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Haben Politisch Verfolgte in der BRD
eine Chance auf Asyl?

Das früher in Art.16 II 2 GG verankerte Recht von im Ausland politisch Verfolgten auf Asyl in der BRD wurde zum 1.7.93 durch die Einführung des Art.16a GG massiven Einschränkungen unterworfen und dadurch stark ausgehöhlt. Hier soll nun ein kurzer Abriß verschiedener Aspekte der gesamten Asylrechtsproblematik gegeben werden.

1) die Drittstaatenregelung

Sie ist in Art.16a I GG verankert, vom BVerfG für verfassungsgemäß erklärt worden und besagt, daß kein Asyl gewährt wird, wenn die Asylsuchenden aus bzw. über einen sogenannten sicheren Drittstaat einreisen. In diesem Falle können sie sofort wieder in diesen Drittstaat zurückgeschickt werden, d.h. sie genießen keinerlei Rechtsschutz in der BRD (Art.16a I 3 GG). Welche Staaten sichere Drittstaaten sind, wird durch Gesetz festgelegt. Voraussetzung dafür ist jedoch lediglich, daß der entsprechende Staat der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist und beide "anwendet", selbst wenn er schon wiederholt gegen diese verstoßen hat, da es nach dem BVerfG nur auf die normative Rechtslage in dem Staat, nicht auf einzelne Verstöße ankommt. Wie kann ein Staat aber als sicherer Drittstaat gelten, wenn er wiederholt gegen die ja nicht besonders hohen Anforderungen der genannten völkerrechtlichen Verträge verstoßen hat und damit das Leben von Menschen unmittelbar gefährdet? Um als sicherer Drittstaat eingestuft zu werden muß daß dort praktizierte Asylverfahren auch keinerlei Mindeststandards aufweisen, wie z.B. garantierter Rechtsbeistand, Dolmetscher oder gewisse Mindestfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen etc.

So gilt z.B. Polen als ein solcher Drittstaat mit dem Ergebnis, daß asylsuchende Flüchtlinge an der Grenze von Polen zur BRD gar nicht erst Einlaß erhalten und zurückgeschickt werden, obwohl Polen so gut wie kein Asylrecht und dafür notwendige Einrichtungen aufweist1, mit den Flüchtlingen somit völlig überfordert ist und daher sehr fraglich ist, ob diesen dort ein angemessenes Asylverfahren zuteil wird.

Somit ist ersichtlich, daß die Drittstaatenregelung nicht geeignet ist sicherzustellen, daß dem Flüchtling in jedem Fall ein ausreichendes Asylverfahren gewährleistet wird und somit einer Kettenabschiebung vom Drittstaat weiter in das Herkunftsland nicht ausreichend verhindert wird.

2) politische Verfolgung

Nur politisch Verfolgte genießen gemäß Art.16a I Asyl.

Problematisch daran ist zunächst schon, daß die Bundesregierung und die deutschen Gerichte politische Verfolgung nur annehmen, wenn diese von staatlichen Stellen ausgeht. Dies ist eine völlig unsinnige Einschränkung, wie das Beispiel Algeriens drastisch zeigt. Dort verübt die sog. Islamische Heilsfront seit 1992 im gesamten Landesgebiet immer wieder völlig willkürliche grausamste Massaker an der Bevölkerung. Ganze Dörfer wurden in einer Nacht niedergemetzelt. Offiziell waren staatliche Stellen dagegen völlig hilflos.Eine fehlende Hilfsbereitschaft konnte lange nicht bewiesen werden. Trotzdem beharrten Bundesregierung und deutsche Gerichte entgegen der Meinung einiger Landesregierungen darauf, daß keine politische Verfolgung derjenigen stattfand, die Grund zu der Annahme hatten im Visier der FIS zu stehen. Ein Asylgrund lag daher nicht vor und eine Abschiebung konnte stattfinden.

Andererseits soll jedoch nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts ein sicheres Herkunftsland trotz massiver staatlicher politischer Verfolgung eines Flüchtlings dann vorliegen, wenn der Flüchtling eine sog. inländische Fluchtalternative hat, d.h. wenn es in dem Land einen Ort gibt, an dem er vor seinen staatlichen Verfolgern sicher ist. Dies nahm das BVerwG so bei vom irakischen Staat politisch Verfolgten (idR Kurden) an, denn der Nordirak sei ja faktisch autonom und von irakischen staatlichen Stellen nicht kontrollierbar. Daher gelte dieser Teil des Landes als zumutbare inländische Fluchtalternative und somit liegt weder ein Asylgrund noch ein Abschiebehindernis vor.

Die tatsächliche Lage, daß nämlich irakische staatliche Stellen unproblematisch innerhalb kürzester Zeit Personen auch im Nordirak finden und töten können2 wurde hier ignoriert.

Da diese tatsächliche Lage jedoch anhand unzähliger Beispiele geradezu offensichtlich ist, schleicht sich der Verdacht ein, daß hier bewußt durch Klitterung der Tatsachen und Schaffung eines rechtlichen Konstruktes die bisherige Notwendigkeit der Aufnahme von irakischen Kurden beendet werden soll3. Gerade für abgeschobene Flüchtlinge ist dies fatal, da es im Irak schon strafbar ist, in einem anderen Land einen Asylantrag zu stellen.

Genügend Beispiele aus der Praxis zeigen, daß es den Asylsuchenden in der BRD oft zu schwer gemacht wird ihre politische Verfolgung nachzuweisen. Folge dessen ist, daß viele tatsächlich politisch Verfolgte abgeschoben werden und kurz nach ihrer Ankunft im Herkunftsland von den staatlichen Stellen verhaftet, gefoltert, ermordet etc. werden4. Damit jedoch noch nicht genug: es kommt auch vor, daß die deutschen Behörden den abgewiesenen Asylsuchenden mitsamt der Unterlagen über das Asylverfahren den staatlichen Stellen "übergeben"5.

3) das Flughafenverfahren

Flüchtlinge aus sog. sicheren Herkunftsstaaten sowie solche ohne Paß, die mit dem Flugzeug die BRD erreichen unterliegen gemäß § 18a AsylVfG der sog. Flughafenregelung und damit u.a. einer drastischen Rechtswegeinschränkung. Nach Ablehnung ihres Asylantrages, der spätestens 2 Tage nach ihrer Ankunft, durch Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtling zu stellen ist, bleiben ihnen nur 7 Tage Zeit beim Verwaltungsgericht dagegen Widerspruch einzulegen. Zur Vorbereitung auf die Anhörung und zur Rechtsbehelfsbelehrung etc. ist somit für sie dringend eine rechtliche Beratung notwendig. Die Flüchtlinge dürfen während der ganzen Zeit den Transitbereich des Flughafens jedoch nicht verlassen. Somit wäre es dringend notwendig dort direkt Beratungsstellen einzurichten. Dies sah das BVerfG 1996 auch schon so, damit überhaupt die Verfassungsgemäßheit der gesamten Flughafenregelung hergestellt wird. Im Oktober 1997 erhielt das Bundesinnenministerium sogar von der EU-Kommission 280.000,- DM für die Einrichtung einer solchen Stelle im Flughafen Frankfurt/Main. Dies ist bisher jedoch immer noch nicht erfolgt6. Somit verstößt die Flugafenregelung in ihrer derzeitigen Praxis gegen die Verfassung und gibt den Flüchtlingen keine zumutbare Chance einer Verfolgung in ihrem Land zu entkommen.

4) das Asylverfahren

Über den Asylantrag entscheidet das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge(BAFl). Die dort sitzenden Entscheider sind Volljuristen und sollen "unabhängig wie ein Richter" entscheiden. Davon kann jedoch nicht die Rede sein. Laut Berichten eines Insiders7 herrscht in der Behörde ein massiver Erwartungsdruck die Asylanträge durchweg abzulehnen, was dadurch geschieht, daß sie von ihren Vorgesetzten angehalten werden möglichst viel und schnell zu entscheiden, wobei eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Vorbringen weder gewünscht noch machbar ist (dies können ja immernoch die Gerichte im Falle eines Widerspruchs). Nur bei Fällen mit Rechtsanwälten oder sonstiger Außenwirkung ist eine gewisse Qualität der Entscheidung gwünscht. Auf Besprechungen des BAFl werden die Entscheider nur über die Rechtsprechung informiert, die sich zu Lasten der Antragsteller geändert hat. Mit Entscheidern, die im Durchschnitt mehr als andere Asylanträge aus bestimmten Ländern bewilligen wird "das Gespräch gesucht", wobei sie gebeten werden im Hinblick auf eine einheitliche Spruchpraxis des BAFl ihre eigene Spruchpraxis zu überdenken. Vor allem jedoch können sich die Entscheider idR von ihren Vorgesetzten gedeckt wissen, solange sie nur ablehnen8. Geschieht dies, so ist der Fall erledigt. Wird dagegen einmal ein Antrag positiv beschieden, so gilt die Entscheidung noch lange nicht, sondern sie wird lediglich "als Entwurf" behandelt und muß dem Referatsleiter vorgelegt werden, wobei oft die gesamte Hierarchie der Behörde Druck macht, die Entscheidung zu ändern. Beharrt ein Entscheider aber trotzdem auf seinem positiven Bescheid, so gibt es dafür extra den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, der als staatliche Stelle gegen die Entscheidung der staatlichen Behörde vor Gericht klagen darf. Dies tut er auch reichlich, jedoch bisher ausschließlich gegen anerkannte Asylanträge, nicht gegen Ablehnungen. Wo bleibt hier nun die angebliche Unabhängigkeit der Entscheider des BAFl? Das Entscheidungsverhalten eines durchschnittlichen Entscheiders, der nicht ständig Streß mit den Vorgesetzten haben will und evtl. auch noch mal befördert werden will, kann man sich hier leicht vorstellen. Hier wird durch die eindeutig unterbesetzte Behörde, den massiven Konformitätsdruck, einseitige Information der Entscheider und mehrmalige Überprüfung von Entscheidungen systematisch darauf hingewirkt ablehnende Asylbescheide zu erreichen. Liegt ein solcher aber erstmal vor, so interessiert der Fall keinen mehr.

5) die Behandlung in der BRD

Menschen, die legal in der BRD leben und keinerlei eigene Einkünfte haben, erhalten zur Sicherung ihres Existenzminimums Sozialhilfe.

Für Asylbewerber wurde dies im letzten Jahr durch das Asylbewerberleistungsgesetz jedoch stark ausgehölt. Sogenannte "geduldete" Flüchtlinge, deren Abschiebung aufgrund der Situation in ihrem Heimatland nicht möglich ist erhalten eine um 25% gekürzte Sozialhilfe, wenn vermutet wird, daß sie nur hierher gekommen sind, um Sozialhilfe zu kassieren. Beim Existenzminimum von Flüchtlingen und Deutschen wird somit mit zweierlei Maß gemessen.

Dazu kommt noch, daß in Berlin das sog. Wertgutscheinprinzip eingeführt wurde, d.h. außer einem Taschengeld von 80,-DM für Erwachsene bzw. 40,-DM für Kinder und Jugendliche bekommen die Flüchtlinge lediglich Wertgutscheine. Flüchtlinge, bei denen vermutet wird, daß sie nur zum Kassieren der Sozialhilfe gekommen sind, bekommen gar kein Bargeld. Dies wird jedoch von den Berliner Bezirksämtern immer öfter ohne konkrete Anhaltspunkte pauschal angenommen, so Georg Classen von der Passionskirchengemeinde, der sogar rund 50 Fälle von Flüchtlingsfamilien kennt, die keinerlei staatliche Hilfe bzw. nur einen Heimplatz ohne Verpflegung und Taschengeld bekommen9. Doch schon allein der Entzug des Taschengeldes bewirkt, daß den Flüchtlingen nichts anderes übrig bleibt als bei ihren Wegen zwischen Wohnheim, Sozialamt, Ausländerbehörde und Botschaft "schwarz" mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren.

Die anstelle der Sozialhilfe gewährten Wertgutscheine können lediglich in zwei Läden in Westberlin eingetauscht werden, was unzumutbare Anfahrtszeiten mit sich bringt. Die zwei Läden haben ca. Schulklassenzimmergröße, sind sehr schlecht ausgestattet und zudem völlig überteuert im Vergleich zu "normalen" Supermärkten. Das bezeichnende an dem ganzen Verfahren ist, daß es den Staat im Endeffekt sogar mehr kostet, als die normale Sozialhilfegewährung10.

Das Verhalten der verantworlichen Gesetzgeber und Sozialämter kann somit nur noch als systematische Politik der Aushungerung, Abschreckung und Illegalisierung bezeichnet werden. Mit dem eigentlichen Zweck, der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums hat dies nicht mehr viel zu tun.

Zur Vorbereitung und Sicherung der Abschiebung kann ein Ausländer gemäß § 57 AuslG in Abschiebehaft genommen werden. Diese kann bis zu 18 Monaten angeordnet werden. Ohne das geringste Vergehen begangen zu haben, können ausreisepflichtigen Ausländern somit bis zu 1 ½ Jahre Freiheitsentzug aufgebürdert werden, nur um seine Außerlandbringung zu sichern. Darin liegt nach RA Hubert Heinold11 ein dreifacher Grundrechtsverstoß12:

a) Art. 2 II 2 GG, der das Grundrecht auf Freiheit der Person verbürgt, steht unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt, d.h. zur Einschränkung des Rechts ist ein Gesetz notwendig, daß den Freiheitsentzug regelt. Ein die Abschiebehaft regelndes Gesetz existiert jedoch nicht. Vielmehr wird über die Generalklauseln der §§ 8 II Freiheits-EntziehungsverfahrensG, 171, 173-175 StrafvollzugsG einfach Strafvollzugsrecht angewandt, d.h. Abschiebehäftlinge werden hier mit Straftätern gleichgesetzt, z.B. eingeschränkter Besuchsverkehr, Zensur der Post etc.

b) Die Dauer der Abschiebehaft von bis zu 1 ½ Jahren ist unverhältnismäßig, da Haft eine außerordentlich hohe Einschränkung nicht nur der Bewegungsfreiheit, sondern der gesamten Persönlichkeit ist, die unverhältnismäßig stärker wiegt als das staatliche Interesse den Ausländer außer Landes zu schaffen. Somit ist die Dauer der Abschiebehaft verfassungswidrig.

c) Nach der derzeitigen Rechtsprechung steht den Haftrichtern bei der Anordnung der Abschiebehaft auf Antrag der Ausländerbehörden nur ein eingeschränkter Prüfungsspielraum zu. Es darf nur geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 57 AuslG vorliegen, nicht jedoch, ob die vorangegangenen Entscheidungen der Behörde, die die gegenwärtige Lage ja mit herbeigeführt haben, eventuell rechts- oder grundrechtswidrig waren.

Fazit

Würde man damit nicht gerade der Intention der deutschen Asylpolitik in die Hände spielen, so könnte man Flüchtlingen nur raten die BRD zu meiden, wenn sie Asyl vor politischer Verfolgung im Heimatland suchen. In der BRD gibt es für politisch Verfolgte kein Recht, sondern höchstens eine kleine Chance auf Asyl. Im gesamten gesetzlich geregelten Umgang mit Asylanten steht nicht deren Schutz vor Verfolgung, sondern das offensichtliche Interesse der BRD im Vordergrund, ohne Rücksicht auf Menschenleben zu erreichen, daß in dieses Land so wenig wie möglich Ausländer kommen. Dies ist inhuman und rassistisch.

Martin Henselmann


  1. näheres dazu in Forum Recht...   zurück

  2. dazu siehe Jungle World vom 23.12.98.   zurück

  3. näheres siehe Jungle World vom 23.12.98.   zurück

  4. siehe z.B. Jungle World vom 20.1.99; vom 9.12.98; vom 3.6.98.   zurück

  5. siehe Jungle World vom 20.11.97 und vom 4.9.97.   zurück

  6. siehe Jungle World vom 20.5.98.   zurück

  7. siehe Jungle World vom 28.10.98.   zurück

  8. alles dies in Jungle World vom 28.10.98, wobei der "Insider" als Angesteller der BAFl verständlicherweise anonym bleiben wollte.   zurück

  9. so in Jungle World vom 4.11.98.   zurück

  10. so in Jungle World vom August '98.   zurück

  11. Vorstandsmitglied von pro asyl.   zurück

  12. ausführlicher in Grundrechtereport 1997 S.21ff.   zurück

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