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Wo der Markt noch funktiomiert

Ansichten zur Schwarzarbeit unter besonderer Berücksichtigung illegaler AusländerInnenbeschäftigung



Der Bereich der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung ist der Bereich, an dem sich die Auswirkungen des “freien” Marktes auf die Beschäftigten am deutlichsten zeigen.


Vor kurzem ist ein Film angelaufen, der die Probleme illegal Beschäftigter hervorragend beschreibt: “Bread and Roses” von Ken Loach. Maya, eine junge Mexikanerin reist illegal in die USA ein, um dort zu arbeiten. Sie bekommt einen Job in einer Putzkolonne. Die Bedingungen sind eigentlich unannehmbar – miserable Bezahlung, kein sozialer Schutz. Es trifft die Schwächsten, die ImmigrantInnen, die die Sprache wenn nur sehr wenig beherrschen, die Angst vor Entlassung und Abschiebung haben und trotzdem über die Runden kommen müssen. Sie sind erpressbar, aber sie wehren sich.

Viel anders sind die Bedingungen hier in der BRD auch nicht. Auch hier gibt es eine große Anzahl illegal Zugewanderter, deren Lebensbedingungen in keiner Weise dem Standard der “freien zivilisierten Welt” entsprechen. Stundenlöhne von 6 – 8 Mark oder weniger, keine soziale Absicherung, oft wohnen mehrere Erwachsene auf einem Zimmer, für das sie noch einen großen Teil ihres Lohnes abgeben müssen. Auch die Zahlung erfolgt oft nicht regelmäßig und ist ganz futsch, wenn sie geschnappt und abgeschoben werden. Profitieren tun die UnternehmerInnen und natürlich die AuftraggeberInnen, wie z.B. der Bund oder große Banken und Versicherungen, die sich von den billigen Arbeitskräften ihre Büropaläste bauen lassen und denen es egal ist, auf wessen Kosten diese erbaut werden. Und damit ihr Schlaf noch besser wird, geht’s abends zur ausländischen Hure und die ausländische Putzfrau hat dann zu Hause schon sauber gemacht .....

Aber auch inländische Beschäftigte versuchen ihre karge Sozi oder Arbeitslosenhilfe aufzubessern oder ihren geringen Lohn frei von Steuern und Abgaben zu halten, sie sind somit erpressbar und ausbeutbar.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit erschweren die Verhältnisse noch, daher soll einmal ein Blick auf diese geworfen werden.

Eine einheitliche allgemeingültige Definition der Schwarzarbeit bzw. der illegalen Beschäftigung gibt es nicht. Auch in der öffentlichen Diskussion werden diese Begriffe unterschiedlich gebraucht. Unter Schwarzarbeit im rechtlichen Sinne werden die in § 1 Abs. 1 Schwarzarbeitsgesetz genannten Tätigkeiten verstanden. Danach liegt Schwarzarbeit vor, wenn mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang Leistungsmissbrauch, unrechtmäßige Gewerbeausübung und/oder unerlaubte Handwerks-ausübung einhergehen. Je nach Art des Einzelfalles kommen für die Ahndung dieser Verstöße Strafen und Bußgelder in Betracht. Der illegalen Beschäftigung werden insbesondere die illegale AusländerInnenbeschäftigung, die illegale ArbeitnehmerInnenüberlassung, die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen unter Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und/oder Steuern und die sogenannte Scheinselbständigkeit zugeordnet.


Illegale AusländerInnenbeschäftigung

Aufenthaltsrecht und Illegalität


Illegale Zuwanderung und illegale Beschäftigung sind aktuelle und hochbrisante Themen. Es vergeht kaum ein Tag, an dem die Medien nicht über diese Phänomene berichten. Es liegt in der Natur der Sache, daß es keine verläßlichen Angaben über die Zahl der Illegalen in der Bundesrepublik Deutschland gibt. Mit den “Illegalen“ lassen sich vorzüglich Ängste und Bedroh-ungsgefühle in der Bevölkerung schüren und Sozialneiddiskussionen entfachen. Gerade im Wahlkampf werden diese Ängste weiter geschürt. In dumpfer deutsch-nationaler Art und Weise werden von Politikern wie dem “brutalstmöglichen” Vertuscher Roland Koch oder dem “Kanzlerkandidaten” Stoiber diese Vorurteile bedient.

Es gibt trotz der hohen Arbeitslosigkeit ein Angebot und einen Markt für illegale Arbeitskräfte. ArbeitgeberInnen bietet die illegale AusländerInnenbeschäftigung trotz rechtlicher Sanktionen Anreize, MigrantInnen zu niedrigeren Löhnen als einheimische ArbeitnehmerInnen zu beschäftigen; ferner fallen keine Sozialabgaben an. Auf der Nachfrageseite steht potentiell ein international fast unerschöpfliches Reservoir an Arbeitskräften zur Verfügung. Das Lohngefälle und die Kaufkraftunterschiede zwischen den Staaten führen dazu, daß auch niedrigste Löhne in der Bundesrepublik Deutschland für MigrantInnen ein Anreiz sind.

AusländerInnen, die im Bundesgebiet leben, bedürfen grundsätzlich einer Aufenthaltsgenehmigung, die regelmäßig bei den zuständigen Ausländerbehörden zu beantragen ist (§ 3 Ausländergesetz - AuslG). Wollen sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen, muß zudem in den meisten Fällen eine Arbeitserlaubnis beim betreffenden Arbeitsamt eingeholt werden. Mindestvoraussetzung für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist dabei ein gültiger Aufenthaltstitel.

In bestimmten Fällen wird, trotz gültiger Aufenthaltsgenehmigung, keine Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme ausgestellt (vgl. § 10 Ausl G). Beispielsweise müssen Personen, die als Familienangehörige zu einem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer gemäß §§ 17 bis 22 AuslG zuziehen, in der Regel eine Frist abwarten, bis sie eine Arbeitserlaubnis erhalten. Eine Sperrfrist für eine Arbeitsgenehmigung gilt auch für Asylantragsteller, solange sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen (vgl. § 61 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG).

Der rechtmäßige Besitz einer Arbeitserlaubnis ohne Aufenthaltsgenehmigung ist in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen; die Arbeitsämter prüfen vor Ausgabe einer Arbeitsgenehmigung den ausländerrechtlichen Status (d.h. der Fall einer legalen Arbeit bei illegalem Aufenthalt ist unmöglich). Wie bereits oben angesprochen, gibt es Fallkonstel-lationen, in denen AusländerInnen trotz Aufenthaltsgenehmigung keine Genehmigung zur Arbeitsaufnahme erhalten; arbeiten sie trotzdem, ist die Erwerbstätigkeit trotz gültigem Aufenthaltsrecht illegal. Hat darüber hinaus die Person keinen legalen Aufenthaltsstatus, so liegt eine „doppelte Illegalität“ vor - im Sinne des AusländerInnengesetzes und des Arbeitsrechts.

Gelingt es jedoch einem Migranten bzw. einer Migrantin, ohne Aufenthaltsgenehmigung (oder Duldung) im Bundesgebiet zu leben, ist die Person hinsichtlich ihres Aufenthalts illegal. Der illegale Aufenthalt ist in der Bundesrepublik Deutschland mit Strafe bedroht:

§ 92 Absatz 1 Nr.1 AuslG stellt den Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet unter Strafe. In Satz 2 des § 92 Abs. 1 findet sich das Verbot des Aufenthalts ohne gültigen Paß. Satz Nr. 6 stellt unter Berufung auf § 58 Abs.1 AuslG explizit die illegale Einreise unter Strafe. Der Strafrahmen für die in Absatz 1 des § 92 AuslG genannten Vergehen reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.

Der zweite Absatz des § 92 AuslG sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren vor, wenn ein Ausländer nach einer Ausweisung oder Abschiebung erneut in der Bundesrepublik Deutschland angetroffen wird. Das gleiche Strafmaß wird einer Person angedroht, die „unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht“ (§92 Abs.2 Nr.2).

Nicht nur das AusländerInnenrecht beinhaltet Normen, die mit der illegalen Migration in Verbindung stehen. Auch das bundesdeutsche Asylrecht bezieht sich im Kontext der mißbräuchlichen Asylantragstellung auf den Tatbestand der illegalen Einreise sowie auf gewerbs- und bandenmäßige Schlepperdelikte (§§ 84, 84a AsylVfG).


Illegale AusländerInnenbeschäftigung


Sowohl die ausländischen ArbeitnehmerInnen, die einer Beschäftigung nachgehen ohne eine Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch zu besitzen, als auch der Arbeitgeber, der solche ausländischen ArbeitnehmerInnen beschäftigt, müssen je nach Art und Umfang des Verstoßes mit der Verhängung differenzierter Strafen und Bußgelder rechnen.

Die Verfolgung der Arbeitgeber folgt zum größten Teil, der Strafbarkeit der Auslän-derInnen. Nach § 92a Absatz 1 AusländerInnengesetz, indem die Beschäftigung als Unterstützung des illegalen Aufenthalts gedeutet wird. Der schwerwiegendere Sachverhalt der ausbeuterischen illegalen AusländerInnenbeschäftigung nach § 406 Sozialgesetzbuch Drittes Buch wird meist nicht angewandt. Nach dieser Norm wird bestraft, wer einen Ausländer, der eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher ArbeitnehmerInnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Dies wird aber grundsätzlich der Fall sein, aber die ArbeiterInen werden ausgewiesen und abgeschoben und die ArbeitgeberIn nach der einfacheren Norm bestraft.


Illegale Arbeitnehmerüberlassung

Grundsätzlich bedürfen ArbeitgeberInnen (Verleiher-Innen) nach § 1 Arbeitneh-merInnenüberlassungsgesetz der Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit, wenn sie Dritten (EntleiherInnen) ArbeitnehmerInnen (Leiharbeit-nehmerInnen) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen. Ausnahmen von dieser Erlaubnispflicht bestehen für die ArbeitnehmerInnenüberlassung zwischen ArbeitgeberInnen desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit und Entlassungen und die Abordnung von ArbeitnehmerInnen zur Ausführung von Werkverträgen im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft.

Die ArbeitnehmerInnenüberlassung im Baugewerbe ist grundsätzlich verboten! Je nach dem, ob einE VerleiherIn mit oder ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit reguläre (deutsche ArbeitnehmerInnen, ArbeitnehmerInnen anderer EU-Mitgliedstaaten, ausländische ArbeitnehmerInnen mit Arbeitsgenehmigung) oder illegale LeiharbeitnehmerInnen (ausländische ArbeitnehmerInnen ohne Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) überlässt bzw. ein Entleiher tätig werden lässt, hat der Gesetzgeber wegen der unterschiedlichen arbeitsmarktpolitischen Gefährlichkeit auch unterschiedliche Strafen und Bußgelder zur Ahndung der jeweiligen Formen illegaler ArbeitnehmerInnenüber-lassung vorgesehen.


Leistungsmissbrauch

Unter Leistungsmissbrauch versteht man den (missbräuchlichen) Bezug von Sozial- oder Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe usw.) durch ArbeitnehmerInnen, die wegen der Veränderung in ihren persönlichen Verhältnissen keinen oder keinen vollständigen Anspruch mehr auf den Erhalt dieser Leistungen haben und dies dem zuständigen Leistungsträger entgegen der Meldepflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht mitteilen. Als Änderung in den Verhältnissen, die für den Bezug der Leistung erheblich sind, gilt vor allem die Aufnahme jeder Art von Beschäftigung gegen Entgelt. Dies wird nach § 263 Abs. 1 StGB als Leistungsbetrug zunächst mit einer Geld- bei Wiederholung auch mit Freiheitsstrafe geahndet.


Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen unter Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und/oder Steuern

Ordnungswidrig handelt gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), wer als ArbeitgeberIn vorsätzlich oder fahrlässig seine Beschäftigten entgegen § 28a Abs. 1 SGB IV nicht der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse) meldet.

Danach hat der/die ArbeitgeberIn für jeden/jede in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten BeschäftigteN der/die Beitragseinzugsstelle u.a. bei Beginn und Ende der Beschäftigung eine Meldung zu erstatten. Derjenige Arbeitgeber bzw. diejenige Arbeitgeberin, der/die die vom Beschäfti-gungsentgelt abgezogenen Beitragsteile für die Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthält, muss gem. § 266a Strafgesetzbuch sogar mit einer Freiheits- oder Geldstrafe rechnen. Mit der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen geht in der Regel auch ein Verstoß gegen die Abgabenordnung (AO) einher. Der klassische Fall der Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der/die Steuerpflichtige den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO). Handelt der/die Steuerpflichtige oder derjenige, der die Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen wahrnimmt, bei den in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig, spricht man von leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 AO), die als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Weitere denkbare steuerrechtliche Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind die Steuergefährdung (§ 379 Abs. 1 AO) und die Gefährdung der Abzugssteuern (§ 380 Abs. 1 AO).


Scheinselbständigkeit

Eine Form der illegalen Beschäftigung ist auch die Scheinselbständigkeit. Dabei funktionieren Unternehmen ihre ArbeitnehmerInnen zu „selbständigen“ SubunternehmerInnen um oder werben Arbeitslose für eine angeblich selbständige Tätigkeit an. Versprochen werden regelmäßige Aufträge und hohe Gewinne bei freier Zeiteinteilung. Tatsächlich geboten werden aber Arbeitsverhältnisse ohne Festgehalt, ohne Kündigungsschutz, ohne Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Scheinselbständigkeiten sind verdeckte Arbeitsverhältnisse zu deren Vortäuschung viel Erfindungsreichtum eingesetzt wird. So führen Bauhilfsarbeiter als Selbständige die Bezeichnung „Gipskartonplattenbeförderer“, GabelstaplerfahrerInnen werden zu „VerladerInnen und KommissioniererInnen von Waren“, KellnerInnen zu „Vermittlern gastronomischer Dienstleistungen“ umbenannt. Scheinselbständigkeit ist dadurch charakterisiert, dass der/die ScheinunternehmerIn einerseits zwar ohne Einschränkung das unternehmerische Risiko, wie Kosten, Gewinn und eigenverantwortliche Existenzsicherung trägt, andererseits aber in Wahrheit wirtschaftlich und persönlich abhängig wie einE ArbeitnehmerIn und demzufolge in seinen/ihrer unternehmerischen Handlungsmöglichkeiten weitgehend eingeschränkt ist.

Die ArbeitnehmerInnenschutzrechte, wie z.B. die Arbeitszeitregelung, den Kündigungsschutz und Ansprüche auf betriebliche bzw. tarifvertragliche Leistungen können sie nicht in Anspruch nehmen.

Anwartschaften auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung werden folglich auch nicht begründet. Scheinselbständige enden deshalb häufig mit hoher Schuldenbelastung in der Insolvenz und sind nicht selten die SozialhilfeempfängerInnen von morgen.

Einige kleinere Gesetzesbrüche werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bestraft. Wer entgegen § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) den Gewerbebeginn nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt und wer ein Reisegewerbe nach § 55 Abs. 1 GewO betreibt, ohne die nach § 55 Abs. 2 GewO erforderliche Reisegewerbekarte zu besitzen, handelt ordnungswidrig.

Voraussetzung für die selbständige Ausübung eines Handwerks ist die Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 1 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO). Zur Eintragung berechtigt sind ausschließlich natürliche und juristische Personen (und Personengesellschaften), die (oder deren Betriebsleiter) die MeisterInnen-prüfung erfolgreich abgelegt haben oder andere gleich zu bewertende Bedingungen erfüllen. Ein Gewerbe ist Handwerk im Sinne der HwO, wenn es handwerksmäßig betrieben und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfasst, das in der Anlage A zur HwO aufgeführt ist, wie z.B. das MaurerInnen-, KraftfahrzeugmechanikerInnen-, TischlerInnen- oder BäckerInnenhandwerk. Ein Verstoß gegen Pflichteintragung in der Handwerksrolle nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO iVm. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG ist eine Ordnugswidrigkeit.

Micha W



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