akj



Home

Aktuell

Erklärungen

das
freischüßler

     Ausgabe 1/99
     
Ausgabe 2/99
     
Ausgabe 3/99
     
Ausgabe 1/00
     
Ausgabe 2/00
     
Ausgabe 3/00
     
Ausgabe 1/01
     
Ausgabe 2/01
      Ausgabe 1/02
     
Ausgabe 1/03

     
Ausgabe 2/03
      Ausgabe 1/04

     Ausgabe 1/05

      Ersti-Heft

Vorträge

Projekte

Seminare

Links

Impressum



Machtapologie oder Freiheitstheorie?

Das Jahrtausend der Rechtswissenschaft



Im Konfliktfall immer dafür sorgen, Recht zu behalten - liegt der Sinn unseres Rechtssystems in der Interessensicherung Einzelner? Und wenn eineR Recht hat, was hat dann der/die andere? Wie Recht entsteht, wie es sich entwickelt und wem es nützt. Von Hermann Klenner*


Solange es Menschen gibt, solange gibt es Konflikte zwischen ihnen. Zwischen den einzelnen Menschen wie zwischen den Gemeinschaften, in denen diese Menschen leben. Uniformität gibt es nicht einmal auf Friedhöfen. Und solange Menschen denken können, solange denken sie, getrieben von ihren Bedürfnissen, auch darüber nach, wie sie diese Konflikte vermeiden oder aber, wenn sich das als unmöglich erweist, diese wenigstens einigermaßen reibungsarm und jedenfalls zu eigenen Gunsten entscheiden können.

Das Bedürfnis, die schier unvermeidlichen Konflikte von gleicher Art auch auf gleiche Weise auszutragen und/ oder zu schlichten, sie also unter eine gemeinsame Regel zu fassen, ist für jede Gesellschaft von existenzieller Bedeutung. Aus solchen, notfalls mit Gewalt durchsetzbaren Konfliktvermeidungs- und Konfliktentscheidungsregeln besteht das Recht. Es ist das in einer Gesellschaft herrschende Ordnungsreglement.

Gewiss stellt dieses Ordnungsreglement, stellen diese zwischenmenschlichen Verhaltensregeln eine Strategie des Friedens dar, im Ergebnis aber siegreicher Kämpfe, zuweilen gar von Kriegen, von Bürger- oder von Staatenkriegen. Ein von Interessenkonflikten gereinigtes Recht, Vernunft ohne Begierden normierend, gibt es nur in der Illusion. Schon Eike von Repchow dichtete in seiner Vorrede zum „Sachsenspiegel“, einem der bedeutendsten Rechtsbücher des Hochmittelalters und zugleich dem ältesten Sprachdenkmal deutscher Prosa, dass ein Recht, welches allen Leuten in gleicher Weise zusagt, niemand zu lehren vermöge („dat recht nemant leren kan / dat den luden allen / kunne wol bevallen“).

Woher kommt Recht?

Woher aber kommen diese Regeln des Rechts, die zum Beispiel darüber entscheiden, welche Strafe derjenige zu gewärtigen hat, der einer Frau Gewalt antut oder einem anderen das Vieh raubt? Wodurch kommt ein Vertrag zustande, durch den jemand das Eigentum eines anderen erwirbt oder Mann und Frau sich zu einer ihrer Ansicht nach lebenslangen Gemeinsamkeit verbinden? Seit alters her entscheiden Gerichte auf der Grundlage von Gewohnheiten und Gesetzen. Diese beiden vor allem werden als Rechtsquellen bezeichnet, und JuristInnen in Theorie und Praxis pflegen ihre Gedanken gefesselt durch Gesetze und Traditionen zu entwickeln.

Rechtsdogmatik wird die Erforschung des jeweils geltenden Rechts genannt, Rechtsgeschichte die des gewesenen Rechts, Rechtssoziologie die der Wirklichkeit des Rechts, Rechtspolitik die des künftigen Rechts und Rechtsphilosophie die Erforschung der Natur des Rechts, seiner ideellen und materiellen Grundlagen und Gesetzmäßigkeiten. Diese fünf Fachdisziplinen bilden in der Moderne die Rechtswissenschaft, wobei die Rechtsdogmatiker Dominanz beanspruchen.

Will man nun das zu Ende gegangene Jahrtausend aus rechtswissenschaftlicher Sicht auf den Begriff bringen, dann könnte dieses als der Dauerversuch charakterisiert werden, die Lebensverhältnisse des Menschen zu verrechtlichen und die Verhaltensregeln des Rechts zu vermenschlichen. Ungeachtet großer Fortschritte da und dort wie dann und wann ist dieser Versuch immer nur teil- und zeitweise geglückt. Seine größten Sprünge sind gescheitert.

Einerseits hat die Verrechtlichung von Lebensverhältnissen beängstigende Dimensionen angenommen: Nur noch Computer-Festplatten „kennen“ alle die Geltung beanspruchenden, sich aus komplizierten Systemen von Gesetzgeber- und Gerichtsentscheidungen abzuleitenden Rechtsregeln unterschiedlichen Abstraktionsgrades eines Landes. Andererseits klaffen überall die ärgsten Gegensätze zwischen den Gerechtigkeitsbedürfnissen der Menschenmehrheit und dem in Rechtsform funktionierenden Durchsetzungsvermögen der Macht- und Wohlhabenden. Gewiss steht bei uns der Arbeitslose von heute besser da als der Proletarier von gestern oder der Leibeigene von vorgestern; in einer auf die Erdbevölkerung als Ganzes bezogenen Perspektive hat sich im letzten Jahrtausend mit dem Armut/Reichtum-Gegensatz das Elend allerdings vervielfacht. Immer wieder wurde das finstere Mittelalter durch eine noch finstere Neuzeit in den Schatten gestellt. Die Verbrechen haben sich weltweit eher vermehrt als vermindert. In Bürger- wie in Staatenkriegen haben sich die Menschen oft genug als Todfeinde gegenüber gestanden. Ihr Brutalitätspotential hat sich immer wieder in Menschenschlächtereien offenbart. Was Mordwerkzeuge anlangt, wird ihr Erfindungsreichtum nur noch von ihrer Fantasie übertroffen, mir der sie die grausamsten Waffenverwendungen schönreden. Vorher wie nach deren Einsatz. Die Verbrechen der Herren tragen vornehme Namen, heißt es im Sorbischen.

Kontrastiert man das Meer an Unfreiheiten wie an Kriegen mit der nicht totzukriegenden Freiheits- und Friedenssehnsucht der Menschen und der Völker allenthalben, scheint Sisyphus die Symbolgestalt der Menschheit zu sein. Oder ist der Maulwurf ihr Wappentier, von dem Hegel meinte, dass er im Inneren der Welt brav wackere, und wir haben es bloß nicht bemerkt?


Wem nützt Recht?

Jedenfalls sind Wirkungsbereich und -möglichkeit des Rechts begrenzt. Die Erfahrung lehrt: Die bürgerliche Gesellschaft würde ohne ein ihr gemäßes Recht weder funktionieren noch expandieren. Die Akkumulation des Kapitals bedarf eines auch akkumulierenden Rechts. Aber: Nur Macht vermag Machtmissbrauch wirklich zu verhindern. Auf dem schmalen Pfad zwischen Tugend und Terror verläuft die Grenze zwischen dem Gebrauch und dem Missbrauch von Macht. In der Abstraktion sind das Recht der Macht und die Macht des Rechts identisch; doch in der Konkretion gilt Blochs großer Satz, dass das Auge des Gesetzes im Gesicht der herrschenden Klasse sitzt. Die Geld- und Gewalthaber sind in der Realität die Rechthaber und jedenfalls die Rechtbehalter. Bisher.

Unter solchen Bedingungen hängt der immer wieder bezweifelte Wissenschaftscharakter der Jurisprudenz zuallererst davon ab, dass sie sich nicht damit begnügt, als Magd der Gesetzgeber und Gerichte deren Autorität als Wahrheits- und Gerechtigkeitskriterium gelten zu lassen. Die Selbstermächtigung der Gewaltigen zur Gewaltanwendung (ob legal, ob illegal) verdient es, illegitimiert zu werden. Das letzte Jahrtausend hat jedenfalls großartige Rechtsdenker hervorgebracht, deren (wenn auch nur intellektueller) Fortschrittsweg weitergedacht zu werden verdient. Ihn zu verharmlosen, ist dauerhaft ebenso aussichtslos, wie ihn in postmoderner Beliebigkeit zu ertränken. Er widerspiegelt nämlich die explosivsten Widersprüche unserer Welt. Heute mehr denn je.


Recht entwickelt sich

Die Glossatoren und Kommentatoren, an den Universitäten Norditaliens forschend und lehrend, haben seit dem 11. Jahrhundert den Gedanken- und Kategorienreichtum des antiken Rechts von Rom dergestalt zubereitet, dass es in fast ganz Europa den Bedürfnissen der sich entwickelnden Warenproduktion und -zirkulation gemäß rezipiert werden konnte und wurde. Freilich waren in diesem Jahrhunderte währenden Adaptionsprozess mit seiner Interpretation von Texten durch Texte die zeitgenössischen Anforderungen an die Rechtsinhalte zumeist erschlichen. Und die Scholastiker legitimierten dieses Recht, wie das Recht insgesamt, nicht als Ableitung aus den tatsächlichen Bedürfnissen der Gesellschaft, sondern aus dem vorgegebenen, letztlich unerforschlichen Willen eines Gottes, vermittelt durch dessen kirchliche und staatliche Stellvertreter auf Erden. Die Normen des Diesseits schienen im Jenseits gemacht. Des Menschen Recht, die lex humana, konnte nur Geltung beanspruchen, wenn und soweit es nicht dem Recht Gottes, der lex aeterna, widersprach.

Es gehört zu den unbestreitbaren Verdiensten der europäischen Aufklärer, die Anforderungen an das Recht und damit den Rechtsinhalt vom Himmel auf die Erde zurückverlegt und zugleich demokratisiert zu haben. Die im Grundsätzlichen übereinstimmenden Interessen der Menschen und deren gleiche Vernunft seien es, die ein Gemeinwesen und dessen Rechtsordnung legitimierbar machen, lehrten Thomas Hobbes im „Leviathan“ und Rousseau im „Gesellschaftsvertrag“. Recht ist nicht vorgegeben, sondern angegeben. Seine Quelle sei weder Religion noch Moral, und sein Zweck ruhe auch nicht in ihm selbst. Es sei, so Immanuel Kant, der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Freiheit der Menschen miteinander vereinbar ist. Gleichheit und Freiheit sind die Grundkategorien der bürgerlichen Gesellschaft, wie sie von Hobbes bis Hegel konzipiert wurde. Das Recht dieser Zivilgesellschaft (civil society) begrenze den Handlungsspielraum der Menschen, aber auch des Staates. Dessen Gewalt dürfe nur nach dem Maß eines Rechts eingesetzt werden, wie es zuvor verkündet worden war. Ohne Gesetze dürfe es keine Strafen geben, denn es gebe auch keine Verbrechen ohne Gesetze, lehrte Anselm Feuerbach, die Artikel 8 bzw. 14 der Menschen- und Bürgerrechtserklärung der Französischen Revolution von 1789 und 1793 rezipierend. (Es blieb den Nazis vorbehalten, das Rückwirkungsverbot unter den objektiven Bedingungen im Strafrecht aufzuheben).

Können aber in einer real existierenden bürgerlichen Gesellschaft die grundlegenden Interessen der Bürger überhaupt vereinbar sein oder wenigstens vereinbar gemacht werden? Kann das Recht dieser Gesellschaft die Interessen eines jeden gleicherweise reflektieren? Die Kommunismus-Utopiker von Winstanley bis Weitling hatten da ihre aus bittersten Erfahrungen gewachsene Zweifel. Und selbst der sich mit den Grundkategorien der bürgerlichen Gesellschaft identifizierende Hegel trieb deren Analyse bis zu der Einsicht voran, dass der Antagonismus von Armut und Reichtum das Verderben der bürgerlichen Gesellschaft sei und diese über sich hinaus zu treiben zwinge. Solche im Wintersemester 1819/20 an Berlins Universität gelehrten Ansichten sind seit 1990 Unter den Linden, gleiches Gebäude, nicht mehr erwünscht.


Marxistische Rechtswissenschaft

Man kommt um Marx nicht herum. Als studierter Jurist, promovierter Philosoph und autodidaktischer Ökonom galt sein lebenslanges Interesse den Bewegungsgesetzen der bürgerlichen Gesellschaft im Allgemeinen und deren Verdinglichung, dem Kapital, im Besonderen. Dabei ordnete er das Recht in die strukturellen Gewalten der Gesellschaft ein; es erschien ihm als ein unentbehrliches Moment jeder Produktionsweise, als Emanzipation von bloßer Willkür und bloßem Zufall. Kein Algorithmus der Beliebigkeit sei sein Inhalt, sondern Konsequenz und Kondition der ökonomisch bedingten Macht/Ohnmacht-Struktur der Gesellschaft. Das Interesse des Rechts dürfe sprechen, insoweit es das Recht des Interesses ist; müsse aber schweigen, sobald es mit diesem Heiligen kollidiert, heißt es in einer seiner frühen Schriften (MEGA 1/1, S. 233). Die edel scheinende Formel von einer heutzutage in der „freien Welt“ ausgeübten und allüberall woanders auszuübenden Herrschaft des Rechts (Rule of law) verschleierte ihm schon damals, dass dieses Recht, auch wenn es dazu diene, „die unumschränkte Macht einer Regierung zu begrenzen“ (MEW 12/541), ein Mittel dieser Macht bleibt. „Rule of law“, man merkt es, ist immer auch „Rule by law“, eine mittels Recht operierende Obrigkeit des herrschenden Teils der Gesellschaft und der Welt. Ungeachtet der Bürgerrechte legalisierenden Eingrenzungen der staatlichen Gewaltausübung im Rechtsstaat ist dieser auch eine (die Realstruktur der Gesellschaft verschleiernde) Form des Machtstaates.

Man schlussfolgere weder aus solchen und den anderen Rechtsanalysen von Marx noch aus der Erfahrungseinsicht, dass die Bürgerrechte für diejenigen fiktiv bleiben, die keine Möglichkeit haben, sie auch wahrzunehmen, nicht etwa die Bedeutungslosigkeit des Rechts für den nicht herrschenden, den beherrschten Teil der Gesellschaft. Das Recht der bürgerlichen Gesellschaft gehört nämlich zu den Bedingungen ihrer Veränderung!

Gerade die mit der Oktoberrevolution von 1917 so hinreißend begonnenen und nach dem Zweiten Weltkrieg dieses Jahrhunderts ausgeweiteten Alternativen zur bürgerlichen Gesellschaft belegen, dass eine Herrschaft von Menschen über Menschen, die das Recht vor allem als Mittel und nicht auch gleichrangig als Maß, als Begrenzung der Staatsgewalt, als Freiheitspläne souveräner BürgerInnen zu verwirklichen bereit ist, zwangsläufig zur entdemokratisierten Verselbstständigung von Partei- und Staatsbürokratien entartet und schließlich die ganze Gesellschaft in jene Klassenantagonismen zurückwirft, denen zu entkommen die Revolutionen unternommen worden waren.

So wie der Archipel Gulag nicht nachträglich durch Hiroshima gerechtfertigt ist, so darf auch der völker- und (für Deutschland) verfassungsrechtswidrige NATO-Krieg gegen Jugoslawien nicht dazu verleiten, die inner- und zwischenstaatlichen Willkürakte des vormals sozialistischen Lagers kleinzureden. Der real existierende Kapitalismus kann doch nicht das Muster für SozialistInnen und KommunistInnen sein.


Recht als Perspektive?

Wie also weiter? Die vollends aufgeklärte Welt strahle im Zeichen triumphalen Unheils - so diffamieren seit unserer Jahrhundertmitte die von Brecht als Tuis Verspotteten die Aufklärer-Utopie, mittels (Rechts- )Wissenschaft die Vorurteile durch Urteile, das Unrecht durch Recht zu verdrängen. Ge-wiss läuft derjenige, der rechnet, Gefahr, sich zu verrechnen. Das bleibt denjenigen erspart, die nicht einmal zu rechnen, sprich: die existenten Macht- und Rechtsmechanismen zu hinterfragen wagen. Wir haben nicht zuviel Aufklärung - wir haben zu wenig AufklärerInnen und Aufgeklärte in der Welt.

Oder kennen wir wirklich jene „unsichtbaren Hände“, die den Entwicklungsgang von Recht, Gericht und Jurisprudenz, einem sich längst verselbstständigenden Produktionszweig der bürgerlichen Gesellschaft, über den blanken Paragraphentext hinaus inhaltlich determinieren? Oder die Rolle des Rechts und der Verfassungsorgane bei der Umverteilung des gesellschaftlichen Reichtums von unten nach oben? Oder die Banalisierung des inner- und zwischenstaatlichen Konfliktpotentials, des Mit-, Neben- und Gegeneinanders der Menschen und Institutionen zu Nutz und Frommen der Macht- und Wohlhabenden mittels des Rechts? Oder die sozial- und rechtsstaatliche Dämpfung der Klassenkonflikte in der Gesellschaft? Oder die Entsorgung der konfligierenden Interessen von Ethnien mittels Völkerrecht und Völkerrechtsbruch? Oder den Einfluss von Patriarchalismus und Feminismus auf die Verwirklichung und Verhinderung von BürgerInnenrechten. Oder die Metamorphose der gewählten Bürgerdemokratie zu einer die Schichtenhierarchie zementierenden Parteienoligarchie? Oder die Globalisierung der Verwertungsbedingungen des Kapitals mittels nationalen, internationalen und supranationalen Rechts? Oder wie das Recht die medialen Manipulierungsmechanismen des Bewusstseins und des Unterbewusstseins der Weltbevölkerung ermöglicht?

Aufklärung, ernst genommen, kann sich nicht damit zufrieden geben, die ohnehin vorhandene (und legale!) Meinungsvielfalt durch bloß zusätzliche Ansichten fortzuschreiben. Auch die Jurisprudenz büßt jedweden Wissenschaftsanspruch ein, wenn sie sich mit der gleichen Gültigkeit aller Meinungsinhalte, folglich mit einer Gleichgültigkeit gegenüber den Unwahrheiten und Ungerechtigkeiten abfinden würde. Des folgenreichsten Juristen vom Beginn des 17. Jahrhunderts, also Francis Bacons Auffassung, dass man Wissen als Macht zu begreifen habe, um unser aller Lebens- und Rechtsverhältnisse zu vermenschlichen, hat an ihrer Aktualität nichts eingebüßt. Angesichts der Veränderungsbedürftigkeit der Welt auch an ihrem Jahrtausendende handelt es sich dabei um einen humanistischen Imperativ.

Freilich: Die Herrschenden dominieren die Beherrschten vor allem mittels der Angepassten. Und: Gegen den Strom zu schwimmen ist schwer; ungleich schwerer ist es, gegen den Zeitgeist zu denken.


Quelle:

Das zweite Jahrtausend. Streiflichter. Neues Deutschland, Berlin 1999. Der Abdruck erfolgte mit freundlicher Genehmigung des Autors.



zurück


*Prof. Dr. Hermann Klenner ist Rechts-wissenschaftler und einer der bemerkenswertesten deutschen Rechtsphilosophen und Vertreter der marxistischen Rechtswissenschaft. Bis 1991 an der Akademie der Wissenschaften der DDR, in den 50er und 60er Jahren unter Revisionismusverdacht, in den 80er Jahren Leiter der DDR-Delegation bei der UNO-Menschenrechtskonferenz in Genf, Mitglied der Leibniz-Sozietät.