat. Die Betonung liegt auf "hat".

Verena Grundmann


  1. BVerfGE 55, S 37, 67 f.; E 35 S. 79, 125.zurück

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