akj



Home

Aktuell

Erklärungen

das
freischüßler

     Ausgabe 1/99
     
Ausgabe 2/99
     
Ausgabe 3/99
     
Ausgabe 1/00
     
Ausgabe 2/00
     
Ausgabe 3/00
     
Ausgabe 1/01
     
Ausgabe 2/01
      Ausgabe 1/02
     
Ausgabe 1/03

     
Ausgabe 2/03
      Ausgabe 1/04

     Ausgabe 1/05

      Ersti-Heft

Vorträge

Projekte

Seminare

Links

Impressum



"Männer und Frauen sind gleichberechtigt"

61 Verfassungsväter und 4 Verfassungsmütter lieferten sich am 18. Januar 1949 im Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates eine erregte Debatte. Anlaß war der nun schon zum dritten Male zu befassende Antrag von Elisabeth Selbert, der da lautete: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt". Zweimal bereits abgelehnt, stand ihre Gesetzesvorlage aufgrund der heftigen Proteste in der Öffentlichkeit erneut zur Diskussion. Waschkörbeweise waren tagtäglich Eingaben, Solidaritätsadressen, Forderungen und Protestschreiben im Tagungsgebäude des Gremiums für die Vorbereitung des Grundgesetzes ausgeleert worden.

Der erste Entwurf für den Gleichheitsartikel war schlicht: "Alle Menschen sind gleich". Vorsichtig wurde darauf aufmerksam gemacht, daß dieser absolute Gleichheitssatz irgendwie mit der Frauenfrage kollidierte1 und so hieß dann der Gegenantrag zur Selbertschen Fassung seitens der CDU: "Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.". Hier ging es nicht um Wortklauberei, sondern um sehr unterschiedliche Rechtsfolgen: aufgrund des CDU-Entwurfs wurde Frauen lediglich das Wahlrecht und die Zulassung zu öffentlichen Ämtern gewährt, während die Annahme des Selbertantrages zur Folge hatte, daß grundsätzliche Bestimmungen des Familienrechts wegen Verfassungswidrigkeit geändert werden mußten.

Die CDU konnte sich gegen die Mehrheit von SPD, KPD und FDP nicht durchsetzen. Die Gleichberechtigungsformel wurde Teil des Grundgesetzes.

Unterzeichnung des Grundgesetzes am 23.05.1949

Im Gegensatz zu den Grundrechten der Weimarer Verfassung sind jene des Grundgesetzes gem. Art. 1 III GG bindend für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Demzufolge mußte nun eine Angleichung der einfachen Gesetzgebung an den Verfassungsgrundsatz stattfinden; dieser vollzog sich jedoch schleppend und oftmals unzureichend.2 Kein Wunder, denn wie kein anderer Berufs- und Wissenschaftszweig war die Jurisprudenz Männerdomäne (sie ist es heute noch). Erst 1922 hatten Frauen Zugang zu juristischen Berufen erlangt und 1933 wurden sie auch schon wieder herausgedrängt. So kam es, daß Regelungen wie der "Stichentscheid" des Mannes (die letzte Entscheidung in allen Fragen, die das gemeinschaftliche Leben und die Kindererziehung betrafen), die Bestimmung, daß der Nachname des Ehemannes der Familienname wird, oder die Verpflichtung der Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Mannes noch bis in die fünfziger Jahre galten.

Überhaupt hielt das BGB von 1900 ganz besonders ausgefeilte Regelungen bereit, um die (männliche) Vorstellung über die Rollenverteilung der Geschlechter rechtlich zu zementieren. So besagte der § 1356 BGB, daß Frauen den Haushalt in "eigener Verantwortung" zu führen hätten und nur dann zur Erwerbstätigkeit berechtigt seien, wenn dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar sei. Falls dem nicht so war, sah § 1358 vor, daß der Ehemann unter Einschaltung des Vormundschaftsgerichts das Arbeitsverhältnis seiner Frau ohne Kündigungsfrist lösen konnte. Diese Regelungen waren gültig bis 1957.3 Eine endgültige Familienrechtsreform fand erst 1975 statt.

Fraglich war natürlich, in welchem Verhältnis der zweite Absatz des Art. 3 GG zum Dritten stand; Art. 3 III GG enthält bereits ein Diskriminierungsverbot. Die herrschende Meinung und die Rechtsprechung4 zogen daraus den Schluß, der zweite Absatz enthielte ein allenfalls sprachlich nuanciertes, aber identisches Diskriminierungsverbot. Das diese Doppelung den zweiten Absatz praktisch ins Leere laufen läßt, wurde ignoriert.

Art. 3 II GG galt als absolutes Differenzierungsverbot, das Ungleichbehandlungen die mit dem Geschlecht begründet wurden, verbietet. Einzige Ausnahme für eine gerechtfertigte Differenzierung war das Vorliegen von "objektiv biologischen und funktionalen Unterschieden, die den Lebenssachverhalt so entscheidend prägen, daß sie eine Differenzierung zwingend erforderlich machen"5. So ist beispielsweise eine auf Frauen zugeschnittene Regelung wie der "Schwangerschaftsurlaub"6 gerechtfertigt, weil dies eine Differenzierung aufgrund des biologischen Unterschiedes ist.

Was aber sind funktionale Unterschiede? Es stellte sich heraus, daß dieses kein geeignetes Ausnahmekriterium sein kann. Denn im Ergebnis führte das dazu, daß nicht nur ihre schwächere Konstitution, sondern auch die Tatsache, daß sie die Betreuung von Kleinkindern und die Verrichtung der Hausarbeit zu übernehmen hätten, die die spezielle Belastung von nächtlicher Arbeit nicht zumutbar mache.

Natürlich ist es richtig, daß die meisten Frauen immer noch die typischen Arbeiten übernehmen und vor allem jene, die mit dem Aufziehen von Kindern zu tun haben.7 Der springende Punkt ist nur, daß hier eine Ungerechtigkeit, nämlich ein Arbeitsverbot (das zur Folge hatte, daß Frauen nicht in gleichem Maße die Möglichkeit hatten, über ihre Arbeitszeit frei zu disponieren und sich Nachtarbeitszuschläge zu verdienen), mit einer anderen Ungerechtigkeit, nämlich der ungleichen Rollenverteilung zwischen den Geschlechtern (das sicherlich nicht ihren "Wesen" entspricht, sondern vielmehr einem traditionierten Verhaltensdogma) zu Ungunsten der Frau begründet wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat dies auch so gesehen und die Regelung für verfassungswidrig erklärt.8

Was aber macht nun den Unterschied aus, zwischen dem zweiten und Dritten Absatz des Gleichheitsartikels? Wann ist Differenzierung vonnöten und wann nicht? Ist Ungleichbehandlung gerechtfertigt, wenn reale Unterschiede bestehen, und wenn ja, wann? Worin besteht die Differenz? Gibt es eine wesenhafte Unterschiedlichkeit zwischen Männern und Frauen und wie ist sie im Recht zu berücksichtigen? Welche Rolle spielt das Recht im Ausgleich oder im Bewahren "tatsächlich" bestehender Unterschiede?

Um "irgendwie" an dem aus der französischen Revolution entspringenden scheinbar universellen Gleichheitsgedanken teilzuhaben, insistierten die Vorsprechenden Frauenrechtlerinnen in der Weimarer Zeit zunächst auf eine wesenhafte Gleichheit mit Männern. Dazu muß angemerkt werden, daß Frauen von diesem Gleichheitsgedanken von vornherein nicht mitgemeint waren und in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts sich um nichts mehr Mühe gegeben wurde, um dieses "objektiv" zu begründen. Die "Natur" der Frau, ihr Ausgeliefertsein an biologische Prozesse wie Menstruation, Schwangerschaft und Klimakterium war - "wissenschaftlich" - Grund genug, um ihnen die Berechtigung zum Dasein als "citoyen", nämlich als mündigen Bürger, fähig zur Selbstbestimmung aus rationalem und vernünftigem Denken, zu versagen.

Insofern darf die Durchsetzung eines geschlechtsneutral formulierten Rechts mit dem Differenzierungsverbot, also die formale Angleichung der Rechtsposition der Frauen an die der Männer, als Erfolg gewertet werden. Dennoch ist mit diesem nur die Spitze des Eisberges, der über Jahrhunderte gewachsenen ungleichen Verteilung von Recht, gesellschaftlicher Positionierung und Machtverhältnissen zwischen den Geschlechtern, abgetragen.

Denn was ist, wenn reale, weil soziale und gesellschaftliche Unterschiedlichkeiten und Benachteiligungen bestehen? Kann, darf, muß und sollte der Gesetzgeber über diese hinwegsehen? Was, wenn die rechtlichen Regelungen, für männliche Lebensentwürfe konzipiert, auf Frauen übergestülpt einfach nicht greifen, nicht passen, kneifen wie eine Uniform in der falschen Größe? Alle Tarifverträge und Arbeitsschutzbestimmungen waren auf den Vollzeitarbeitnehmer ausgerichtet. Und wenn Frauen nebenher eben noch ein paar Kinder erziehen mußten (oder müssen) und die Familie versorgen und deshalb nur halbtags arbeiten können? Was, wenn Frauen weiterhin vor der Entscheidung stehen, ob Karriere ODER Familie, die sich Männern so nicht stellt? Was, wenn Frauen immer noch weniger die Möglichkeit haben, sich in bestehenden Machtstrukturen mit dem geeigneten Sebstverständnis zur Geltung zu bringen?

Der Frauenanteil der Studierenden in Deutschland lag im Wintersemester 98/99 bei 44,5%. Frauen machen die besseren Abschlüsse. Der Anteil der Professorinnen lag demgegenüber bei 4-5%9, bei den Rechtswissenschaften bei 3%. Der Anteil von Frauen in Managementpositionen lag 1995 bei 0,52%.10 Das Kariere machen mehr erfordert als bloße "objektive" Leistung, dürfte weitestgehend bekannt sein. (Aufmerksam gemacht werden soll an dieser Stelle auf den quantitativen Anteil von Frauen in unserer Bundesregierung, die alle auch die "weichen" Ressorts bekleiden.)

Insoweit ist es wichtig zu sehen, warum der zweite Absatz des Art. 3 GG zusätzlich zum dritten formuliert wurde. Gleichberechtigung ist nicht lediglich eine Norm, die geschlechtsspezifische Regelungen generell ausschließen soll und auf beide Geschlechter in gleicher Weise anzuwenden ist. Das Verhältnis von Mann und Frau ist aufgrund jahrhundertelang gewachsener Tradition von Ungleichverteilung und -berechtigung geprägt. Es handelt sich also um ein ganz spezielles Verhältnis, das jeweils immerhin zwei Hälften der Bevölkerung betrifft. "Frauen und andere Minderheiten" kann es daher nur heißen, weil Minderheit auch qualitativ gedacht werden kann. Deshalb erkannte auch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum Nachtarbeitsverbot den "über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 III GG hinausgehenden Regelungsgehalt von Art. 3 II GG darin, daß er das Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt".11

Art. 3 II GG ist somit als Verfassungsauftrag zu verstehen. Nach einer Ansicht ist damit ein kollektives Förderungsgebot zugunsten von Frauen gegeben12, was aber wegen der individualrechtlichen Ausrichtung der Grundrechte umstritten ist. In jedem Falle ist Art. 3 II GG jedoch als individualrechtliches, aber gruppenbezogenes Dominierungsverbot zu interpretieren.13

Dem wurde 1994 explizit durch den zweiten Satz Rechnung getragen. "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin". Diese Bestimmung wurde durch die Verfassungsreform 1994 angefügt.

Art. 31 I und 2 EV14 hatten die Aufgabe gestellt, die Gesetzgebung zur Gleichberechtigung von Mann und Frau weiterzuentwickeln und die Rechtslage unter dem Gesichtspunkte der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gestalten.15

Allerdings war auch das nicht einfach. Im Entwurf der ersten Verfassungskommission der Länder fand ein Zusatz nicht die nötige zwei Drittel Mehrheit. Wohl aber das Vorhaben, die Worte "Männer" "Frauen" im Art. 3 II 1 GG umzustellen, da dies "als Ausdruck der Erkenntnis gesehen werden [könne], daß in den vergangenen vierzig Jahren mehr staatliches Handeln mit dem Ziel, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, vonnöten gewesen wäre. Die vorgeschlagene Reihenfolge [könne] überdies als wertneutrale, nämlich alphabetische Reihenfolge betrachtet werden."16

Dieser Vorschlag ist als "Treppenwitz der Rechtsgeschichte" bezeichnet worden. Die Verfasserin enthält sich einer weitergehenden Kommentierung.

Die durch Bundestag und Bundesrat dann eingesetzte gemeinsame Verfassungskommission einigte sich schließlich auf die genannte Formulierung. Allerdings wird damit lediglich ein allgemeines Ziel formuliert; konkrete Vorgaben, wie die "tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung" bewirkt werden könne, werden nicht gemacht. Art. 3 II 2 GG wirkt somit als Ermächtigung für Förderungsmaßnahmen und erklärt diese für verfassungsrechtlich zulässig. Zum Beispiel solche, nach denen, bis zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen in den betreffenden Berufszweigen bei gleicher Eignung, grundsätzlich eine Frau einzustellen ist.

Mittlerweile haben alle Länder Frauenförderungsgesetze, in denen eine solche Entscheidungsquote verankert ist. Doch sind mit diesem Typ Quote (eine Alternative wäre die Ergebnisquote) bisher nicht sonderlich große Erfolge zu verbuchen. Denn was "gleiche Eignung" und "gleiche Qualifikation" sind, das entscheiden meistens - ganz objektiv und rational - immer noch Männer.

Von dem bloßen Aufstellen des Gleichberechtigungsgrundsatzes und seiner Verwirklichung liegen immer noch Welten. Und tatsächlich wäre es eine andere Welt: Eine Welt, in der Gleichberechtigung Realität ist, ist vielleicht Utopie. Oder eine schwer denkbare aber erkämpfenswerte Vision.

Kristina Stolterfoht


  1. vgl. Barbara Degen, "Gleichberechtigung" oder Von der Schwierigkeit, Utopien zu regeln   zurück

  2. vgl. Martina Weber, Dem Reich der Freiheit werb ich Bürgerinnen, Forum Recht - Erstsemesterheft   zurück

  3. Weber, FoR - Erstsemesterheft   zurück

  4. BVerfGE 39, 169 (185); 43, 213 (215); Maunz/Dürig, Art. 3 Abs. 3; Stein, Art. 3 Fn 101, Rn 74; Gubelt, Art. 3 Rn 82, 95   zurück

  5. BVerfGE 6, 389 (422)   zurück

  6. auch scheinbar harmlose Formulierungen können diskriminierend sein; Mütter machen keinen Urlaub!   zurück

  7. Einer Umfrage von 1994 (!!!) zufolge übernehmen 90% aller Frauen in deutschen Haushalten das Wäschewaschen, 88% das Essenmachen, 71% das Geschirrspülen. Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 15.5.99, Beilage "jetzt"   zurück

  8. BVerfGE 85, 191   zurück

  9. Statistisches Bundesamt, zitiert aus: Süddeutsche Zeitung, 15.5.99, Beilage "jetzt"   zurück

  10. Horst Dreier, GG-Kom, Tübingen 1996, Art. 3 Abs. 2 Rn 87   zurück

  11. BVerfGE 85, 191 (207)   zurück

  12. Vera Slupik, Die Entscheidung des Grundgesetzes für die Parität im Geschlechterverhältnis, 1998, S. 77 ff.   zurück

  13. Ute Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 345   zurück

  14. Einigungsvertrag   zurück

  15. Sacksofsky, S. 392 f.   zurück

  16. BR Drucks. 360/92, S. 17   zurück

back