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Impressum

Ausgabe 1/2005



Doctores Juris
oder: Wie sie lernten die Demokratie zu lieben
60 Jahre Befreiung vom Faschismus oder integrative Kontinuität

Impressum:

Die Verwendung alter bzw. neuer Rechtschreibung und geschlechtsneutraler Sprache obliegt der/dem jeweiligen AutorIn.

Redaktion: Ulrike, Marten, Lars, Lena, Verena, Micha II, Jörg
Layout: Micha II, Jan Oppenhäuser
Thanx to: v. Raven, d.w. Jörg
V.i.S.d.P: Michael Plöse & d.Redaktion
Redaktionsschluss: 26.06.2005

 

Editorial
Wir brauchen eine Führerin!



Recht und Politik

 


Angriff auf die Mitbestimmung

Wie mit EU-Recht das inländische Recht der Mitbestimmung dereguliert wird
                                                                                                
  von Johannes Heuschmid

Von der EU kommen immer wieder neue Rechtsvorschriften, die bundesgesetzliche Regelungen tangieren und zu Novellierungen Anlass geben. Dass diese nicht immer nur fortschrittlichen Inhalts sind, sondern auch zum konkreten Abbau bestehender Schutzrechte im Zeichen der neoliberalen Trendwende beitragen, soll am Beispiel der Erosion der Unternehmensmitbestimmung durch die Niederlassungsfreiheit verdeutlicht werden.



Hätte schlimmer kommen dürfen
Was die Privatautonomie der Mehrheitsgesellschaft von einem Antidiskriminierungsgesetz zu befürchten hat

                                                                                                    von Granny Weatherwax

Ab Juli 2005 sollte es in Deutschland ein Antidiskriminierungsgesetz (ADG) geben. Nichts Besonderes für viele andere Staaten, aber hierzulande ein Anlass für massive Polarisierung. Dass der Entwurf tatsächlich noch vor einer vorgezogenen Bundestagswahl Gesetz wird, ist angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Vermittlungsausschuss unwahrscheinlich. Ein Blick auf den aktuellen Entwurf empfiehlt sich jedoch für eine zukünftige Debatte, wenn der Schutz vor Diskriminierung nicht weiter zugunsten unternehmerischer Interessen verwässert werden soll.


Das Urteil im Fall Daschner

Ein mutiges Signal des Rechtsstaats gegen Folter?

                                                                                                      von Claus Förster

Am 20.12.2004 hat das Landgericht Frankfurt am Main das Urteil im so genannten Fall Daschner verkündet. Darin wurde E, der Leiter des Unterabschnitts „Allgemeines Ermittlungen“ der Frankfurter Polizei, der Nötigung im Amt für schuldig befunden. Hierfür wurde die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen vorbehalten – quasi eine „Geldstrafe auf Bewährung“. Ein Kommentar...




Neuanfang vs. Kontinuität

 


Der Zeitenwandel und die deutsche Justiz

Die (un)heimliche Tradition der deutschen Justiz

                                                                                                      von Karl Richter

Es ist ein wenig wie bei der Werbung für einen bekannten Haarfestiger... Was auch geschieht, die Frisur sitzt und die deutsche Justiz ist gegen einen Wandel resistent. Bismarck hat die deutsche Justiz „auf Linie“ gebracht. In Treue und Pflichtgefühl für das Vaterland wurde sie zur wirksamen Waffe im Klassenkampf geschmiedet. Im Wandel der Zeit trat die Weimarer Republik an die Stelle des Kaiserreichs. Die deutsche Justiz hielt stand und blieb, was sie war: reaktionär und demokratiefeindlich.



Wären die Juristen wirklich Positivisten gewesen, hätten sie sich vielem verweigert
Zur Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Justiz

                                                                                Interview mit Prof. Hubert Rottleuthner

Konnten oder wollten die gleichgeschalteten Juristen im nationalsozialistischen Deutschland nicht anders? – Hubert Rottleuthner beschäftigt sich als Professor für Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung schwerpunktmäßig mit der Forschung zu Juristen und Recht im Nationalsozialismus. Mit ihm sprach das freischüßler über Ursachen für die Konformität des Juristenstandes, personelle und rechtliche Kontinuitäten bis heute in Rechtspflege, Verwaltung und Lehre sowie den Umgang mit diesen „Altlasten“ im Nachkriegsdeutschland und universitären Lehrbetrieb.


Wo kein Wille ist, ist auch kein Weg
Über den leichtfertigen Umgang mit Art. 139 GG

                                                                                                      von Lars Winkler

[Art. 139 GG] – Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.



Juristenbiographie: Dr. Werner Best
„Die Polizei als Arzt des deutschen Volkskörpers“

                                                                                                      von Micha Plöse

In den personenorientierten Darstellungen des Nationalsozialismus findet man Werner Best (1903-1989) allenfalls als Statisten wieder. Als spiritus rector der Gestapo prägte er dennoch das in der Kombination von rücksichtsloser Radikalität und sachlicher Rationalität geprägte Bild des Nazi(juristen) wie kaum anderere. Nicht zuletzt deswegen, weil er durch seine Personalpolitik in den Sicherheitsdiensten für die Ausbildung einer für die SS bezeichnenden Funktionselite maßgeblich war, die über das Jahr 1945 hinaus ihren Einfluss auf die Bundesrepublik geltend zu machen verstand. Deren Qualität, wirklich alle Maßnahmen des Staates noch bürokratisch, formal-legal erscheinen zu lassen, wurden auch bei der erneuten KommunistInnenverfolgung seit 1950 in der BRD zu schätzen gewusst.


Carl Schmitt – eine deutsche Frage als Gestalt

Wege und Umwege einer Theorie- und Rezeptionsgeschichte
                                                                                                      von Olaf Braun

Schärfster Kritiker des Weimarer Parlamentarismus, Kronjurist des „Dritten Reichs“, Vater der Verfassungsväter – die Beinamen, die Carl Schmitt gegeben worden sind, sind zahlreich und betonen seinen jeweiligen Einfluß in den verschiedenen Regierungssystemen, in denen er publiziert hat. Auch wenn seine tatsächliche Wirkung teilweise fraglich ist, hält das Interesse an seinen Schriften – auch von linker Seite – nach wie vor an. Warum eigentlich?




Wissenschaft als Therapie
Ernst Fraenkels „Der Doppelstaat“ wiedergelesen
                                                                                                      von Hauke Schüler

Bekannt wurde der Jurist durch politikwissenschaftliche Arbeiten. „Der Doppelstaat“ kann jedoch als sein Hauptwerk bezeichnet werden. Bis zu seiner Emigration 1938 entstand die Urform dieses Werks. Er erlebte die Realität des faschistischen Staates unmittelbar mit, daher konnte er aus einer Vielzahl von politischen, administrativen und judikativen Vorgängen typische Beispiele herausgreifen und an ihnen exemplarisch die Funktionsweise des nationalsozialistischen Regimes beschreiben. Seine These: Dessen Herrschaftssystem besteht aus zwei Teilen – dem Normenstaat und dem Maßnahmenstaat.




Deutschland im Nationalsozialismus –
Totalitärer Staat, Nicht-Staat oder Doppelstaat?

Franz Neumanns Analyse „Behemoth“ im Vergleich mit Fraenkels „Doppelstaat“ und totalitären Konzepten
                                                                                                      von Ulrike Müller

War der NS-Staat ein Staat oder eine „Bande, deren Anführer ständig gezwungen sind, sich nach Streitigkeiten wieder zu vertragen“? Letzteres konstatierte der deutsche Rechtssoziologe Neumann 1942. Seine Untersuchung „Behemoth“ stellt ein frühes Standartwerk zum nationalsozialistischen Deutschland dar, dass an Aktualität nicht verloren hat.




Uni im Recht

 


„Für Zirkus sind wir nicht zuständig“

Die Verfassungskommission legt ihren Entwurf für eine neue Verfassung der HU vor

                                                                                   von Eva Fuchslocher & Micha Plöse

„Kurz, knapp und dunkel – so sollte eine Verfassung sein,“ sprach die Verfassungskommission und legte Ende Mai das Ergebnis ihrer Arbeit vor, an dem sie seit Oktober 2004 in über 80 Sitzungsstunden gearbeitet hatte. Tatsächlich enthält die über 60-seitige Synopse1 ihres Entwurfs jedoch eine umfangreiche Kommentierung und zahlreiche Anregungen, die alles andere als verschleiernd sind. Damit versucht die Kommission, die über die Jahre aufgeworfenen Probleme und Konfrontationen zwischen den verschiedenen Organen und Gremien der Universität zu klären. Durchaus zu Gunsten aller Beteiligten, meinen zumindest die studentischen Kommissionsmitglieder in diesem Beitrag. Ein Bericht aus dem Dunstkreis der Kompromisse . . .



„Von Überdruss kann keine Rede sein!“
Ein Interview mit der neuen Vizepräsidentin für Lehre an der HU, Prof. Susanne Baer

Prof. Baer studierte Rechts- und Politikwissenschaft an der FU, war bis 1993 wiss. Mitarbeiterin an der University of Michigan und promovierte 1995 zu dem Thema „Würde oder Gleichheit?“. Seit dem ist sie an der der HU tätig, wo sie 2002 zur Professorin für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien berufen wurde. Nun wird sie Vizepräsidentin. Wir sprachen mit ihr über ihr Amtsverständnis, die „P-Frage“, Studiengebühren und Gerechtigkeit.




Rubriken

 


Warum sind Gänse dumm?
Fabel zum 25. Geburtstag des RAV von Christian Bommarius

Christian Bommarius geb. 1958 in Frankfurt a.M., studierte Rechts- und Literaturwissenschaften in Bonn und Hamburg. 1987-1997 rechtspolitischer dpa-Korrespondent bei den Bundesgerichten. Seit 1997 Leit. Redakteur der Berliner Zeitung für Innen- und Rechtspolitik. Der Text wurde am 8.10.04 auf der RAV-Geburtstagsfeier unter dem Motto „Recht und Rechtspolitik im Zeitalter von Globalisierung und Terror – Der permanente Ausnahmezustand“ vorgetragen.



Zur Kenntnis gelangt

LeserInnenbriefe




Rezensionen: Recht und Unrecht

Bibliothek dialektischer Grundbegriffe von Hermann Klenner
                                                                                                      von Wilko Bauer

Hermann Klenner nimmt in seinem im transcript Verlag erschienen Büchlein den Leser mit auf seinen Gewaltritt durch das „who-is-who“ und „was-ist-was“ der Rechtsphilosophie. Kaum ein klassischer Autor, der nicht in einer seiner Kernaussagen angeführt wird, und kaum ein Gebiet, das RechtsphilosophInnen und -theoretikerInnen beackern, das nicht zügig durchmessen wird. Aber wo steht der/die etwas durchgeschüttelte LeserIn nach der Lektüre der knapp 44 Seiten von „Recht und Unrecht“?


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