* Die AutorInnen sind als VertreterInnen der Studierendenschaft Mitglieder der Verfassungskommission.

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Für Zirkus sind wir nicht zuständig“

Die Verfassungskommission legt ihren Entwurf für eine neue Verfassung der HU vor

Kurz, knapp und dunkel – so sollte eine Verfassung sein,“ sprach die Verfassungskommission und legte Ende Mai das Ergebnis ihrer Arbeit vor, an dem sie seit Oktober 2004 in über 80 Sitzungsstunden gearbeitet hatte. Tatsächlich enthält die über 60-seitige Synopse1 ihres Entwurfs jedoch eine umfangreiche Kommentierung und zahlreiche Anregungen, die alles andere als verschleiernd sind. Damit versucht die Kommission, die über die Jahre aufgeworfenen Probleme und Konfrontationen zwischen den verschiedenen Organen und Gremien der Universität zu klären. Durchaus zu Gunsten aller Beteiligten, meinen zumindest die studentischen Kommissionsmitglieder in diesem Beitrag. Ein Bericht aus dem Dunstkreis der Kompromisse...

 

Eva Fuchslocher & Micha Plöse*


Nach Die Arbeit der Verfassungskommission war von Anfang an von großen, wenn auch völlig divergierenden Erwartungen getragen. Die Hoffnung auf die Einführung der Viertelparität2 im Konzil und eine wirkliche Demokratisierung der Universität stand dem Beharren auf weitere Zentralisierung der Leitungsebene und Schleifung von Mitentscheidungsrechten der Kollektivorgane im Sinne des neoliberalen Mainstreams gegenüber. Das verwundert nicht, steht doch hinter der Diskussion um die Verfassung der Humboldt-Universität unweigerlich die Diskussion um die Idee der Universität selbst.

Daher ging es längst nicht immer nur um Sachfragen. Die Mitglieder der Hochschulleitung setzten einiges daran, ihre spezifischen Interessen in der Verfassung festzuschreiben, und drohten zwischenzeitlich sogar mit der Vorlage eines eigenen Entwurfs, weil „die Verfassungskommission offensichtlich das Ziel verfolgt, das Präsidium und das Kuratorium zu schwächen und demgegenüber den AS zu stärken; dies wird vom Präsidium stark kritisiert und als Rückschritt empfunden.“3 Dass es der Verfassungskommission dennoch gelungen ist, einen Entwurf vorzulegen, der hinsichtlich der Organisation der Hochschule den Anforderungen der Gegenwart ebenso gewachsen ist wie er Bestrebungen vorbeugt, neoliberale Instrumentarien und Automatismen zu implementieren, dabei die kollektiven Selbstverwaltungsgremien in der Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Einflussmöglichkeiten stärkt, verdankt die Kommission vor allem dem konstruktiven Beharren ihrer Vorsitzenden Prof. Hasso Hofmann und Prof. Rosemarie Will von der Juristischen Fakultät.


Wozu eine Verfassung?

1997 wurden weite Teile des BerlHG durch die Einführung der „Erprobungsklausel“ (§ 7a BerlHG) zur selbständigen Veränderung durch die Hochschulen freigegeben. Seither können die Hochschulen auf Beschluss von Konzil und Kuratorium Abweichungen von verschiedenen Regelungen des Hochschulgesetzes vornehmen. Diese Auswahlmöglichkeiten sollen dazu beitragen, „neue Modelle der Leitung, Organisation und Finanzierung zu erproben, die dem Ziel der Vereinfachung der Entscheidungsprozesse und einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere der Erzielung eigener Einnahmen der Hochschulen dienen.“

Davon hat die Humboldt-Uni 2001 durch die Verabschiedung einer Vorläufigen Verfassung (VorlVerf) Gebrauch gemacht. Ziel war es dabei, der Universität weit gehende Autonomierechte gegenüber dem politischen Senat und insbesondere gegenüber der Detailsteuerung durch die Senatsverwaltung einzuräumen. In diesem Zusammenhang wurde z.B. das alte Kuratorium (§ 64 BerlHG) durch ein neues ersetzt. Dieses ist mit 9 Mitgliedern deutlich kleiner als das alte (22) und tagt nicht öffentlich. Saßen im Kuratorium zuvor Universitätsmitglieder, Parteien, Senat und GesellschaftsvertreterInnen verschiedenster Art gemeinsam am Tisch (§ 64 BerlHG), wurden im neuen Kuratorium viele Entscheidungsprozesse informalisiert und regelmäßig „hochrangigen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens“ überantwortet, die in die Humboldt-Universität und ihre internen Abläufe keinen Einblick haben. Der VorlVerf verdankt die Humboldt-Universität auch das professionelle Präsidium mit seinen derzeit fünf hoch bezahlten Mitgliedern und die Einführung des Globalhaushaltes.

Da die VorlVerf auf drei Jahre befristet war, setzte das Konzil im Oktober 2003 eine Evaluationskommission ein, die überprüfen sollte, ob das Verfassungsmodell fortgeführt und gegebenenfalls überarbeitet oder ob zu den Regelungen des BerlHG zurückgekehrt werden soll. Entsprechend der Empfehlung der Kommission wurde die VorlVerf im letzten Jahr entfristet und eine Verfassungskommission eingesetzt, die eine Überarbeitung auf der Grundlage der Anregungen der Evaluationskommission vornehmen sollte.

Unser Bestreben als Studierende in der Verfassungskommission war es, die inneruniversitäre Demokratisierung auszubauen, informellen Entscheidungsprozessen vorzubeugen und die Verantwortung der Universität gegenüber der Gesellschaft herauszustellen. In diesem Sinne haben wir im Rahmen eines Workshops des akj im Mai 2004 die Institutionen und Regelungen der VorlVerf unter die Lupe genommen und einen eigenen Verfassungsvorschlag erarbeitet. Dieser greift unter anderem auch auf nicht beschlossene Vorarbeiten der alten Verfassungskommission, die mit der Erarbeitung der geltenden Verfassung betraut war, zurück. Dazu gehört neben einer Präambel auch ein Abschnitt über Lehre, Studium und Forschung, in dem neben wissenschaftsethischen Aspekten auch studentische Projekte und die Offenheit der Universität gegenüber der Gesellschaft stark gemacht werden. In der Kommission konnten wir uns selbstverständlich mit diesen Positionen nicht immer durchsetzen. Im Folgenden werden wir versuchen, unsere Ansätze darzustellen und erläutern, wo sie Eingang gefunden haben und worin die Neuerungen des Entwurfs bestehen. Dabei orientieren wir uns an den verschiedenen Gremien der Universität.


Das Kuratorium

Das Kuratorium fungiert als Schnittstelle zwischen Universität und Staat. Es wurde eingerichtet, um staatliche Hoheitsbefugnisse an die Hochschule zu übertragen. Dies macht die Mitgliedschaft des Senators für Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderlich, um ein Agieren der Politik an den Beschlüssen des Kuratoriums vorbei zu vermeiden. Demgegenüber fordern Wirtschaftsverbände, das Bertelsmann-eigene Centrum für Hochschulentwicklung (CHE)4 und der scheidende Unipräsident Jürgen Mlynek, den Senator aus dem Gremium zu verdrängen. Unter dem Vorwand der Autonomie der Hochschule soll diese entstaatlicht und zugleich dem Zugriff von Lobbyisten der Wirtschafts-Think-Tanks geöffnet werden, die als vermeintliche „GesellschaftsvertreterInnen“ fungieren.

Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern, wobei neben dem/der SenatorIn und dem/der PräsidentIn als Mitglieder qua Amt sieben weitere vom Akademischen Senat gewählt werden. Dabei besitzen die ArbeitgeberInnen- und ArbeitnehmerInnenverbände, die Studierenden, die wissenschaftlichen und die sonstigen MitarbeiterInnen das Vorschlagsrecht für jeweils ein weiteres Mitglied, die ProfessorInnen für zwei (§ 2 III).5 Außer dem/der VertreterIn der Studierenden dürfen die gewählten Mitglieder nicht der HU angehören, mindestens zwei Mitglieder sollen Frauen sein. Das Kuratorium entscheidet in der Regel abschließend über Vorschläge des Akademischen Senats, von denen es nur bedingt abweichen darf (§ 3). Zu seinen Zuständigkeiten gehören die Feststellung des Haushaltsplans, der Erlass des Strukturplans, die Entscheidung über die organisatorische Untergliederung der Universität in Fakultäten, Zentralinstitute und Interdisziplinäre Zentren, der Erlass von Gebührensatzungen, die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen sowie die strategische Beratung in Fragen der Entwicklung der Universität. Außerdem hat das Kuratorium ein Vorschlagsrecht für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums nach gemeinsamer Findung mit der zuständigen Kommission des Konzils.

Unser Ziel war es, das Kuratorium wieder für die Universität zu öffnen und es nicht länger der Informationshegemonie des Präsidenten zu überlassen. Da das Kuratorium zugleich Aufsichtsorgan und oberste Dienstbehörde des Präsidiums ist, erscheint eine Mitgliedschaft des Präsidenten in diesem Organ unsinnig. Angesichts der Aufgabe des Kuratoriums, wegweisende Anstöße und Zielrichtungen für die Zukunft zu entwickeln, erschien es uns sinnvoller, eine Vertretung der kommenden Generation in das Kuratorium zu integrieren. Als solche haben wir eine Benennungsrecht zugunsten der LandesschülerInnenvertretung vorgeschlagen.

In keinem unserer Punkte konnten wir uns durchsetzen. Die Mitgliedschaft des/der PräsidentIn (§ 2 II) wird nach wie vor mit der Notwendigkeit legitimiert, dass der/die PräsidentIn formal einziges Mitglied der Universität im Kuratorium ist. Würde er/sie in Zukunft nicht mehr Vollmitglied sein, gefährde dies den Autonomiestatus der Hochschule, da Universität und Staat formell gleichgewichtig repräsentiert werden müssten. Im Ergebnis macht es wohl keinen Unterschied, ob der/die PräsidentIn nur mit Rede- und Antragsrecht oder mit vollem Stimmrecht an den Sitzungen teilnimmt, denn der informatorische Einfluss des Präsidiums ist im Kuratorium so dominant, dass es auf das Stimmrecht letztlich nicht ankommt. Gestärkt wurde die Präsenz von Frauen im Kuratorium: künftig müssen beide Geschlechter mit mindestens zwei Personen vertreten sein.

Die Nichtöffentlichkeit des Kuratoriums (Umkehrschluss aus § 2 IX) wird damit begründet, dass nur so offen diskutiert werden könne. Schließlich handelt es sich bei den KuratorInnen nicht selten um Vorstandsmitglieder großer Konzerne, die öffentliche Sitzungen nicht gewohnt sind. Es kann die Öffentlichkeit jedoch zulassen und muss zukünftig seine Protokolle und Tagesordnungen veröffentlichen. Auch konnte sich die Kommission darauf verständigen, dass die/der Kuratoriumsvorsitzende einmal im Semester im Akademischen Senat berichten muss. Die Beteiligung von SchülerInnen fürchtet man schon des ‚negativen Presseechos‘ wegen.

Unserem Vorschlag gemäß wurden Zuständigkeiten des Kuratoriums gestrichen und die Erörterung des schriftlichen Rechenschaftsberichts des Präsidenten nach Diskussion im Konzil sowie die Beratung des mittelfristigen Bau- und Investitionsplans aufgenommen. Problematisch ist das neu aufgenommene explizite Recht des Kuratoriums, sich mit Anregungen jeglicher Art an andere Gremien zu wenden. Am bereits jetzt praktizierten Zustand wird dieses Recht jedoch nichts ändern. Die Verfassungskommission entschied sich dafür, § 3 V (Übertragungsmöglichkeit von Zuständigkeiten auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden) zu streichen. Dieser Paragraph rührte noch von den Zuständigkeiten des alten Kuratoriums her, das Aufgaben des operativen Geschäfts innehatte. Das führte zu einer von Verfassungs wegen nicht intendierten Praxis, nach der sich die Vorsitzende ein Großteil der Zuständigkeiten des Kollegialorgans übertragen ließ und vorbehaltlich des Vetos des Senators selbst entschied. Auch nach der neuen Regelung können dringende Angelegenheiten jederzeit im Umlaufverfahren geregelt werden. Die Änderung soll das Kuratorium als Kollegialorgan stärken.


Das Konzil

Das Konzil ist das Grundorgan der Universität. Mit seinen 61 Mitgliedern ist es zugleich das größte Gremium und für die Fragen der Verfassungsgebung und die Wahl der Hochschulleitung verantwortlich (§ 8). Daneben dient es als Diskussions- und Ventilationsforum in hochschulpolitisch brisanten Fragen von gesamtuniversitärem Interesse. Es wird durch einen eigenen Vorstand geleitet, der viertelparitätisch besetzt ist. Hochschulleitung und DekanInnen sowie die InstitutsdirektorInnen nehmen beratend an seinen Sitzungen teil.

In den Vorschlägen neoliberaler Think-Tanks gehört das Konzil zu den ersten Gremien, die einer „notwendigen Verschlankung der Entscheidungswege“ zum Opfer fallen. Dem stellte sich die Verfassungskommission jedoch entschieden entgegen. Wegen seiner für das Leben der Universität grundlegenden Funktionen (Verfassungsgebung, Wahl des Leitungspersonals) sei es als eigenständiges Universitätsorgan zu erhalten. Angesichts seiner grundsätzlichen Aufgaben war das Konzil von jeher Anknüpfungspunkt für die Forderung nach Einführung der Viertelparität, weil es die vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit der ProfessorInnen besonders geschützten Entscheidungen nicht berührt.6 Auf der Grundlage eines vom AStA FU 1996 in Auftrag gegebenen Gutachtens und einer neuerlichen Untersuchung in dieser Zeitschrift7 geht denn auch die Kommission „nach Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Einführung der Viertelparität im Konzil keine verfassungsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.“8 Dennoch konnte sich die Kommission in dieser Frage nicht einigen. Sie schlägt daher die viertelparitätische Besetzung des Konzils (jeweils 15 Mitglieder pro Statusgruppe) alternativ zur bisherigen vor (31 ProfessorInnen : 10 wissenschaftliche MitarbeiterInnen : 10 Studierende : 10 sonstige MitarbeiterInnen). In den Bemerkungen heißt es dazu:

„Der Vorschlag zur Einführung der Viertelparität stützt sich auf Anregungen aus der Evaluierungskommission [...], die Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Landesregierung und einen konkreten Vorschlag der Studierendenschaft. Danach ist es das Ziel des Vorschlags, die demokratische Legitimation und Willensbildung der universitären Selbstverwaltung zu stärken. Zugleich würde die Einführung der Viertelparität die Vorreiterrolle der Humboldt-Universität als Reformuniversität bundesweit unterstreichen.“ Allerdings „sieht die Mehrheit der Kommission eine ganze Reihe anderer Bedenken: Diese mittlerweile wegen ihres Symbolcharakters hochpolitische Frage könne nicht von einer Universität im Alleingang gelöst werden. Die Frage müsse vom Landesgesetzgeber entschieden und politisch verantwortet werden. Bei einer vorauseilenden Entscheidung der HU werde sie mit einem negativen Echo innerhalb und außerhalb der Universität zu kämpfen haben. Auch sei nicht erkennbar, wie die Qualität der Konzilsentscheidungen dadurch verbessert werden könnte.“

Über diese Frage muss das Konzil also gesondert entscheiden, wenn es über die Verfassung berät. Über die Frage der Zusammensetzug hinaus wurden die Zuständigkeiten des Konzils konkretisiert. Insbesondere wurde der alte Streitpunkt, was Stellungnahmen zu Angelegenheiten sein sollen, die „die Universität als Ganzes betreffen“, entschärft. Es heißt jetzt neu: Stellungnahmen auf Ersuchen des Akademischen Senats oder des Kuratoriums (§ 8 Pkt. 5). Wichtig ist die Verfassungskompetenz des Konzils (Pkt. 2), sie führt dazu, dass Zuständigkeiten, die vom Land auf die Hochschule übertragen werden, nicht automatisch auf die Auffangzuständigkeiten des Präsidiums oder des Kuratoriums zurückfallen, sondern durch Entscheidung im Konzil einem Gremium zugeordnet werden.


Der Akademische Senat

Der Akademische Senat (AS) lässt sich als das eigentliche Parlament der Hochschule bezeichnen, ausgenommen Verfassungsfragen. Ihm gehören neben 13 ProfessorInnen jeweils vier Mitglieder der übrigen Statusgruppen an. Er wird von dem/der PräsidentIn geleitet und hat zahlreiche legislative und kontrollierende Aufgaben. Die im AS zu beschließenden Anträge haben in der Regel bereits einen längeren Weg durch die Gremien der Uni hinter sich: vom Institutsrat in den Fakultätsrat, von diesem in die zuständige Kommission des AS, wo sie evtl. nach Beratung an die Fakultät zur Überarbeitung zurückgewiesen werden, bevor sie dem AS vorliegen. Hinsichtlich seiner Zuständigkeiten ist zwischen Vorschlägen gem. § 5 I lit.a, die gem. § 3 I noch der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen, Beschlüssen (lit.b) und Stellungnahmen (lit.c) zu unterscheiden.

Da der AS in seiner Zusammensetzung leider nicht zur Diskussion steht, insbesondere weil das Kreuzwahlrecht9 mangels Ermächtigungskompetenz in der Erprobungsklausel (7a BerlHG) nicht eingeführt werden kann, haben wir uns auf inhaltliche Kompetenzen konzentriert. Neu aufgenommen wurden die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über die Hochschulverträge mit dem Land Berlin, die Gründung, Ausstattung und Auflösung von Unternehmen, an denen die Universität Anteile hält, sowie das Erfordernis eines Bau- und Investitionsplans der Universität. Zukünftig bedürfen Satzungen der Universität (mit Ausnahme der Gebührensatzungen) nicht mehr der Zustimmung durch das Kuratorium, sondern werden im AS beschlossen. Der alte Streitpunkt, wann der AS zu Angelegenheiten Stellung nehmen kann, wurde geklärt: zukünftig kann der AS zu allen, nicht nur zu akademischen Angelegenheiten Stellung nehmen.

Bereits die Evaluationskommission hatte eine Trennung von Hochschulleitung und Leitung des AS angeregt. Wir haben diese Forderung auch in die Diskussion eingebracht, uns jedoch nicht durchsetzen können. Gegen unseren Vorschlag, die Leitung des AS einem eigenen Vorstand zu überlassen, wurde das Argument vorgebracht, „dass die direkte Konfrontation zwischen dem AS und dem/der verantwortlichen Leiter/in der Universität, als Vorsitzenden/Vorsitzende des Gremiums die intensivste Kommunikation herbeiführt und daher die für die universitätsinterne Diskussion und Willensbildung fruchtbarste Lösung darstellt.“10 Es wurde jedoch die Möglichkeit vorgesehen, von diesem Regelfall durch Änderung der Geschäftsordnung abzuweichen, um andere Formen der Sitzungsleitung auszuprobieren – d.h. ohne sofortige „Versteinerung“ in der Verfassung.

Als neue ständige Kommission des AS wurden die Standortentwicklungs- und die Frauenförderkommission aufgenommen. Außerdem wurde die Möglichkeit geregelt, neben Kommissionen auch Ausschüsse und Arbeitsgruppen einzurichten, um auf diese Weise die Hemmungen abzubauen, die sich üblicherweise mit der Neuschaffung von Kommissionen verbinden.


Das Präsidium

Die Hochschulleitung arbeitet nach dem Ressortprinzip unter der Richtlinienkompetenz des/der PräsidentIn (§ 10 I). Innerhalb der Richtlinien und ihres Geschäftsbereiches sind die VizepräsidentInnen eigenverantwortlich und stehen den zu ihrem Bereich gehörenden zentralen Verwaltungsabteilungen vor (Abs. 3). Nicht verteilte Aufgaben werden kollegial entschieden. Von der freien Aufgabenverteilung ausgeschlossen sind die Zuständigkeit für den Haushalt sowie für Studium und Lehre (vgl. § 10 I), letzteres wegen des im Neuentwurf gestärkten Vetorechts der Studierenden (§ 13 II 5). Auch im Entwurf der Kommission bleibt das Präsidium professionell und verliert auch sonst kaum Rechte. Insbesondere sind wir mit unserem Anliegen nicht durchgedrungen, die Anzahl der VizepräsidentInnen auf drei zu reduzieren und ihre Ressorts festzuschreiben.

Diskutiert wurde in diesem Zusammenhang die Frage, ob universitätsfremde Mitglieder des Präsidiums nach Ende ihrer Amtszeit weiterhin als ordentliche ProfessorInnen an der HU berufen werden (§ 13 IV). Dies führt unweigerlich zu Unstimmigkeiten im Strukturplan zulasten anderer Professuren. Nach den Erfahrungen der letzten Wahlgänge hat sich jedoch gezeigt, dass hausinterne KandidatInnen nicht notwendigerweise wünschenswert sind. Deswegen muss es Anreize für auswärtige BewerberInnen geben. Diese werden jedoch ohne anschließende Berufssicherung nicht nur für ein Amt von drei bis fünf Jahren zur Verfügung stehen.

Vor der Wahl der Präsidiumsmitglieder wird eine Findungskommission eingesetzt, die Vorschläge für die Wahlentscheidung filtert (§ 13 II). Sie besteht aus je einem Mitglied pro Statusgruppe und eben so vielen Kuratoriumsmitgliedern. Neu ist die zeitliche Entkoppelung der Präsidentschaftswahl von den Wahlen der VizepräsidentInnen. In der Findungskommission für die Wahl der VizepräsidentInnen wird der/die designierte Präsident/in künftig Mitglied sein. Auf diese Weise kann er/sie seinen/ihren Einfluss auf die Auswahl des Teams nehmen, die letztendliche Entscheidung obliegt jedoch der Mehrheit in der Findungskommission, dem Kuratorium als vorschlagendem Gremium und letztlich dem Konzil als Wahlorgan. Dabei müssen pro Amt mindestens ein Drittel Frauen vorgeschlagen werden, um eine größere Auswahl zwischen Kandidaten und Kandidatinnen zu ermöglichen und eine Verengung der Wahlentscheidung auf die Zusammensetzung des Präsidiums nach der Geschlechtszugehörigkeit vorzubeugen. Allerdings kann die Frauenbeauftragte feststellen, dass (geeignete) Kandidatinnen nicht zur Verfügung stehen. Im Konfliktfall kann das Kuratorium die negative Feststellung der Frauenbeauftragten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 ersetzen. Die Amtszeit von Mitgliedern des Präsidiums beträgt in der Regel fünf Jahre, allerdings können HU-Mitglieder nach zweieinhalb Jahren erklären, dass sie nach drei Jahren aus dem Amt ausscheiden werden (Abs. 1).

Beim Präsidium wird auch weiterhin die Auffangzuständigkeit für alle Angelegenheiten verbleiben, die nicht bereits in die Zuständigkeit eines anderen Gremiums fallen. Unsere Forderung, ein Vetorecht des AS festzuschreiben, das es dem AS ermöglichen würde, in wichtigen Fragen selbst zu entscheiden, konnte sich nicht durchsetzen. Die Kommission schrieb stattdessen die Pflicht des Präsidiums fest, über die Ausübung dieser Kompetenz zeitnah im AS zu berichten. Positiv ist zu berichten, dass die Ausübung der Eilkompetenz, das heißt das Recht des/der PräsidentIn, in eilbedürftigen Angelegenheiten selbst zu entscheiden, nachträglich durch das Gremium, für das entschieden wurde, abgeändert oder aufgehoben werden kann. Dadurch werden endlose Diskussionen über die Frage hinfällig, ob bereits getroffene Entscheidungen noch mal Gegenstand der Befassung in Gremien sein können. Das Präsidium muss ferner über den Umfang und die Verwendung zentraler Mittel berichten. Es muss einmal im Jahr schriftlich Rechenschaft legen. Der Bericht wird im Konzil erörtert und dann dem Kuratorium zur Bewertung übergeben. Mit Ausnahme des/der Verantwortlichen für den Haushalt (lex Eveslage) können die Mitglieder des Präsidiums nur einmal wiedergewählt werden; sie können einzeln durch Misstrauensvotum im Konzil abgewählt werden. Die Begrenzung der Wiederwahl führte zu heftigen Diskussionen mit der Hochschulleitung, weswegen die Kommission in ihrer amtlichen (!) Kommentierung zu § 13 I nicht ohne Ironie bemerkte:

„Das Präsidium empfiehlt, es bei der unbeschränkten Möglichkeit der Wiederwahl zu belassen (obwohl der Zug der Zeit eher auf die Schwierigkeiten hinzudeuten scheint, einen Präsidenten wenigstens zwei Amtszeiten an die HU zu binden). Die Kommission folgt mit ihrem Vorschlag dagegen den älteren demokratischen Traditionen (vgl. nur Art. 54 Abs. 2 Satz 2 GG). Der Hinweis auf die häufige Wiederwahl eines gewissen Bundeskanzlers geht fehlt, da der Bundeskanzler überhaupt nicht für eine bestimmte Amtszeit gewählt wird und gewählt werden kann.“


Die Fakultäten und Institute

Korrespondierend zur Verfassungsdiskussion wurde eine Diskussion um die Neugliederung der Fakultäten geführt. Die Hochschulleitung machte sich hierbei für Großfakultäten mit professionellen DekanInnen stark, die auch über entsprechende Kompetenzen und Ressourcen verfügen sollten. Demgegenüber forderten die betroffenen Fakultäten die Übertragung weiterer Mittel und Zuständigkeiten zugunsten der Fakultätsräte sowie das Recht, über ihre interne Organisation im Rahmen der Verfassung selbst bestimmen zu können. Letzteres hat sich in der Verfassungskommission durchgesetzt. So wurden die Fakultäten in § 14 I als „organisatorische Grundeinheiten mit überschaubarer Größe“ definiert und ihnen das Recht übertragen, ihre Untergliederung selbst zu beschließen (Einteilung in Institute). Den Fakultäten werden Globalhaushalte zugewiesen, denen Kennzahlensysteme zugrunde gelegt werden, innerhalb derer sie über die Verteilung der Mittel selbst entscheiden können.

Die Fakultätsräte konnten vor starken Dekanaten bewahrt und weitere Zuständigkeiten zur Beschlussfassung über die Beteiligung an interdisziplinären Zentren und den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Präsidium festschreiben werden (vgl. § 17 I). Auch die Anhörungsrechte von FachschaftsratvertreterInnen im Fakultätsrat wurden gestärkt.

Die Dekanate können Zuständigkeiten wahrnehmen, die ihnen vom Fakultätsrat übertragen wurden (§ 15). Jedoch fallen diese Zuständigkeiten immer an den Fakultätsrat zurück, wenn die Mitglieder einer Statusgruppe dies fordern (ebenso bei den Instituten). Außerdem kann der Fakultätsrat Einzelentscheidungen selbst treffen, ohne dem Dekanat die Zuständigkeit dauerhaft zu entziehen. Wie das Präsidium hat auch der/die DekanIn bzw. InstitutsdirektorIn das Recht, in eilbedürftige Angelegenheiten selbst zu entscheiden, muss diese Entscheidung jedoch so bald wie möglich vom Fakultäts- bzw. Institutsrat bestätigen lassen, der von der Eilentscheidung abweichen kann (§ 19 III).

Die Stellung der StudiendekanInnen wurde gestärkt (§ 21). So erhalten sie ein fachliches Weisungsrecht gegenüber der für die Lehre zuständigen Fakultätsverwaltung. Ihre Tätigkeit wird extra entschädigt, studentische StudiendekanInnen erhalten eine Vergütung. Das Vetorecht der Studierenden im Fakultätsrat gegen den/die StudiendekanIn wurde korrespondierend zum Vetorecht gegen den/die VizepräsidentIn für Lehre im Konzil geschärft.


Weiteres und Ausblick

Durchsetzen konnten wir uns bei der Neuaufnahme eines Diskriminierungsverbotes. Weitere Anregungen betrafen die Rechte der Gremienmitglieder insbesondere auf Akteneinsicht sowie den Anspruch auf Sitzungsgeld und die Anrechnung der Tätigkeit in der akademischen Selbstverwaltung auf die Regelstudienzeit. Die anfangs angesprochenen Grundsätze für Lehre und Forschung konnten sich als soft skills nicht durchsetzen. Sie sollen in der Präambel zur Sprache kommen, mit deren Ausarbeitung die Kommission Prof. Bernhard Schlink beauftragt hat.

„Kein großer Wurf, aber ein stimmiger Entwurf“, kommentierte der Vorsitzende bei der Übergabe des Verfassungstextes an den Konzilsvorstand. Dieser wollte die Beratung der Verfassung wegen der PräsidentInnenwahl jedoch ins nächste Semester verschieben, um dem neuen Präsidium Einflussmöglichkeiten auf die Verfassungsdiskussion zu geben. Dagegen sperrte sich die Kommission jedoch einhellig. Schließlich täte es der HU gut, wenn sie sich eine Verfassung geben würde, die nicht nur den persönlichen Vorstellungen eines Präsidenten/einer Präsidentin entsprungen ist. Die erste Lesung findet nun schon am 21. Juni 2005 um 9.00 Uhr im Senatssaal statt. Den sehr viel weitergehenderen Entwürfen und Vorstellungen, wie sie der Kommission u.a. von den Universitätspräsidenten aus Bremen, Darmstadt, Wien und Zürich in einer Anhörung auf Vermittlung des Präsidenten angeraten wurden, mit denen Mlynek die HU wieder an die Spitze der Universitätsreformen bringen wollte und sich gleich mit, begegnete die Kommission sehr distanziert: „Für Zirkus sind wir nicht zuständig!“ Nun denn – Manege frei, wir werden sehen, was übrig bleibt.

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1Die Synopse ist unter http://www.hu-berlin.de/aktuell/synopsevorlverf.pdf abrufbar.

2Viertelparität bezeichnet eine Stimmenverteilung, nach der alle Statusgruppen (ProfessorInnen, Studierende, wissenschaftliche und sonstige MitarbeiterInnen) über die gleiche Anzahl an Stimmen verfügen.

3Prof. Jürgen Mlynek, noch Präsident der HU, auf der Sitzung der Verfassungskommission vom 26.02.2005.

4Zum CHE (Centrum für Hochschulentwicklung) siehe den Beitrag in annex No. 1 von Hauke Ritz: „Bewußtseinsdesign im Namen der Exzellenz. Über die gesellschaftspolitischen Ziele der Bertelsmann-Stiftung“.

5§§ ohne nähere Bezeichnung, sind solche des Verfassungsentwurfes.

6BVerfGE 35, 79.

7siehe das freischüßler 1/2004, S. 48-52.

8Amtl. Bemerkung zu § 7 I.

9Kreuzwahlrecht bezeichnet ein Wahlverfahren, nach dem die gem. BVerfG notwendige ProfessorInnenmehrheit statusgruppenübergreifend von allen Hochschulmitgliedern gewählt wird (vgl. Fn. 7, S. 52).

10Vgl. amtl. Bemerkung zu § 4 III.