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Gesellschaftliche Kritik verbannen

Der Rechtsradikalismus und seine Bekämpfung war das beherrschende Thema im diesjährigen Sommerloch. Aber dabei bleibt es nicht aus, dass auf der Woge breiter Zustimmung zu Maßnahmen gegen neofaschistische Propaganda der Polizeistaat noch weiter ausgebaut und die Grundrechte noch mehr ausgehöhlt werden sollen. Konkret sind damit die Pläne des Berliner Innensenators, Eckart Werthebach (CDU) und der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zur Verschärfung des Versammlungsrechts gemeint. Anlass dafür sind die NPD-Demonstrationen, die am 29. Januar und 12. März diesen Jahres am Brandenburger Tor stattfanden.

So fordern Innensenator Werthebach und seine Parteifreunde von der Bundestagsfraktion einhellig, die Verbotsmöglichkeiten für Demonstrationen zu erweitern und die befriedeten Bezirke auszudehnen.

Nach den Vorstellungen der CDU/CSU sollen die befriedeten Bezirke, die bereits für den Bundestag und andere Verfassungsorgane des Bundes existieren,1 auf öffentliche Einrichtungen und Örtlichkeiten, "die von ganz herausgehobener gesamtstaatlicher, nationaler wie historischer Bedeutung sind"“ausgedehnt werden.2 Dazu zählen nach Vorstellung der CDU/CSU unter anderem das Brandenburger Tor, das künftige Holocaust-Mahnmal, die Neue Wache und die Gedenkstätte des ehemaligen KZ Sachsenhausens.

Bannmeile...

Nach der geltenden Rechtslage braucht mensch für Demonstrationen, die in den "befriedeten Bezirken" (auch Bannkreise genannt) um den Bundestag, den Bundesrat und das BVerfG herum stattfinden sollen, eine Erlaubnis des Bundesinnenministeriums (§ 5 BefBezG). Zwar garantiert Art. 8 GG, sich ohne Erlaubnis zu versammeln, jedoch kann dieses Recht gem. Absatz 2 durch Gesetz eingeschränkt werden, was mit dem BefBezG geschieht.

Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit ist aber nur dann verfassungsgemäß, wenn sie dem Schutz eines gleichwertigen Rechtsgutes dient.3 Gleichwertig bedeutet, dass sich das Rechtsgut nach dem Prinzip des Vorrangs der Verfassung aus dem Grundgesetz herleiten lassen muss. Die generelle Erlaubnispflicht für Versammlungen in den Bannkreisen ist nur verhältnismäßig, wenn sie die ungestörte Gesetzgebungsarbeit von Bundestag und -rat sowie die Tätigkeit des BVerfG gewährleisten soll. Darunter ist konkret sowohl der Schutz vor körperlichen Übergriffen auf Mitglieder und Gebäude der Gesetzgebungsorgane sowie des BVerfG, als auch die Gewährleistung des freien Zuganges zu deren Gebäuden zu verstehen.4 Dieser Schutzzweck lässt sich aus dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 I GG) ableiten, da durch Bundestag, Bundesrat und BVerfG als besondere Organe der Gesetzgebung und Rechtsprechung das Volk die Staatsgewalt ausübt (theoretisch zumindest...).

Das BefBezG erfüllt die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit insofern, dass die Versammlungen und Aufzüge zugelassen werden müssen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Tätigkeit des Bundestages, seiner Fraktionen, des Bundesrates und des BVerfG sowie ihrer Organe und Gremien oder der freie Zugang zu ihren Gebäuden nicht beeinträchtigt wird (§ 5 I BefBezG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn keine der o. g. Stellen am Tage der Kundgebung oder der Demonstration tagt oder Sitzungen abhält.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion dagegen strebt an, dass "Demonstrationen, die zu der gesamtstaatlichen Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen und Örtlichkeiten (Brandenburger Tor etc. - Anm. d. A.) erkennbar in Widerspruch stehen und damit das Ansehen Deutschlands beschädigen, von vornherein zu untersagen" seien.5

Nun wird mensch schwerlich behaupten können, dass solche Orte und Einrichtungen, sowie deren "gesamtstaatliche Bedeutung" als ein der Versammlungsfreiheit gleichwertiges Rechtsgut von Verfassungsrang angesehen werden können.

So schwer es auch fällt, Faschisten durchs Brandenburger Tor oder am zukünftigen Holocaust-Mahnmal demonstrieren zu sehen - eine Beschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit durch Bannmeilen zum Schutze der "überragend nationalen und historischen Bedeutung" solcher Orte ist unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig.

...und das Versammlungsverbot

Ähnlich verhält es sich mit der Verbotsmöglichkeit nach § 15 VersammlG: Bisher kann eine Demonstration gem. 15 VersammlG nur dann verboten werden, wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet. Das heißt konkret, wenn zu befürchten ist, dass von ihr Straftaten ausgehen.

Nach den Vorstellungen der CDU/CSU soll jedoch ein Verbot schon "bei Gefahr einer nachhaltigen Beschädigung außenpolitischer Belange oder anderer erheblichen Interessen" der BRD möglich sein.6

Das Problem dabei ist auch in diesem Fall, dass "außenpolitische Belange" oder "andere erhebliche Interessen" keine der Versammlungsfreiheit gleichwertigen Rechtsgüter von Verfassungsrang sind, deren Schutz eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit rechtfertigen würde.7 Im Gegenteil muss sich ein demokratischer Staat sogar gefallen lassen, dass Menschen durch ihre Grund-rechtsausübung die außenpolitischen Interessen "beschädigen", so z. B. wenn Menschen gegen die drohende Hinrichtung von Mumia Abu Jamal vor der US-Botschaft demonstrieren und der "Verbündete" USA dadurch eventuell verärgert würde.

Geradezu lächerlich ist die Begründung von Innensenator Werthebach, bisher sei das Verbot von NPD-Demonstrationen nicht möglich gewesen, weil eine begründete Prognose darüber, dass von diesen Demonstrationen Straftaten ausgehen könnten, regelmäßig nicht möglich sei.8 Dass die Senatsinnenverwaltung bislang mit ihren Verbotsverfügungen vor den Verwaltungsgerichten scheiterte, liegt eher daran, dass sie diese mit "polizeilichem Notstand"“wegen der angeblichen Gefahr gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen "Links- und Rechtsextremisten"“begründete und damit eine Gleichsetzung der Neonazis mit gegen sie protestierenden AntifaschistInnen betrieb.

Der "polizeiliche Notstand", der ein Verbot gem. § 15 VersG rechtfertigen könnte, tritt ein, wenn eine unmittelbare Gefahr besteht, die von der Berliner Polizei unter Aufbietung all ihrer Kräfte und notfalls unter Heranziehung von Polizeikräften benachbarter Bundesländer nicht abgewendet werden könnte. Diese Voraussetzungen zeigen schon, dass das Eintreten des polizeilichen Notstandes als "kaum vorstellbar" gilt.9

Konsum wichtiger als Demofreiheit?

Im Oktober 1999 hörte sich die Begründung Werthebachs für eine Einschràn!ung der Versammlungsfreiheit noch etwas anders an. Damals forderte Werthebach eine Beschränkung, weil "die freie Entfaltung der großen Mehrheit der Bevölkerung"“ und der Touristen in Berlin "zunehmend durch eine exzessive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit durch Minderheiten immer öfter ausgeschlossen wird".10 Das offenbart, worum es Werthebach in Wirklichkeit geht: das für die Demokratie unabdingbare und gerade für gesellschaftliche Minderheiten bedeutsame Grundrecht11 der Versammlungsfreiheit soll zu Gunsten des "Rechts" auf ungehemmten Konsum eingeschränkt werden! Damit reiht sich die geplante Verschärfung des Versammlungsrechts in die lange Liste von Maßnahmen zur Privatisierung des öffentlichen Raumes und damit einhergehenden Ausgrenzung von als "Randgruppen" stigmatisierten Minderheiten.12

Die Bekämpfung des Neofaschismus mit den Mitteln des Rechts ist ohne Zweifel legitim und notwendig, aber sie darf nicht dadurch erfolgen, dass den Behörden mittels verfassungsrechtlich nicht fundierter und völlig unbestimmter Begriffe die Möglichkeit in die Hand gegeben wird, jegliche Kritik an gesellschaftlichen Zuständen zu unterdrücken.



Es wäre nur eine Frage der Zeit, bis diese Maßnahmen auch gegen Links angewendet werden. Erinnert sei da nur an die Gedenkfeier zum 50. Jahrestag der Befreiung des KZ Sachsenhausens 1995, als die Polizei anreisenden Anti-faschistInnen Platzverweise erteilte bzw. sie in Gewahrsam nahm.13 Warum sollten in Zukunft linke Demonstrationen gegen den offiziellen Geschichtsrevisionismus an vergleichbaren Orten nicht mit der Begründung verboten werden, sie stehen zur "gesamtstaatlichen Bedeutung" dieser Orte "in erkennbarem Widerspruch"?

Zur Bekämpfung des Neofaschismus stehen schon jetzt ausreichend Mittel zur Verfügung, die gerade als Konsequenz aus zwölf Jahren Nazidiktatur in das Grundgesetz aufgenommen wurden. Dazu gehören die Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG) sowie die Möglichkeiten für ein Verbot verfassungswidriger Vereinigungen und Parteien (Art. 9 II bzw. 21 II GG).

Die Bundestagsfraktion der Unionsparteien hat eine Gesetzesinitiative nach der Sommerpause zur Durchsetzung ihrer Forderungen angekündigt. Werthebach plant, im Herbst der Innenministerkonferenz einen Gesetzesvorschlag vorzulegen und ihn mit Bundesinnenminister Schily abzustimmen. Es ist zu befürchten, dass sie damit Erfolg haben, da die Berliner SPD und Schily Zustimmung zu entsprechenden Plänen signalisiert haben.

Ernst Eisler


  1. vgl. Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes, BefBezG (BGBl. I 1999, S. 1818).

  2. Pressemitteilung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion v. 8.8.2000 (www.cducsu.bundestag.de/texte/bosb19i.htm).

  3. BVerfGE 69, 315 (348f.).

  4. Breitbach, NVwZ 1988, S. 584ff. Die h.M. betrachtet als Schutzgut auch die Entschlussfreiheit der Abgeordneten vor dem „Druck der Straße. Das widerspricht aber eindeutig der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die Demokratie, die voraussetzt, dass durch Demonstrationen der politische Willensbildungsprozess beeinflusst werden kann.

  5. CDU/CSU-Fraktion, den 8.8.2000.

  6. Pressemitteilung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 8.8.2000.

  7. so auch OVG Berlin zum - gescheiterten - Verbot der NPD-Demo am 12.3.2000; zit. nach: Neues Deutschland, 14.3.00, S. 17.

  8. www.Berlin.de/home/Land/SenInn/Presse/52_00/

  9. Ridder/Breitbach/Rühl/Stein-meier, VersammlR; § 15 Rn. 140.

  10. www.Berlin.de/home/Land/SenInn/Presse/155_99/

  11. BVerfGE 69, 315ff.

  12. zur Problematik allgemein: Wem gehört die Stadt? In: freischüssler 3/1999 u. 1/2000.

  13. junge Welt, 25.4.1995, S. 1.

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