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Diplom für StaatsexaminierteLSK beschließt Einführung eines Diploms In der Sitzung vom 22. April hat die Kommission für Lehre und Studium des Akademischen Senates (LSK) die Einführung einer Ordnung zur Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-JuristIn“ beschlossen. Dadurch kann die Fakultät auf Antrag eine Diplomurkunde für AbsolventInnen des Studiengangs Rechtswissenschaft ausstellen, die unmittelbar vor der Meldung zum Staatsexamen mindestens zwei Semester an der Humboldt-Uni studiert und erfolgreich die erste juristische Staatsprüfung gemäß dem JAG und der JAO des Landes Berlin abgelegt haben. Eine weitere Prüfung i.S. einer Diplomprüfung ist nicht notwendig, da es sich bei diesem Hochschulgrad um einen akademischen Titel ohne Außenwirkung handelt, der zwar geführt werden darf, aber keine zusätzliche Berufsbefähigung nachweist. Damit soll der juristischen Hochschulausbildung, die mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen wird, ein eigener Stellenwert zuerkannt und AbsolventInnen geschützt werden, die ohne zweites Examen in das Berufsleben einsteigen wollen. Grundlage ist § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG, wonach die Hochschule einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen kann. Mit der Einführung des Diplomgrades greift die Juristische Fakultät möglichen Klagen vor, die den Erlass einer entsprechenden Ordnung hätten erzwingen können. So etwa das OVG Saarlouis (Az.: 3 R 230/00), das bereits im Januar 2001 entschieden hatte, dass durch die „kann“-Bestimmung in § 18 Abs. 1 HRG im Lichte der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit mangels schutzwürdiger entgegenstehender Interessen eine Verpflichtung der Universität gegenüber ihren Mitgliedern begründet wird. Für die Ausstellung der Urkunde wird allerdings eine kräftige Gebühr erhoben, die in einschlägigen Verwaltungsgebührenordnungen für die Ausfertigung von Zweiturkunden vorgesehen ist.
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