akj



Home

Aktuell

Erklärungen

das
freischüßler

      Ausgabe 1/99
     
Ausgabe 2/99
     
Ausgabe 3/99
     
Ausgabe 1/00
     
Ausgabe 2/00
     
Ausgabe 3/00
     
Ausgabe 1/01
      Ausgabe 2/01
     
Ausgabe 1/02
     
Ausgabe 1/03

      Ausgabe 2/03
      Ausgabe 1/04

      Ausgabe 1/05

      Ersti-Heft

Vorträge

Projekte

Seminare

Links

Impressum



Prostitution und Recht:
Ein Hintergrundbericht

Die Entwicklung der heutigen Rechtssituation in der BRD



In einem Hintergrundbericht aus juristischem Blickwinkel können nicht alle Aspekte dieser gesellschaftlichen Problematik beleuchtet werden. Insbesondere kommt hierbei eine notwendige Unterscheidung zwischen freiwilliger und erzwungener Prostitution zu kurz. Letztere ist Vergewaltigung und kann noch weniger als Prostitution überhaupt isoliert aus einem juristisch-ökonomischen Blickwinkel betrachhtet werden. Daher wird sich folgend auf historische und arbeitsrechtliche Aspekte begrenzt.



Die geläufigen Argumente, daß es Prostitution zu allen Zeiten gegeben hat, oder, daß sie ”das älteste Gewerbe der Welt” sind, sind schlichtweg falsch. Die Prostitution gibt es, seitdem sexuelle Dienste in einem Tauschverhältnis mit anderen Gütern oder Geld stehen. Ohne Tauschverhältnis also keine Prostitution. Beispielsweise die Sklavin, mit der sexuelle Dienste vollzogen werden, ist zwar ein sexuell mißbrauchter Mensch, aber keine Prostituierte. Friedrich Engels deutet auf diesen Unterschied hin: “[G]ewerbsmäßige Prostitution freier Frauen neben der erzwungenen Preisgebung der Sklavin” entsteht als “notwendiges Korrelat” zum Auftreten der Lohnarbeit “mit dem Aufkommen der Eigentumsverschiedenheit”.

Die Erkenntnis der Eigentumsverschiedenheit zwischen vorübergehend gekauften Prostituierten und Sklavinnen (Gefangene, Verschleppte, u.a.) ist insofern wichtig, als daß ein enger Begriff der/des Prostituierten als ArbeiterIn daraus entwickelt werden kann. Die Geschichte der Prostitution kann in diesem Sinne primär als die Geschichte einer Berufsgruppe gesehen werden, die unter konkret-historischen Bedingungen arbeiten und leben müssen.


Entwicklung der kapitalistischen Regulierungssysteme der Prostitution

Nach einer fast zweihundertjährigen Repressionswelle gegen die Prostitution im Mitteleuropa blühte sie Mitte des 19. Jahrhunderts wieder auf. Dieser gesellschaftliche Wandel wurde vor allem auf Grund der Bevölkerungsexplosion in den Großstädten und der Armutszustände vieler in jenen Städten vorangetrieben. Eine Implosion der spätmittelalterlichen Kontrollmecha-nismen gegen die Prostitution fand statt und der Verkauf sexueller Dienste wurde zur Massenerscheinung.

Demzufolge trat die Prostitution im Gegensatz zum Mittelalter überall in den Großstädten auf: Prostituierte boten ihre Dienste vor allem an den Orten an, wo große Menschenmengen zum Zweck des Konsums und des Vergnügens zusammenkamen, und zwar vor allem auf der Straße und in den Geschäfts- und Verkehrszentren der großen Städte.

Mit der Entwicklung der Großstadtprostitution erschien zudem erstmals der für die moderne Prostitution wichtige, privatwirtschaftliche Zuhälter, der gegen Ende des 19. Jahrhunderts die sogenannte freie Prostitution und insbesondere die Straßenprostitution kontrollierte und ausbeutete.

Durch den Strukturwandel der bürgerlichen Gesellschaft im späten 19. Jahrhundert wurde die Prostitution zunehmend wieder mit einer staatlichen Kontrolle und einer rechtlichen Reglementierung konfrontiert. Die öffentliche Macht, in der Form einer modernen Polizei, entwickelte sich ebenfalls ab diesem Zeitpunkt hin zu einem umfassenden gesellschaftlichen Kontrollorgan. Dadurch wurden Prostituierte einer rechtlichen und polizeilichen Reglementierung unterworfen, wobei die Prostitution an sich in ihrer Massenhaftigkeit nicht mehr obrigkeitlich zu kontrollieren war. Demzufolge orientierte sich die Reglementierung auf die gesundheitliche Kontrolle und versuchte vor allem, die sichtbaren Auswüchse der Prostitution in allen Bereichen der Großstädte zu verhindern.

Die Übernahme der gesundheitlichen Kontrolle der Prostitution durch staatliche Organe lief parallel zur Entwicklung des Staates hin zum Reglementeur zwischen ProduzentInnen und KonsumentInnen im Geschäftsleben. “Das hieße im Zusammenhang der Prostitution,” schreibt die Gesellschaftswissenschaftlerin Regina Schulte, “daß diese öffentliche Macht z.B. die gesundheitliche Kontrolle der prostituierten Frauen im Interesse der Käufer zu übernehmen hätte. Hier drückt sich ein positives Interesse an einwandfreier Ware, nicht nur das der Verhinderung von gesundheitlichen Schäden aus.”

Hinzu kam erneut eine kleine Repressionswelle gegen die Prostitution ab 1900. Die sogenannte lex Heinze, zurückgehend auf einen Mordprozeß, indem die Zuhälterei und Prostitution eine Rolle spielte, wurde 1900 auf Grund eines Erlasses Kaiser Wilhelm II. verabschiedet und diente als Auftakt für eine Verschärfung der Gesetze gegen die Prostitution im Deutschen Reich.

Prostitution in der deutschen Gesellschaft ab 1927

1927 kam es zu einem bis heute nachhaltig wirkenden, deutlichen Paradigmenwechsel in der rechtlichen Behandlung der Prostitution durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten (GeschlkrG). Dieses Gesetz – und die dazugehörigen Änderungen des Reichsstrafgesetzbuchs – schaffte die direkte Strafbarkeit der Prostitution zum großen Teil ab, zugunsten einer gesundheitspolitischen und polizeilichen Regulierung. Auch, wie beim lex Heinze, gab es hier den Versuch, Zuhälter zu entmachten.

1933 wurden die 1927 errungenen Fortschritte wieder rückgängig gemacht. Vor allem wurde die Straßenprosti-tution bekämpft und jegliches Werben verboten. Prostituierte wurden verfolgt und oftmals in Arbeitshäuser und später in Konzentrationslager gebracht sowie teilweise auch zwangssterilisiert. 1939 wurden alle Orte der Prostitution gänzlich verboten. Jedoch ab dem Kriegsbeginn wurden Bordelle vor allem für Frontsoldaten wieder eröffnet. Frauen wurden teils auch zwangsweise verpflichtet, dort zu arbeiten.

Nach der Befreiung 1945 gewann die Prostitution wieder an Öffentlichkeit und ist aus unterschiedlichen Gründen – nicht zuletzt durch die Befreiungsstreitkräfte und die Armutszustände im Land – stark angestiegen.

1953 wurde das GeschlkrG von 1927 in revidierter Fassung vom Bundestag verabschiedet. Dieses Gesetz, obwohl in manchen Punkten nicht so liberal wie das aus dem Jahr 1927, zeigte die grundsätzliche Bereitschaft der bundesdeutschen Politik, die Art der Kontrolle und der Reglementierung der Prostitution, die vor dem Nationalsozialismus verabschiedet wurde, weiter zu implementieren.

In den 50er und 60er Jahren gab es in allen großen Städten der Bundesrepublik verschiedenste Formen der Prostitution, vom einfachen bordellähnlichem Betrieb bis hin zu Edelprostitution, Callgirlorganisationen und Vermittlungszentralen. Auch die Straßenprostitution blühte wieder auf und eine neue Form der Prostitution, die Autoprostitution, entwickelte sich. Ebenso mit der sogenannten ”Automobilisierung” der Gesellschaft in den fünfziger und sechziger Jahren änderte sich zum ersten Mal die Prostitution auf dem Lande maßgeblich. Es entwickelte sich eine rege Prostitutionswelle in ländlichen Gebieten der Bundesrepublik.

In den 60er und 70er Jahren kam es zu einem Aufschwung des Gewerbes. Insbesondere die in den 70er Jahren begonnene Vermarktung der Sexualität als Ware und die vollständige Etablierung der Konsumgesellschaft gab der Prostitution wieder den Anschein einer Massenhaftigkeit, ähnlich wie zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Das Geschäft mit der Prostitution ist allerdings wie jedes andere Geschäft von der allgemeinen ökonomischen Lage abhängig: Ende der 70er Jahre erfolgte in Rezessionszeiten eine Stagnation der Nachfrage nach dem Erwerb sexueller Dienste. Hierauf reagierten BordellbesitzerInnen und ZuhälterInnen mit einer Umstellung der “Angebotspalette”; die Zubilligung perverser Praktiken, ein allgemeiner Preisverfall und das Anbieten von ausländischen Prostituierten gehörten dazu.

Mit dem Auftreten von AIDS in den 80er Jahren erfuhr die Prostitution – wie mit der Verbreitung von Syphilis – eine Periode der strengeren Reglementierung. Aus diesem Grund läßt sich ein Abtauchen Prostituierter zurück in die heimliche Prostitution beobachten.

Die heutige Gesetzeslage

Die aktuelle bundesrepublikanische Rechtslage hinsichtlich der Prostitution ist mannigfaltig und verstreut über viele Rechtsgebiete: insbesondere im Strafrecht, aber auch im sonstigen öffentlichen und bürgerlichen Recht wird die Prostitution gesetzlich geregelt.

Symptomatisch für die rechtliche Behandlung der Prostitution ist eine offensichtliche Scheu vor Gesetzgebung, die die Prostitution betrifft. Die Rechtsgebiete, in denen ein strafrechtlicher oder kontrollierender Charakter gegenüber der Prostitution hervorgehoben wird, sind zwar durch deutlicher ausformulierte Gesetze gefüllt als solche, die den (fehlenden) Schutzcharakter der Prostituierten definieren, aber insgesamt wird die Prostitution oftmals durch die einzelnen Behörden und Ämter ohne konkrete Gesetzesgrundlagen reglementiert und kontrolliert. Demzufolge wird die Rechtslage der Prostitution – das Strafrecht ausgenommen – hauptsächlich durch Verfassungs- und Verwaltungs-gerichtsurteile mit Inhalt gefüllt.

Generell ist die heutige Rechtslage durch eine umfassende Diskriminierung von Prostituierten gekennzeichnet. Die Rechtsanwältin Margarethe von Galen faßt diese Diskriminierung zutreffend zusammen: “Die heutige Rechtslage wird von dem Verdikt der Sittenwidrigkeit und dem Verdikt der Gemeinschaftsschädlichkeit geprägt”. Dieses Verdikt führt dazu, daß Prostituierte gesellschaftlich ausgegrenzt werden und oft in kriminelle Milieus und/oder in Armut hineingeraten. Es trifft aber keineswegs die sogenannten FreierInnen, da diese von gesetzlicher Kontrolle nicht betroffen werden.

Der fehlende verfassungsrechtliche Schutz des Berufs der Prostitution dient dazu, Prostituierten ein normales Berufsleben zu versagen. Sie sind gegenüber Behörden, Ämtern und KundInnen – sowie Zuhältern, WirtschafterInnen und illegalen ArbeitgeberInnen – rechtlich fast ohnmächtig. Darüber hinaus wird die Teilnahme an den sozialen Errungenschaften, wie der Kranken-, Renten- und Sozialversicherung, erschwert oder unmöglich gemacht. Prostituierte in der Bundesrepublik zu sein, heißt, berufstätig zu sein, ohne die Rechte und Privilegien, die dazu gehören, zu besitzen.

Noch schwieriger ist die rechtliche Situation in Hinblick auf das AusländerInnenrecht. Obwohl die Nachfrage für “exotische” Frauen offensichtlich in der Bundesrepublik existiert, werden ausländischen Frauen, die der Prostitution nachgehen, nicht nur die oben genannten Rechten versagt, sondern sie leben konstant auch unter der Androhung, ihre Aufenthaltsgenehmigungen zu verlieren und gegebenenfalls nach Monaten in Abschiebehaft auch abgeschoben zu werden. Dies führt dazu, daß MigrantInnenprostituierte – auch wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen – in die Illegalität gedrängt werden.

Diese Situation stellt einen für die Bundesrepublik typischen Vorgang gegen illegali-sierte ausländische Menschen dar. Judith Rosner, Politologin und Mitarbeiterin von agrisra e.V. (Arbeitsgemeinschaft gegen internationale sexuelle und rassistische Ausbeutung) beschreibt die staatliche Verfolgung von ausländischen SexarbeiterInnen so: “Das Vorgehen der Staatsgewalt [gegen ausländische Prostituierte] ist ein weiterer Baustein zur Verfolgung illegalisierter Menschen, der sich paßgerecht in eine allgemeine Hetze gegen Menschen ohne Papiere einreiht. Mehr und mehr Personenkreise werden dazu angestachelt und genötigt, mit an der Verfolgung und an der Denunziation, an dem Aushungern von Menschen ohne Papiere zu arbeiten.” So sind MigrantInnenprostituierte besondere Opfer der staatlichen Verfolgung von illegalisierten AusländerInnen.

Zudem ist zu betonen, daß die generelle Illegalisierung ausländischer Prostituierter zu einer erhöhten Mobilität jener führt – oft werden sie von ZuhälterInnen von Ort zu Ort gebracht oder verschleppt. Diese Situation führt auch generell zu Schwierigkeiten des polizeilichen oder sonstigen Auseinanderhaltens von mehr oder minder “einwilligenden” ausländischen Prostituierten und verschleppten SexsklavInnen im Rahmen des Menschenhandels.


Prostitutiertenbewegungen und neues Prostituiertengesetz

Auf dem fünften Prostituiertenkongreß 1987 in Berlin verabschiedeten die Kongreßteilnehmerinnen die folgenden Forderungen:


  • die Gleichberechtigung für Prostituierte;

  • die Anerkennung der Prostitution als Beruf;

  • die Aufnahme in die gesetzliche Sozialversicherung (z.B. Krankenkasse, Arbeitslosen­versicherung, Sozialhilfe, Altersversorgung);

  • die sofortige Einstellung aller Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen verbotener Prostitution und Verstoß gegen die Sperrgebietsverordnung;

  • die Aufhebung des Verbots gegen die Werbung für Prostitution;

  • die Aufhebung jeglicher Registrierung, Reglementierung, Kontrolle und Speicherung in Dateien der Polizei, des Landes und des Bundeskriminalamtes;

  • die Abschaffung der erkennungsdienstlichen Behandlung;

  • die Einhaltung der Unverletzlichkeit der Person und der Wohnung durch die Polizei;

  • die Aufhebung der Nachweispflicht gegenüber Behörden bei Beendigung der Prostitutionstätigkeit;

  • das Ende der Diskriminierung von Ex-Prostituierten im Geschäfts-, Berufs- und Privatleben;

  • das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung;

  • das Ende der Diskriminierung von Prostituierten bei Gerichtsverfahren, z.B. Vergewaltigungsprozessen;

  • die Überprüfung von Moralvorstellung, z.B. Doppelmoral, das Hinterfragen der rechtlichen Begriffe der Sittenwidrigkeit und der gewerblichen Unzucht;

  • die staatliche Unterstützung von Prostituierten-Selbsthilfegruppen

  • staatliche Maßnahmen zur Aufklärung über ‚Safer-Sex’, besonders für Männer; und

  • die staatliche Förderung für Frauen, die aus der Prostitution aussteigen wollen, d.h. gegebenenfalls Umschulungsfonds, Wohnungshilfen, Drogentherapie, Arbeitsver-mittlung, u.a.


Diese Forderungen werden immer wieder von Prostituiertenorganisationen gestellt. Beispielsweise wurden ähnliche Forderungen 2000 beim KultHurFestival in Berlin verabschiedet. Insbesondere sind das Aktionsbündnis Pro Prostitution und Hydra e.V. an politischer Lobbyarbeit beteiligt.

Seit neuestem wird auf die Situation ausländischer Prostituierter vermehrt aufmerksam gemacht und es werden Forderungen gestellt, beispielsweise die Anerkennung von Prostitution als berufliche Tätigkeit im Ausländergesetz in Form einer Green Card für ausländische Prostituierte.

Letztendlich stoßen aber diese Forderungen noch auf nur wenig direkte Aufmerksamkeit durch die politischen Parteien, obgleich 1998 die SPD und die Grünen einen Gesetzesentwurf, der Teile dieser Forderungen beinhaltet, in den Bundestag eingebracht haben und die Grünen mehrfach in den 90er Jahren Gesetzesinitiativen in Bundestag und Landtagen hierzu gestellt haben. Den oben genannten Forderungen steht die PDS mit ihrem Ende 2000 eingebrachten Gesetzesentwurf am nächsten. Dieser Entwurf fand aber erwartungsgemäß schon in erster Lesung nur Zustimmung aus der eigenen Fraktion.

Der neueste von den Grünen eingebrachte Entwurf, der am Freitag, den 19. Oktober 2001, vom Bundestag verabschiedet wurde, enthielt bezeichnenderweise nur bestimmte, direkt der neoliberalen Wirtschaft dienende Verbesserungen der Arbeits- und Lebensbedingungen von Prostituierten. Das Prostituiertengesetz sieht es zwar vor, daß deutsche Prostituierte wirtschaftlich nicht mehr unter dem Joch der Sittenwidrigkeit anschaffen müssen. Von einem Schutz der ausländischen Prostituierten gibt es aber im Gesetz keine Spur. Noch sind viele gesetzliche Randprobleme, beispielsweise die im Bau- und Gaststättenrecht verankerten Hindernisse, ignoriert worden.

Die Aufnahme und Konkretisierung o.g. Forderungen von Prostituiertenorganisa-tionen in diesem Gesetz verbessert die konkrete Situation vieler Prostituierter in der Bundesrepublik. Jedoch bleiben die Verbesserungen den Strukturen der nationalkapitalistischen Verwertungslogik verhaftet, dies verdeutlicht insbesondere die Idee einer Greencard für ausländische Prostituierte. So würde in Kauf genommen, daß beispielsweise ausländische Frauen eine zeitlich befristete Aufenthaltsgenehmigung nur unter der Auflage erhielten, daß sie hier ausschließlich der Prostitution nachgehen. Diese Verwertungslogik, die Prostitution im allgemeinen Vertragsrecht anzuerkennen, macht Sexualität und den Körper zu einer – jetzt legal gehandelten – Ware, was nicht zuletzt in Zeiten intensiver Diskussion um Organhandel und den Schutz körperlicher Integrität bedenklich scheint. Ziel muß auch weiterhin, ausgehend von den Bedürfnissen der bislang diskriminierten Prostituierten, neben dem Schutz vor Gewalt, Gefährdung und Abhängigkeiten das Überflüssigwerden der Prostitution als Sicherung des Lebensunterhalts sein.

Bill





Literatur

  • Galen, Margarete von: Die Rechtslage der Prostituierten. Ein Überblick über die ”Bedingungen” von Prostitution in Strafrecht, Ordnungsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Ausländerrecht, Privatrecht und Politik. In: Diakonie Dokumentation: Prostitution und Menschenhandel – (k)ein Thema in Kirche und Diakonie?! Berlin 1998.
    http://www.diakonie.de/publikationen/diak_dok/02-98/abschnitt06.htm

  • Highlights: Internetdokumentation zum KultHurFestival 2000.
    http://www.highlights-berlin.de/

  • Hoffmann, Nadja Nadine: Formen der Prostitution und ihre Ausbreitung in einzelnen Ländern mit rechtlichen Grundlagen. München 1996.

  • Hydra e.V. Internet Angebot. http://www.lustgarten.de/hydra/menue.html

  • Rosner, Judith: Prostitution – Kriminalisierung – Razzien. Illegalisierte Sexarbeiterinnen in Frankfurter Bordellen. In: diskus. Frankfurt am Main 1/00.
    http://www.copyriot.com/diskus/1_00/2.htm

  • Schulte, Regina: Sperrbezirke, Tugendhaftigkeit und Prostitution in der bürgerlichen Welt. Frankfurt am Main. 1979.

  • Baer, Susanne: Anmerkung zum Urteil des VG Berlin vom 1.12.2000, in STREIT 1/2001, S. 19 f.



back