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Keine Entschädigung für Krautjunker

 

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde von 71 AlteigentümerInnen über die Entschädigungsregelungen für die in der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone 1945 – 1949 enteigneten Grundstücke als unzulässig abgewiesen. Nachdem sie mit ihrer Forderung nach Rückgabe bzw. umfassender Entschädigung bereits vor bundesdeutschen Gerichten keinen Erfolg hatten, steht nun seit dem 30. 3. 2005 fest, dass sie vergeblich auf den EGMR gehofft haben.

Die Rückgabe der im Rahmen der Bodenreform enteigneten Grundstücke wurde im Einigungsvertrag ausgeschlossen, verfassungsrechtlich abgesichert durch den vom BVerfG für zulässig erachteten Art. 143 III GG. Das 1994 erlassene Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz gewährt zwar eine Entschädigung im Wert der Grundstücke zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung, diese ist aber degressiv gestaffelt – je größer und wertvoller der enteignete Grundbesitz, desto geringer also anteilsmäßig die Entschädigung.

Der EGMR entschied nun, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Enteignungen während der Bodenreform nicht in seine Zuständigkeit fiele. Der Bundesrepublik seien nämlich weder Enteignungsmaßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht noch der DDR zuzurechnen. Im Übrigen habe die Bundesrepublik auch keine berechtigte Erwartung auf Rückgabe oder volle Entschädigung bei den AlteigentümerInnen geweckt, vielmehr seien diesbezüglich im Einigungsvertrag und in den folgenden Gesetzen eindeutige Regelungen getroffen worden. Indem sie keine volle Entschädigung gewährt, verletze sie daher nicht das Recht auf Eigentum im Sinne der EMRK.

Lena Foljanty


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