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P gegen S

Kleine Rätselfrage für Delikts- und Strafrechtler: Welche Ansprüche stehen dem P gegen den S zu? Hat S sich durch den folgenden Brief strafbar gemacht?

Leipzig am 8. September 1999

Sehr geehrter Herr Pellmann!

 

In den letzten Tagen wurden in Grünau in sehr großer Anzahl Wahlplakate von Herrn Ministerpräsident Biedenkopf und mir sowie thematische Veranstaltungsankündigungen der CDU zerstört oder übersprüht.

Diese massiven Sachbeschädigungen richteten sich diesmal ausschließlich gegen die CDU, wärend Ihre unmittelbar dabei hängenden Plakate jeweils unbeschädigt blieben. Ich muß deshalb davon ausgehen, daß die Zerstörung meiner Wahlplakate aus dem Kreise Ihrer Anhängerschaft erfolgte.

 

Daher fordere ich Sie auf,

1. die Sie unterstützenden kriminellen Gewalttäter aus dem Wahlkampf zurückzuziehen,

2. sich öffentlich von diesem zielgerichteten Vandalismus Ihrer Anhänger zu distanzieren sowie

3. für die entstandenen Schäden Ersatz zu leisten. (Die ständige Rechtsprechung geht von 12,50 DM pro Plakat aus.)

 

Die Zeit des Klassenkampfes ist vorbei. Ich meine, dies müßte sich auch bis zu Ihrer Partei herumgesprochen haben. Auch von Kommunisten sind die Grundsätze der rechtsstaatlichen Demokratie zu respektieren. Erst, wenn Sie zu einem friedlichen Wahlkampf zurückgerkehrt sind, kann ich Sie als gleichberechtigten Bewerber im demokratischen Diskurs ansehen.

Aus diesem Grunde sehe ich mich außer Stande, an gemeinsamen Podiumsdiskussionen mit Ihnen teilzunehmen.

 

Volker Schimpff

 

Herr P ist Stadtvorsitzender der PDS Leipzig. Herr S ist Mitglied der CDU und Vorsitzender des Verfassungs- und Rechtsausschusses des Sächsischen Landtags. Beide kandidierten für den Sächsischen Landtag im Wahlkreis Leipzig-Grünau.

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